Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.04.2004, Az.: 1 KN 111/03
Abwägung; Ausgleich; Bebauungsplan; Eingriff; Eingriffsregelung; Erforderlichkeit; Fehlgewichtung; Grünverbindung; Naturhaushalt; Normenkontrollantrag; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; Planungstorso; Privateigentum; Teich; Zugänglichkeit; öffentliche Grünfläche
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.04.2004
- Aktenzeichen
- 1 KN 111/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 3 BauGB
- § 1 Abs 6 BauGB
- § 1a Abs 3 BauGB
- § 40 BauGB
- § 9 Abs 1 Nr 16 BauGB
- § 28a NatSchG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Überplant eine Gemeinde den im Privateigentum stehenden Rand eines privaten Teiches als öffentliche Grünverbindung, muss sie hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen können. Allein das Bestreben, die fußläufige Verbindung zu öffentlichen Verkehrsmitteln herzustellen oder den Teich "erlebbar" zu machen, reicht dazu jedenfalls dann nicht aus, wenn dies in ausreichendem Umfang durch Inanspruchnahme städtischen Grundes erreicht werden kann.
Tatbestand:
Der Antragsteller begehrt die Teil-Nichtigerklärung des Bebauungsplanes Nr. 1638 der Antragsgegnerin, weil die darin festgesetzte „öffentliche Grünverbindung“ unzumutbare Eingriffe in sein Privateigentum erlaube und mit Naturschutz unvereinbar sei.
Das Plangebiet im Stadtteil E. ist begrenzt durch die Burgwedeler Straße im Westen, die Hartenbrakenstraße im Osten und die Heimstättenstraße im Norden. Im Süden verläuft die Plangrenze von der Hartenbrakenstraße aus entlang der Südgrenze des Stadtfriedhofes E. und dann bis zur Burgwedeler Straße etwa entlang der Ost- und Südgrenze der ehemaligen Gärtnerei F.. In der nördlichen Hälfte des Plangebietes ist ein ehemaliger Kiesteich gelegen, der vom Urgroßvater des Antragstellers geschaffen worden war. Der Teich ist im Westen, Norden und Osten von einer Reihe - ganz überwiegend bebauter - Privatgrundstücke umgeben. Die westliche Hälfte dieses Teiches reicht etwa um 4 Grundstücksbreiten weiter nach Süden als die östliche Hälfte. Der Teich steht im Privateigentum des Antragstellers, der auf einem Grundstück im Westen des Gewässers wohnt. Das Eigentum des Antragstellers am Teich erstreckt sich im Süden des Teiches auch auf den streckenweise steilen Uferrandstreifen in einer Breite zwischen ca. 3 m und 7 m.
Südlich schließt sich an den Teich und den Uferrandstreifen der zumindest tagsüber für jedermann zugängliche Stadtfriedhof E. an, der im Plan als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof festgesetzt ist. Die Friedhofskapelle befindet sich ca. 20 m südlich des östlichen Südufers des Teiches. Der Teich ist derzeit von öffentlichen Wegen aus nicht zugänglich, da das Friedhofsgrundstück durch einen von der Antragsgegnerin errichteten Maschendrahtzaun vom Grundstück des Antragstellers getrennt ist.
Er ist im Landschaftsrahmenplan als förderungswürdiges Stillgewässer benannt (Karte 5-2: Pflege- und Entwicklungsziele) und als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen (Karte 5-1: Bestehende Schutzgebiete und schutzwürdige Gebiete). Als Entwicklungsziel wird die Verbesserung der Zugänglichkeit und die Freilegung der Uferbereiche festgelegt (Karte 4.4-1: Entwicklungsziele für die Erholung in Grün- und Freiräumen).
Der Uferrandstreifen des Teiches ist locker mit Büschen und teilweise altem Baumbestand bewachsen; die Bäume stehen teils auf dem Privatgelände des Antragstellers, teils auf Friedhofsgelände. Es handelt sich bei dem Bewuchs auf dem als öffentliche Grünverbindung beplanten Geländestreifen überwiegend nicht um naturwüchsige Flora; so finden sich insbesondere Gartengehölze wie Felsenbirne, Eibe, Robinie, Ahorn etc.. Entlang des Seeufers führt auf dem Grundstück des Antragstellers ein schmaler Trampelpfad. Auf dem Friedhofsgelände ist parallel dazu jenseits des Zaunes ein weiterer Pfad gelegen; im östlichen Drittel der geplanten Grünverbindung geht dieser Pfad in einen ca. 2 m breiten Plattenweg über. In diesem Bereich ist auch der Bewuchs spärlicher. Von diesem Weg auf dem Friedhofsgelände aus ist der Blick auf den Teich an etlichen Stellen über den Zaun hinweg möglich.
Der Plan Nr. 1638 setzt für das westliche Südufer des Teiches Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Grünverbindung“ fest. Diese soll ca. 17 m Tiefe haben (N-S) und von der Burgwedeler Straße bis zu dem Punkt reichen, an dem die Uferlinie nach Norden abknickt. Sie soll sowohl den Uferrandstreifen im Eigentum des Antragstellers in Anspruch nehmen als auch Teile des Friedhofsgeländes. Auf dieser „Grünverbindung“ soll ein ca. 2 m breiter Fuß- und Radweg angelegt werden, dessen Verlauf nach der mündlichen Verhandlung noch nicht feststeht; außerdem soll die Sicht auf den Kiesteich durch eine Auslichtung der Gebüsche erleichtert werden.
Eine Fortsetzung der Grünverbindung zur Hartenbrakenstraße hin ist für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen, aber - u.a. aufgrund von Einwendungen von Friedhofsnutzern - nicht in den Plan aufgenommen worden. Vorerst soll eine Pforte zwischen Grünverbindung und Friedhof tagsüber offen stehen. Aufgrund der Grabbelegung auf dem Friedhof können Friedhofsflächen im östlichen Bereich erst ab 2030/2040 frei gemacht werden, ggf. zuzüglich einer Pietätsfrist von 25 Jahren. Das planerische Ziel dieser „Grünverbindung“ liegt nach der Planbegründung darin, den bisher für die Öffentlichkeit rechtmäßig nicht zugänglichen Teich für die Öffentlichkeit „erlebbar“ zu machen. Eine Bezifferung hinsichtlich der voraussichtlichen Nutzung der Grünverbindung durch Erholungssuchende war der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht möglich; sie gab dazu an, dass sich in fußläufiger Entfernung von der geplanten Grünverbindung weitere öffentliche Grünflächen befinden, allerdings ohne Gewässer.
Außerdem soll die „Grünverbindung“ die Erreichbarkeit der Straßenbahnhaltestelle „E. er Friedhof“ an der Burgwedeler Straße für die Baugebiete östlich der Hartenbrakenstraße verbessern. Die für diese Grünverbindung erforderlichen, teilweise im Privateigentum des Antragstellers stehenden Flächen sollen ggf. im Wege der Enteignung beschafft werden, da der Antragsteller keine Verkaufsbereitschaft bekundet.
Zur Begründung seines Normenkontrollantrages macht der Antragsteller geltend: Der Plan sei nicht erforderlich, weil das endgültige Planungsziel ohnehin nicht bzw. erst in ganz ferner Zukunft erreicht werden könne; es handele sich um eine unzulässige Vorratsplanung. Die Festsetzungen seien teilweise zu unbestimmt, insbesondere was die Grenzen der Grünverbindung und den planungsrechtlichen Status des Teiches angehe. Weiterhin sei die Abwägung fehlerhaft. In den Plan seien nicht mit ausreichendem Gewicht eingestellt und falsch abgewogen der naturschutzrechtliche Schutz des Teiches, die durch die Grünverbindung entstehenden Gefahren für Mensch und Natur, die Wohnruhe der Teichanrainer und der Grundstücksschutz des Antragstellers gegen Abfallablagerung und andere Besitzstörungen sowie sein Eigentumsinteresse am Uferrandstreifen.
Der Antragsteller beantragt,
den vom Rat der Antragsgegnerin am 12. September 2002 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1638 für nichtig zu erklären, soweit darin die öffentliche Grünverbindung südlich des Teichufers festgesetzt worden ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie meint, auch eine Teillösung begründe die Erforderlichkeit der Grünverbindung. Der derzeit nicht in den Plan aufgenommene östliche Teil der Grünverbindung könne vorerst durch eine Benutzung des Friedhofs als Passage zwischen westlicher Grünverbindung und Hartenbrakenstraße ersetzt werden. Friedhofsbenutzer, Passanten und Natursuchende müssten langfristig getrennt werden. Der Plan sei hinreichend bestimmt. Ggf. entstehende Gefahren könnten und müssten außerhalb des Planungsverfahrens später bekämpft werden. Die betroffene Natur sei nicht in besonderem Maße schutzwürdig; insbesondere fehle es an den Merkmalen für ein besonders geschütztes Biotop im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG; es liege nicht die Lebensraumbedeutung eines gut ausgeprägten Kleingewässers vor. Auch finde mangels neuer Begründung von Baurechten kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des NNatSchG statt; es bestünden bereits Baurechte. Daher habe der Bestand von Flora und Fauna nicht ermittelt werden müssen. Die Interessen der Wohnruhe der Seeanrainer seien durch große Abstände und ggf. Sichtschutzbepflanzung ausreichend gewahrt. Im Übrigen gehe das Interesse der Allgemeinheit am Naturgenuss den Privatinteressen des Antragstellers vor.
Der Senat hat die Örtlichkeit am 14. April 2004 in Augenschein genommen. Außerdem hat er am gleichen Tage Herrn G. von der Region B. - untere Naturschutzbehörde - als Zeugen dazu vernommen, welche schützenswerte Vegetation im Uferbereich entlang der öffentlichen Grünverbindung vorhanden sei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf die Niederschrift vom Sitzungstage Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Normenkontrolle ist zulässig und begründet.
Der Antrag ist zulässig im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO, da nicht ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller in seinen subjektiven Rechten, insbesondere in seinen privaten Eigentümerbelangen, verletzt ist. Eine Festsetzung von Geländeflächen in Privateigentum als öffentliche Grünfläche greift unmittelbar in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG ein (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985 - 2 BvR 397-399/82 -, BVerfGE 70, 35 (53) = BRS 44 Nr. 24).
I. Der Bebauungsplan Nr. 1638 ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Er verfolgt mit der Zugänglichmachung eines naturnahen Teiches für die Bevölkerung ein generell legitimes städtebauliches Ziel.
1. Es handelt sich bei dem Bebauungsplan Nr. 1638 nicht um eine rechtswidrige Vorratsplanung. Eine solche liegt vor, wenn eine Planung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gar nicht oder nicht innerhalb eines absehbaren Zeitrahmens realisiert werden kann (BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123 (128); BVerwG, Urt. v. 28.1.1999 - 4 CN 5.98 -, DVBl 1999, 1288; BVerwG, Urt. v. 24.9.2003 - 9 A 69/02 -, BauR 2004, 295). Ein Plan muss aufgestellt werden, sobald und soweit die städtebauliche Ordnung dies erfordert. Da im östlichen Friedhofsbereich eine baldige Realisierung der Planung nicht absehbar ist, hat der Plangeber nur in“soweit“ geplant, wie es derzeit erforderlich ist. Der westliche Teil der Grünverbindung ist nicht verfrüht geplant. Denn in diesem Bereich ist die Planung voraussichtlich in naher Zukunft realisierbar. Es liegt daher keine Planung vor, die in absehbarer Zeit nicht verwirklicht werden kann.
Es entsteht durch die isolierte Planung des westlichen Teiles der Grünverbindung auch kein funktionsloser Planungstorso (zum Planungstorso im Straßenrecht: BVerwG, Urt. v. 19.9.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl 2003, 204 (206)). Denn ein Erholungswert wird auch durch eine beschränkte Zugänglichkeit des Teiches geschaffen. Insofern behielte die Planung selbst dann ihren Sinn, wenn es nicht zur Erweiterung im östlichen Teil kommen sollte. Ob ein längerer Zeithorizont bei friedhofsbezogenen Planungen aufgrund des Friedhofsrechts und der öffentlichen Ordnung (Pietätsfristen), der auch 20 Jahre überschreiten kann, hinzunehmen ist (vgl. Gierke, in: Kohlhammer Kommentar zum BauGB, Stand Oktober 2003, § 1 Rdn. 205), kann offen bleiben.
2. Der Bebauungsplan entbehrt nicht deswegen der Erforderlichkeit, weil noch nicht feststeht, ob eine möglicherweise für den Vollzug des Planes notwendige Enteignung rechtmäßig wäre. Ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 21.2.1991 - 4 NB 16.90 -, BRS 52, Nr. 27 (S. 81-83)). Auch die der Gemeinde bekannte Weigerung des Grundstückseigentümers, für die Planverwirklichung benötigtes Gelände zu verkaufen, begründet keine fehlende Erforderlichkeit des Planes, weil der Plan auf die Zukunft angelegt ist und eine Enteignung grundsätzlich gemäß § 85 ff. BauGB möglich ist (OVG Lüneburg, Urt. v. 12.9.2001 - 1 K 3075/00 -, Vnb). Da der Bebauungsplan keine rechtliche Vorwirkung für eine eventuelle Enteignung hat, war es nicht notwendig, schärfere Kriterien für die Zulässigkeit der Grünflächenfestsetzung anzuwenden als sie allgemein in der Bauleitplanung verlangt werden. Das gilt auch, wenn ein Bebauungsplan für ein bestimmtes Vorhaben plant (BVerwG, Beschl. v. 25.8.1997 - 4 BN 4.97 -, NVwZ-RR 1998, 483; BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515). In der Literatur wird zwar vertreten, es sei in solchen Fällen eine enteignungsrechtliche Vorwirkung anzunehmen. Das habe für den Plan die Folge, dass zu prüfen sei, ob das Vorhaben „vernünftigerweise geboten“ sei und ob nicht Alternativen zur Verfügung ständen. Außerdem sei das Bestandsinteresse des Eigentumes in besonderer Weise zu würdigen (Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO, § 85 Rdn. 44-50, 74; § 87 Rdn. 4, S. 5; z.T. anders Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 87 Rdn. 3). Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Bebauungsplanes bedürfte gesetzlicher Anordnung. Ohne eine solche klare gesetzliche Regelung entstehen Probleme für den Rechtsschutz des Betroffenen, Unklarheiten über den Prüfungsstandort der Enteignungsvoraussetzungen für die Behörde und Unklarheiten darüber, welche Wirkung §§ 214, 215 BauGB für die Enteignungsvoraussetzungen haben. Diese Schwierigkeiten lassen sich vermeiden, wenn man dem Bebauungsplan auch als Vorhabenplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zuschreibt.
II. Es sind zulässige und ausreichend bestimmte Festsetzungen getroffen worden.
1. Die Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ ist eine zulässige Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Es finden sich mit den Angaben „Grünverbindung“ und „Friedhof“ auch die notwendigen (Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2003, § 9 BauGB, Rdn. 124) näheren Zweckbestimmungen. Der Erholungszweck nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB muss nicht gesondert festgesetzt werden, weil er mit jeder Grünfläche verbunden ist.
Die Festsetzung ist hinreichend bestimmt. Aus dem farbigen Originalplan ergeben sich die Grenzen der privaten und öffentlichen Grünflächen in der erforderlichen Deutlichkeit. Die Grenzen der Flurstücke einerseits und der öffentlichen Grünfläche „Grünverbindung“ andererseits sind mit durchgezogenen Linien unterschiedlicher Farbgebung (grün bzw. schwarz) gezogen.
2. Für den Teich enthält der Bebauungsplan lediglich einen nachrichtlichen Hinweis auf das NWG. Das entspricht nicht mehr der 1997 geänderten Rechtslage. Vor dieser Änderung war die Festsetzung nach Baurecht subsidiär, weil es darauf ankam, ob Festsetzungen nach anderen Gesetzen vorgenommen werden konnten. Nunmehr sind nur noch bestehende anderweitige Pläne gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich zu übernehmen (Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO, § 9 BauGB, Rdn. 134). Dass ein solcher anderweitiger Plan besteht, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Offenbar war der Antragsgegnerin nicht bewusst, dass sie hier eigene Festsetzungsmöglichkeiten hatte. Darin liegt ein Abwägungsausfall, der einen Fehler im Abwägungsvorgang darstellt, nicht aber im Abwägungsergebnis (BVerwG, Urt. v. 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BVerwGE 47, 144 (146)). Dieser Abwägungsfehler ist gem. § 214 Abs. 3 BauGB unbeachtlich, weil er nicht ergebniskausal war. Es ist offensichtlich, dass, hätte die Antragsgegnerin selbst festsetzen wollen, schlicht und einfach ein Gewässer nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB festgesetzt worden wäre.
III. Es liegt kein gesetzliches Planungsverbot vor; die Verwirklichung des Planes führt aber zu einem nicht ausgeglichenen Eingriff in den Naturhaushalt.
1. Es liegt kein gesetzliches Überplanungsverbot in Gestalt des § 28a NNatSchG vor. § 28a NNatSchG wirft, wie das Gericht bereits festgestellt hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf (OVG Lüneburg, Urt. v. 23.8.1994 - 3 L 3939/93 -, NdsVBl. 1995, 16). § 28a NNatSchG vermittelt Schutz nicht erst nach einer förmlichen Ausweisung, sondern direkt aufgrund gesetzlicher Schutzanordnung (OVG Lüneburg, aaO). Liegt ein besonders geschützter Biotop im Sinne des Gesetzes vor, dann sind gemäß § 28a Abs. 2 NNatSchG alle Handlungen verboten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Biotops führen können. Das können auch Freizeit- und Erholungsaktivitäten sein (Blum, Agena, Franke, NNatSchG, § 28a Rdn. 45, Spiegelstrich 8). Das Beeinträchtigungsverbot gilt auch für die Bauleitplanung (VG Hannover, Urt. v. 11.6.1993 - 4 A 1141/92 -, NuR 1994, 457; Kratsch, NuR 1994, 278).
Es braucht hier nicht entschieden zu werden, welche Folgerungen sich ergeben, wenn ein besonders geschützter Biotop im Planbereich liegt, insbesondere ob eine Ausnahme gem. § 28a Abs. 5 NNatSchG bereits erteilt sein muss oder ob es ausreicht, wenn eine Ausnahme ernstlich in Betracht kommt. Denn die Voraussetzungen des § 28a NNatSchG liegen nicht vor. Das ergibt sich aus dem Eindruck, den der Senat während der Ortsbesichtigung gewonnen hat, sowie aus den Ausführungen des Zeugen G.. In Betracht kommen allenfalls die Schutzkategorien „naturnahe Kleingewässer“ oder „Verlandungsbereiche“. Für beide Schutzkategorien fehlt es sowohl an günstigen Voraussetzungen der Bodengestalt wie an der nach Art und Größe erforderlichen Flora und Fauna (diese wird beschrieben in: Besonders geschützte Biotope in Niedersachsen, hrsg. v. Nds Landesamt für Ökologie, 1995, S. 18-21; Drachenfels, Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen, 1994, Schriftenreihe Naturschutz und Landschaftspflege in Nds des Nds Landesamtes für Ökologie A/4).
Weder die vorhandene Flora noch die Fauna rechtfertigen eine solche Einschätzung. Der Zeuge G. hat dazu nachvollziehbar und durch die örtlichen Gegebenheiten eindeutig unterstützt ausgeführt, der Teichrandbewuchs weise keine besonders schützenswerten Merkmale auf. Die vom Urgroßvater des Antragstellers vergleichsweise steil durchgeführte Auskiesung habe im Uferbereich kein Profil zurückgelassen, auf dem allein sich höherwertige Pflanzenpopulationen ansiedeln könnten. Die vorhandene Uferrandvegetation sei dementsprechend im Wesentlichen von Menschenhand angepflanzt und auch für sich genommen nicht von einer Wertigkeit, welche die Einstufung als Biotop gestatte.
Dasselbe gelte für die Tierwelt. Zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung vorhandene Stockenten gehörten zu den Enten der gewöhnlichsten Sorte. Das gelegentliche Auftreten eines Eisvogels sei kein ausreichendes Indiz für die Annahme eines zu schützenden Landschaftsteils im Sinne des § 28a NNatSchG. Diese Tiere hielten sich wegen der Eigenart ihrer bevorzugten Nistbereiche - abbruchgefährdete Steilbereiche - gerade nicht immer in ein und demselben Landschaftsteil auf. Beobachtungen zeigten, dass sie zuweilen sogar ökologisch uninteressante, menschlichem Einfluss unmittelbar ausgesetzte Bereiche für einen ihrer Nistversuche aufsuchten. Kein ausreichendes Indiz für die Annahme eines zu schützenden Biotops sei aus den gleichen Gründen das gelegentliche Auftreten von Zwergtauchern. Weitere Tierarten hat der Antragsteller nicht zu benennen vermocht. Er ist diesen Darlegungen des Zeugen G. auch im Übrigen nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.
2. Auch wenn damit die Annahme des § 28a NNatSchG ausscheidet, scheitert die Wirksamkeit des angegriffenen Planes an der Eingriffsregelung (§ 1a BauGB).
Der Plan lässt einen Eingriff in Natur und Landschaft erwarten, der nicht ausgeglichen ist. Ist ein Eingriff in die Natur zu erwarten, so muss der Bebauungsplan nach § 1a Abs. 3 BauGB Ausgleichsregelungen enthalten. Diese sind hier nicht vorgesehen. Ein Eingriff ist zu erwarten, wenn bei der Realisierung des Planes der Tatbestand der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfüllt wird (OVG Lüneburg, Urt. v. 8.11.1994 - 1 M 5749/94 -, NVwZ 1995, 401 = BRS 56 Nr. 14). Ein Eingriff kann nicht nur in einer Bebauung, sondern auch in einer wesentlichen Umgestaltung von Grünflächen im besiedelten Bereich liegen (vgl. die Positivliste von Eingriffen, in: Kiemstedt/Ott/Mönneke, Methodik der Eingriffsregelung, 1996, S. 12). In Betracht kommen insoweit Rodung von Vegetation oder eine neue Nutzung von Grundflächen (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO, § 1a Rdn. 74), welche erheblich in den Naturhaushalt eingreift (Gassner/Bendomir-Kahlo/ Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 18 Rdn. 6). Eine bloße Intensitätssteigerung der Nutzung stellt dagegen keinen Eingriff dar (Kiemstedt u.a., aaO S. 15).
Schon die Anlegung des Weges stellt einen solchen Eingriff dar. Selbst wenn dieser nur mit Rasensteinen oder ihn ähnlich schonender Weise ausgeführt wird, wird auf dem entsprechenden Geländestreifen die bisherige, durch den schon vorhandenen Trampelpfad nicht aufgehobene ökologische Funktion geändert. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Maßnahmen, welche erforderlich sind/sein würden, um das Planziel zu verwirklichen, den Teich für die Allgemeinheit „erlebbar“ zu machen. Der Vertreter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass dies ohne eine ins Gewicht fallende Entfernung von uferbegleitend gewachsenen Büschen, zum Teil auch Bäumen, nicht zu bewerkstelligen sein wird. Beides beeinflusst in einer den Eingriffstatbestand erfüllenden Weise den Naturhaushalt.
Dem kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, schon bisher bestünden Baurechte nach dem Bebauungsplan Nr. 687 bzw. auf der Grundlage von § 34 BauGB (so aber die Planbegründung unter Nr. 4.3, Seite 8). Das kann sich nur auf die vom angegriffenen Plan erfassten, bereits bebauten Grundstücke beziehen, nicht aber auf den hier in Rede stehenden Uferrain; denn auf öffentlichen Grünflächen (Friedhof) bestehen grundsätzlich keine Baurechte (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rdn. 24). Es fehlt hier - wie sich schon aus den Akten sowie in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - bereits an der Erfassung und Bewertung von Bestand und möglichem Eingriff seitens der Antragsgegnerin.
IV. Die den Plan tragende Abwägung von öffentlichen und privaten Belangen untereinander und gegeneinander gemäß § 1 Abs. 6 BauGB ist fehlerhaft. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn relevante Belange nicht eingestellt werden, wenn die Bedeutung von Belangen verkannt oder der Ausgleich zwischen Belangen in einer Weise hergestellt wird, der zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105/66 -, BVerwGE 34, 301, 309).
1. Die Wohnruhe und der Sichtschutz für die Teichanlieger sind in der Abwägung hinreichend berücksichtigt worden. Zutreffend trägt die Antragsgegnerin vor, dass ein erheblicher Abstand der Grünverbindung zu den Teichanliegergrundstücken besteht. Im Übrigen ist Sichtschutzbepflanzung vorgesehen. Ein Sichtschutz für das private Teichgrundstück selbst ist nicht erforderlich. Die Nutzungsintensität eines Teiches ist regelmäßig nicht so hoch, dass das private Interesse an Sichtschutz insoweit einen hochwertigen Belang darstellt.
2. Die Tatsache, dass sich Personen bei einer rechtswidrigen Nutzung des Gewässers in Gefahr bringen können, musste planungsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Es liegt hier, wie die Antragsgegnerin zutreffend vorgebracht hat, keine höhere Gefahr vor als bei anderen Gewässern. Entsprechende Vorkehrungen können insoweit der Planvollzugsebene vorbehalten bleiben. Es liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor.
Gleiches gilt für die Gefahr, die dem privaten Teichgrundstück durch rechtswidrige Nutzungen (Besitzstörungen durch Schwimmen, Abfallablagerung etc.) droht. Der Eigentümer des nicht eingefriedeten und damit für die Öffentlichkeit zugänglichen Grundstückes ist nicht Abfallbesitzer etwa dort abgelagerter Abfälle (Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrlWG/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 3 Rdn. 58), so dass ihn auch keine Sammlungs- und Überlassungspflichten treffen.
3. Die Antragsgegnerin hat aber in der Abwägung nicht alles Erforderliche berücksichtigt und das Privateigentum des Antragstellers im Verhältnis zu den durch die Planung verfolgten öffentlichen Belangen grob untergewichtet.
Der Umfang des Ausgleichsanspruches nach § 40 BauGB musste allerdings nicht in die Abwägung aufgenommen werden. Das BVerwG hat dies nur für den Fall angenommen, dass es sich dabei um einen Enteignungsanspruch handelte (BVerwG, Beschl. v. 21.2.1991 - 4 NB 16.90 -, BRS 52, Nr. 27 (S. 82/3)). Es geht bei § 40 BauGB allerdings um eine Regelung, die die Verhältnismäßigkeit einer Sozialbindung des Eigentums herstellt, weil es nicht um den zielgerichteten Entzug der Eigentumsposition geht, sondern um eine Nutzungsmodalität, die die Privatnützigkeit beschränkt (Bielenberg/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO, § 40 BauGB, Rdn. 9; Vogel, in: Kohlhammer Kommentar, aaO, § 40 Rdn. 7). Daher musste die Planbegründung nicht die Entschädigungssumme benennen (im Ergebnis wie hier: OVG Schleswig, Urt. v. 7.9.1994 - 1 K 9/93 - JURIS).
Die Antragsgegnerin hat aber das Privateigentum deutlich fehlgewichtet. Wird privates Grundstückseigentum als öffentliche Grünfläche überplant, ist das Gewicht der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 und 2 GG) zu beachten (BVerfG, Beschl. v. 15.5.1985, aaO; BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338). Dieser private Eigentumsbelang ist in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 6.10.1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54, Nr. 57) und kann nur durch gewichtige öffentliche Belange überwunden werden (VGH Mannheim, Urt. v. 22.4.1996 - 5 S 833/95 -, BRS 58, Nr. 12, S. 53). Bei der Ausweisung eines Privatgrundstückes als öffentliche Grünfläche ist zu prüfen, ob Alternativen - insbesondere auf gemeindlichem - Grund in Betracht kommen (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002, aaO; VGH Mannheim, Urt. v. 26.9.2003 - 3 S 1650/02 -, BauR 2004, 373 (Ls) = JURIS; OVG NW, Beschl. v. 24.9.2001 - 7a D 77/00 NE - JURIS).
Diesen Anforderungen genügt der angegriffene Plan nicht. Eine Alternativenprüfung hat nicht stattgefunden. Der Zweck der vorliegenden Planung ist vor allem die Schaffung von Erholungsflächen. Erholung ist nicht zwingend auf Gewässer angewiesen. Die planerische Abwägung tut nicht dar, inwieweit ausreichend Erholungsmöglichkeiten auf vorhandenen Grünflächen bestehen oder neue Grünflächen (evtl. sogar mit Gewässern) auf städtischem Grund ohne Inanspruchnahme von Privateigentum geschaffen werden können. Die Abwägung geht auch nicht auf die Frage ein, in welcher Entfernung andere öffentliche Gewässer zu erreichen sind.
Ausweislich der Begründung des Planes war dem Plangeber bewusst, dass Privateigentum für eine öffentliche Grünfläche in Anspruch genommen werden soll. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dem Belang des Privateigentums durch die Antragsgegnerin ein besonderes Gewicht beigemessen wurde. Bei der Inanspruchnahme eines Privatgrundstückes für eine öffentliche Grünfläche wird die Privatnützigkeit des Eigentums stark eingeschränkt, weil die Ausschlussfunktion des Privateigentums verloren geht. Auch der Wert des überplanten Grundstückes wird erheblich sinken, in Verbindung damit wird hier auch der Wert anderer Grundstücke des Antragstellers negativ betroffen sein. Damit ist nicht nur die private Nutzbarkeit stark betroffen, sondern teils auch die Eigentumswertgarantie. Das Grundstück des Antragstellers ist nicht in der Weise situationsgeprägt, wie das bei einem Grundstück an einem natürlichen Gewässer der Fall wäre. Der Kiesteich ist vom Urgroßvater des Antragstellers auf Privatgelände erst geschaffen worden und war keine schon stets vorfindliche Situation. Dadurch ist das Gewicht aus der Situationsprägung des Grundeigentumes gemindert. Allerdings ist auf Seiten des Antragstellers nicht der Kernbereich des Wohngrundstückes betroffen, sondern nur Grundstücksteile im Umfeld. Insgesamt liegt ein auch im Rahmen der Bauleitplanung starker Eingriff in das Eigentumsrecht vor, der durch entsprechend gewichtige öffentliche Belange gerechtfertigt sein muss.
Ein solches Gewicht der die Planung tragenden öffentlichen Belange kann vom Senat nicht erkannt werden.
Von geringem Rang ist das öffentliche Interesse einer zusätzlichen Verbindung zwischen Hartenbrakenstraße und Burgwedeler Straße. Der Weg über die Heimstättenstraße ist nur geringfügig weiter als der über die geplante Grünverbindung; für Fußgänger ist schon jetzt die Durchquerung des Friedhofes gestattet. Ein solcher Fußweg könnte zudem ohne weiteres angelegt werden, ohne dass es hierzu der Inanspruchnahme des Teichrandes bedürfte. Die Ortsbesichtigung hat gezeigt, dass diese Verbindung ohne jede Funktionseinbuße sozusagen in Fortsetzung des Trampelpfades allein auf städtischem Grund ausgeführt werden könnte.
Auch der öffentliche Belang der Erholungsmöglichkeiten ist hier nicht gewichtig genug, um den Eingriff aufzuwiegen.
Die Antragsgegnerin hat nicht festgestellt, dass im fraglichen Bereich eine Unterversorgung an Grünflächen und damit ein besonderer Erholungsbedarf besteht (so verhielt es sich dagegen in dem vom OVG Schleswig entschiedenen Fall, Urt. v. 7.9.1994 - 1 K 3/93 - JURIS). Zudem gibt es nach Auskunft der Antragsgegnerin in naher Entfernung bereits Erholungsmöglichkeiten auf öffentlichen Grünflächen.
Der Plan ermöglicht lediglich eine zusätzliche Erholungsmöglichkeit auf dem - bisher privaten - relativ schmalen Geländestreifen an dem Gewässer. Dieses Gewässer ist für nicht störende Erholungssuchende bereits derzeit vom Friedhofsgelände aus - wenn auch durch den Zaun und den Abstand von 3 m bis 7 m gemindert - „erlebbar“. Die Antragsgegnerin könnte die Erlebbarkeit verbessern, indem sie eine entsprechende Gestaltung der privaten Grünfläche festsetzt. Der für die Erholungszwecke zusätzliche Gewinn bei Verwirklichung des Planes liegt also lediglich in einem flächenmäßig kleinen Gelände mit direktem Zugang zum Wasser. Dieses privat geschaffene Gewässer dürfte allerdings auch nach Verwirklichung des Planes von den Erholungssuchenden nicht durch Schwimmen oder ähnliche Freizeitaktivitäten genutzt werden, da es weiterhin in Privateigentum steht. Das Verhaltensspektrum der Erholungssuchenden wird sich darüber hinaus in jedem Falle an der Nachbarschaft zum Friedhof orientieren müssen. Die Planung würde insoweit also keinen großen Gewinn an „Entfaltungsmöglichkeiten“ bringen. Ob die Planung einen ungelösten Konflikt aufwirft, weil das gebotene Verhaltensspektrum bei Verwirklichung der Planung nicht gesichert werden könnte, so dass Konflikte zwischen Erholungs- und Friedhofsnutzung entstehen, kann offen bleiben. Das Ziel einer Trennung von Erholungssuchenden und Friedhofsbenutzern i. e. S. wird von der Antragsgegnerin nicht ernsthaft verfolgt. Ein Ausschluss von Erholungssuchenden von der Nutzung von Friedhöfen ist nicht geplant. Einer geringen Verbesserung von Erholungsmöglichkeiten steht ein gravierender Eingriff in das Privateigentum gegenüber. Soweit die Antragsgegnerin versäumt hat, Alternativen und Bedarf zu prüfen, sind diese Mängel im Abwägungsvorgang nicht unbeachtlich, weil sie aus der Planbegründung ersichtlich, damit offenkundig und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 BauGB).
Die genannten Fehler führen zur Teilnichtigkeit des Planes.
Die unterlassene Bilanzierung und der Ausgleich des Eingriffes in Natur und Landschaft könnte zwar noch in einem ergänzenden Verfahren gem. § 215a BauGB behoben werden (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 45.98 -, ZfBR 1999, 106 f. = Buchholz 406.11 § 215 a BauGB Nr. 2).
Für die Fehlgewichtung des Privateigentums bei der Festsetzung der öffentlichen Grünverbindung gilt dies indes nicht (mehr).
Dieser Umstand berührt zwar nicht das Gesamtgefüge des Planes. Die Fehlerwirkungen beschränken sich vielmehr auf einen genau abgrenzbaren Bereich. Auch wenn die Schaffung einer öffentlichen Grünverbindung einen wesentlichen Teil des mit dem Plan verfolgten Anliegens darstellte, handelt es sich um keine Festsetzung, mit deren Bestand auch die übrigen Festsetzungen sozusagen stehen oder fallen. Diese Festsetzung kann vielmehr hinweggedacht werden, ohne dass sich am Plan im Übrigen etwas änderte.
Es ist indes nicht möglich, den Plan insoweit nur für unwirksam zu erklären. § 215a BauGB soll zwar nach dem Willen des Gesetzgebers dem Gesichtspunkt der Planerhaltung verstärkt Geltung verschaffen. Der Kreis der behebbaren Mängel sollte durch die Schaffung dieser Vorschrift erweitert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 12.98 -, ZfBR 2000, 197, 199). Das bedeutet indes nicht, dass jeder Mangel unabhängig von seiner Schwere als in ergänzendem Verfahren behebbar angesehen werden könnte. Das scheidet namentlich dann aus, wenn der festgestellte Fehler so schwer wiegt, dass er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft, d.h. die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt oder (zumindest) die Grundzüge der Planung bzw. der in Rede stehenden Festsetzung berührt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 45.98 -, BRS 60 Nr. 53 = NVwZ 1999, 420; Urt. v. 8.10.1998 - 4 CN 7.97 -, NVwZ 1999, 414 = BRS 60 Nr. 52 = DVBl. 1999, 243; Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, BVerwGE 110, 193 = BRS 62 Nr. 44). Letzteres ist hier der Fall. Jedenfalls nach dem bislang absehbaren Stand der Dinge besteht das vom Rat der Antragsgegnerin verfolgte, im Ursprung offenbar vom Bezirksrat initiierte Bestreben im Wesentlichen darin, den Uferrand uneingeschränkt für die Allgemeinheit zu erschließen und den als unzeitgemäß empfundenen Zustand zu beenden, dass sich dieser in der alleinigen Verfügungsbefugnis seines Eigentümers befindet. Es ist nicht erkennbar, wie sich diese Absicht in Einklang mit den vorstehend referierten Grundsätzen gegen das Privateigentum rechtsfehlerfrei soll durchsetzen können. Sollte dieses Bestreben von der Antragsgegnerin zu einem späteren Zeitpunkt mit anderen, deutlich gewichtigeren öffentlichen Belangen verbunden werden können, so läge darin keine Fortsetzung des mit diesem Plan verfolgten Anliegens, sondern ein qualitativ anderes, neues. Mit einer bloßen Fortsetzung des Planaufstellungsverfahrens wäre es daher nicht getan.