Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.04.2004, Az.: 13 PA 66/04
Bescheinigung angehöriger Zuständigkeit; Spätaussiedlerbescheinigung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.04.2004
- Aktenzeichen
- 13 PA 66/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 50563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - AZ: 1 A 24/03
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs 3 BVFG
- § 15 Abs 2 BVFG
- § 7 Abs 2 BVFG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Einbeziehung als Abkömmling in die Bescheinigung eines Spätaussiedlers steht einem Antrag auf Erteilung einer (eigenen) Spätaussiedlerbescheinigung nicht entgegen.
Örtlich zuständig dafür ist nicht die Behörde, die den Angehörigen einbezogen hat, sondern die für diesen zuständige Behörde.
Gründe
Den Klägern ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sie die persönlichen Voraussetzungen dafür erfüllen und ihre Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Nach den von ihnen eingereichten Unterlagen vom 30. Juni 2003, die nach Angabe in der Beschwerdeschrift unverändert Gültigkeit besitzen, unterschreitet das Einkommen der Familie der Kläger die nach § 166 VwGO iVm § 115 ZPO zu berücksichtigenden Beträge, so dass die Kläger nichts zu den Prozesskosten beitragen können. Ihre Klagen müssen auch insoweit Erfolg haben, als es um die Verpflichtung des Beklagten geht, ihre Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 BVFG zu bescheiden.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Beklagte für die Ausstellung dieser Bescheinigungen zuständig, wovon im Verfahren 13 K 1146/02 des Verwaltungsgerichts Arnsberg danach zu Recht ausgegangen worden ist. Zu Unrecht berufen sich der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht demgegenüber auf § 15 Abs. 3 BVFG.
Nach dieser Vorschrift entscheidet über Rücknahme und Widerruf einer Bescheinigung nach § 15 Absätze 1 oder 2 BVFG die Ausstellungsbehörde. Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift (entgegen § 48 Abs. 5 und § 49 Abs. 5 VwVfG) auch den Fall des Zuständigkeitswechsels nach Ausstellung einer Bescheinigung erfasst. Denn um eine Rücknahme oder einen Widerruf einer Bescheinigung geht es hier nicht. Die Kläger wollen nicht eine Änderung der am 28. September 1995 von der Stadt D. ihrem Vater erteilten Spätaussiedlerbescheinigung erreichen, in der sie (lediglich) als „Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes“ aufgenommen worden sind, sondern eine (originäre) Entscheidung des Beklagten als der dafür (örtlich) zuständigen Behörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG) darüber, dass sie Spätaussiedler (i.S. von § 4 BVFG) sind. Über diese Frage hat die Stadt D. in dem Ausweisverfahren des Vaters der Kläger nicht entschieden, und zwar auch dadurch nicht, dass sie die Kläger „als Abkömmlinge“ in die Bescheinigung vom 28. September 1995 aufgenommen hat. Zwar setzt dies nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG tatbestandsmäßig u.a. voraus, dass so einbezogene Abkömmlinge „die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 (BVFG) nicht erfüllen“. Indessen war insoweit eine Bescheinigung, d.h. eine solche nach § 15 Abs. 2 BVFG vom Vater der Kläger schon nicht beantragt worden und ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, dass eine Bescheinigung für die Kläger nach § 15 Abs. 1 BVFG tatsächlich deshalb abgelehnt worden wäre, weil aufgrund entsprechender Prüfung angenommen worden wäre, dass sie nicht Spätaussiedler seien. Insoweit ist vielmehr eine (negative) Entscheidung nicht getroffen worden; vielmehr sind die Kläger kurzerhand (wie im Aufnahmebescheid) als Abkömmlinge ihres Vaters in dessen Bescheinigung einbezogen worden. Infolgedessen steht die Bescheinigung vom 28. September 1995 dem jetzigen Begehren der Kläger nicht entgegen (so schon Beschluss des Senats vom 18.10.01, 13 LA 2508/01). Daraus folgt zwangsläufig, dass es einer entsprechenden Aufhebung nach § 15 Abs. 3 BVFG nicht bedarf. Allerdings kann, soweit sich infolge der Definition des Abkömmlings in § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG die Spätaussiedlereigenschaft und die eines Abkömmlings rechtlich gegenseitig ausschließen (aus § 15 Absätze 1 und 2 BVFG ergibt sich das nicht), die Ausstellungsbehörde ihre Bescheinigung bzgl. einer fälschlich festgestellten „Abkömmlingseigenschaft“ zurücknehmen, natürlich erst dann, nachdem sich deren Rechtswidrigkeit nach Erstreiten einer Spätaussiedlerbescheinigung herausgestellt hat. Zwingend wäre das indessen nicht, da sich aus der „Abkömmlingsbescheinigung“ nach § 15 Abs. 2 BVFG gegenüber der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG keinerlei weitergehende Rechte ergeben, die ihre Aufhebung erforderlich erscheinen ließe.
Dass die Stadt D. bei Erlass der Bescheinigung des Vaters des Klägers vom 28. September 1995 die Spätaussiedlereigenschaft (§ 4 BVFG) der Kläger nicht geprüft hatte, ergibt sich deutlich aus ihrem späteren Verhalten auf den entsprechenden Antrag der Kläger (vom 17.8.00). Denn sie hat diese Frage dann aufgegriffen, sie sachlich geprüft und (mangels erforderlicher Sprachkenntnisse) verneint (letzter Bescheid vom 10.5.01). Die dagegen gerichtete Klage musste nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg (Berichterstatterverfügung vom 10.9.02 in der Sache 13 K 1146/02) daran scheitern, dass die Stadt D. (nach dem Fortzug der Kläger) für das am 17. August 2000 bei ihr eingeleitete neue Verfahren (auf Erteilung von Spätaussiedlerbescheinigungen) nicht (mehr) zuständig war, so dass diese (wie auch die Widerspruchsbehörde) ihren Bescheid aufhob, was zur Erledigung des Rechtsstreites führte. Demgegenüber will der Beklagte (und ihm folgend das Verwaltungsgericht) die Kläger wiederum an die Stadt D. verweisen. Das würde, wie die Kläger zu Recht rügen, entgegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auf eine Rechtsschutzverweigerung hinauslaufen. Wie gesagt, ist es aber auch materiell unrichtig.
Ist damit der Beklagte für die Anträge der Kläger nach § 15 Abs. 1 BVFG zuständig, so hat die Klage Erfolg, soweit sie die Aufhebung seines Bescheides vom 4. Februar und des Bescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 29. April 2003 betrifft. Denn der Beklagte muss die Anträge der Kläger sachlich bescheiden. Offen ist dagegen die Frage, ob die Klagen auch insoweit Aussicht auf Erfolg i.S. von § 166 VwGO iVm § 114 ZPO haben, als es um die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 BVFG geht. Indessen sind dazu weitere Feststellungen nötig, oder gar eine Beweiserhebung, so dass auch insoweit ein Klageerfolg hinreichend möglich erscheint.