Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.04.2004, Az.: 4 LA 595/02

Begründung einer Härte i.S.d.§ 88 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) durch eine Ansparung von Barbeträgen i.F.e. Anrechnung als Vermögen; Vergleichbarkeit der durch Ansparung von Barbeträgen entstandene Vermögenslage mit einer durch Ansparung von Erziehungsgeld oder aus einer Schmerzensgeldzahlung entstandenen Vermögenslage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.04.2004
Aktenzeichen
4 LA 595/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 37680
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2004:0428.4LA595.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 31.10.2002 - AZ: 4 A 69/02

Fundstellen

  • FEVS 2005, 380-384
  • info also 2005, 285

Verfahrensgegenstand

Sozialhilfe (Kostenbeitrag )

Amtlicher Leitsatz

Die Ansparung von Barbeträgen führt nicht zu einer Vermögenslage, die im Falle der Anrechnung als Vermögen eine Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG begründet.

Eine solche Vermögenslage ist nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen der Hilfeempfänger über Vermögen verfügt, das er sich durch das Erziehungsgeld zusammengespart hat oder das aus einer Schmerzensgeldzahlung stammt.

Es liegt kein Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung der Begründungspflicht vor, wenn in den Gründen eines Gerichtsbescheids lediglich auf den Inhalt eines ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses Bezug genommen wird, der erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind.

Aus dem Entscheidungstext

1

Der nach den § 84 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 124 a Abs. 4,124 VwGO zu beurteilende Zulassungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.

2

Die Zulassung der Berufung erfordert, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe eindeutig geltend gemacht und innerhalb der Begründungsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll (§ 124 a Abs. 4 und 5 VwGO). Diesen Maßstäben genügt der Zulassungsantrag, mit dem die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und das Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend macht.

3

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind indes nicht gegeben.

4

Es bestehen nicht ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Senat weist deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. Zu dem Antragsvorbringen ist insoweit das Folgende zu ergänzen:

5

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend dargelegt, dass der angefochtene Kostenbeitragsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der Senat folgt nicht dem Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habeübersehen, dass die Ansparung der Barbeträge zu einer Vermögenslage führe, die wegen einer ebenfalls bestehenden besonderen Zweckbestimmung mit den Vermögenssituationen vergleichbar sei, in denen ein Hilfeempfänger Vermögen durch Erhalt einer Schmerzensgeldzahlung oder durch Ansparen von Erziehungsgeld gebildet habe und damit im Falle einer Anrechnung der gesparten Barbeträge als Vermögen eine Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG begründet werde. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 20. September 2002 (4 PA 417/02) ausgeführt, dass für die Gewährung von Sozialhilfe die Herkunft des Vermögens regelmäßig ebenso wenig eine Rolle spiele wie die Gründe für die Notlage des Hilfeempfängers (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 17.10.1974 - 5 C 50/73 -, BVerwGE 47, 103, 112). Der Umstand, dass der hier streitige Teil des Vermögens der Klägerin aus Leistungen der Sozialhilfe angespart ist, rechtfertigt eine andere rechtliche Betrachtung nicht (vgl. Senat, Urt. v. 26.06.1991 - 4 L 241/89 -, V.n.b., bei vom Hilfeempfänger angesparten Pflegegeldzahlungen). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die durch das Ansparen von Barbeträgen gebildete Vermögenslage nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen der Hilfeempfänger über Vermögen verfügt, das er sich durch das Erziehungsgeld zusammen gespart hat oder das aus einer Schmerzensgeldzahlung stammt. Im Gegensatz zu dem Erhalt von Schmerzensgeld zum einen und der Einnahme von Erziehungsgeld zum anderen, wo jeweils aus den vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 14. August 2002 genannten Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, eine besondere Zweckbestimmung zu Grunde liegt, fehlt es in Zusammenhang mit den Barbeträgen i.S.v.§ 21 Abs. 3 BSHG an einer solchen Zweckbestimmung. Insbesondere lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin eine vergleichbare Zweckbestimmung nicht durch die in § 21 Abs. 3 BSHG enthaltene Vorgabe "zur persönlichen Verfügung" herleiten. Der Gesetzgeber wollte durch die Einfügung dieses Kriteriums - dieses hat im Jahr 1982 den Begriff "Taschengeld" ersetzt (BGBl. I 1982, S. 1450) - sicherstellen, dass dem Hilfeempfänger die Entscheidungüber die Verwendung des Barbetrages freigestellt und damit eine vom Heimträger unkontrollierte Verwendung dieser Beträge garantiert ist. Einem darüber hinausgehenden Zweck, wie sie ihn die Klägerin verstehen will, dient die Gewährung von Barbeträgen i.S.v.§ 21 Abs. 3 BSHG nicht.

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Insbesondere folgt der Senat nicht dem sinngemäß geäußerten Einwand der Klägerin, eine Ansparung von gewährten Barbeträgen solle dem Hilfeempfänger - in Anlehnung an die Grundsätze des § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG - "größere Anschaffungen" ermöglichen. Einer Übertragung dieser Grundsätze auf die Regelung des § 21 Abs. 3 BSHG hinsichtlich der Gewährung von Barbeträgen kommt jedoch nicht in Betracht. Dem steht bereits der Umstand entgegen, dass § 21 Abs. 2 BSHG Grundsätze aufführt, die ausschließlich die Gewährung von einmaligen Leistungen betreffen. Die Barbeträge (= Taschengeld) sind jedoch nicht als einmalige, sondern als laufende Leistungen anzusehen, da sie - mit der weiteren laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt von Hilfeempfängern in Einrichtungen verknüpft - monatlich ausgezahlt werden, ohne dass es auf eine besondere Bedarfssituation ankommt. Vor diesem Hintergrund dient der Barbetrag in erster Linie der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (z.B. zur Erhaltung der Beziehungen zur Umwelt oder zur Teilnahme am kulturellen und politischen Leben - vgl. Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Auflage 2002,§ 21 Rdnr. 20), also einem Bedarf, der bei einer Hilfe außerhalb von Einrichtungen durch den Regelsatz und damit - ebenfalls - durch laufende Leistungen abgegolten ist.

7

Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass die Rechtssache auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aufweist.

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Ebenso wenig hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach dieser Vorschrift nur dann zu, wenn sie in rechtlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. Beschl. d. 12. Senats des erkennenden Gerichts v. 16.09.1997 - 12 L 3580/97 -, Nds.VBl. 1997, 282 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind dann nicht gegeben, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann nicht, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres eindeutig beantworten lässt (BVerwG, Beschl. v. 8.12.1985 - BVerwG 1 B 136.85 -, Buchholz 130 § 22 RuStAG, S. 2) oder sie in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgerichts oder des erkennenden Senats - geklärt ist.

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Diesem Maßstab wird der Zulassungsantrag ersichtlich nicht gerecht, der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lediglich deshalb - sinngemäß - für gegeben hält, weil es um die konkrete Ausgestaltung einer Zweckbestimmung für die Gewährung der Barbeträge nach § 21 Abs. 3 BSHG gehe. Eine konkrete Frage grundsätzlicher Art wird jedoch nicht aufgeworfen. Damit ist aber eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht zu erkennen.

10

Die Berufung ist schließlich - entgegen der Meinung der Klägerin - auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

11

Es greift zunächst nicht ihr Einwand durch, die Begründung des Gerichtsbescheids genüge nicht den vom Gesetz vorgegebenen Anforderungen. Eine Verletzung der Begründungspflicht (§ 108 VwGO) und damit einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vermag der Senat nicht zu erkennen.

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Nach § 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m.§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO müssen im Gerichtsbescheid diejenigen Gründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl.§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn dieser Regelung ist es zum einen, die Beteiligten über die dem Gerichtsbescheid zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung deshalb nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können. Das ist nach der Rechtsprechung allerdings nicht nur dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Der "grobe Formmangel" liegt mit anderen Worten immer dann vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Nach allgemeiner Ansicht verletzt ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid dagegen die Begründungspflicht nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind. Die Lückenhaftigkeit der Entscheidungsgründe kann allerdings dann anders zu beurteilen sein, wenn die Entscheidung auf "einzelne Ansprüche" oder "einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel"überhaupt nicht eingeht.

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Auch das kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Gründe in sich gänzlich lückenhaft sind, namentlich weil einzelne Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile vollständigübergangen sind, aber wiederum nicht bereits dann, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchselemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (vgl. zu vorstehenden Grundsätzen: BVerwG, Beschl. v. 5.6.1998 - 9 B 412/98 -, NJW 1998, 3290 zu § 138 Nr. 6 VwGO m.w.N.).

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Hiervon ausgehend hat die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag einen Verfahrensmangel in Gestalt eines Formmangels der Gründe des Gerichtsbescheids nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat dem Gerichtsbescheid hinreichende Entscheidungsgründe beigegeben. Dem steht nicht entgegen, dass sich das Verwaltungsgericht auf die Gründe des ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses vom 14. August 2002, bestätigt durch den Beschluss des Senats vom 20. September 2002 (4 PA 417/02), Bezug genommen hat (vgl. zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf eine - andere - Entscheidung, die den Beteiligten ohne Schwierigkeiten zugänglich ist: Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2000, § 117 Rdnr. 13 m.w.N. auf die Rspr. des BVerwG). Insoweit hat das Verwaltungsgericht nämlich die Auffassung über die Sach- und Rechtslage, die es in hinreichender Form in seinem Beschluss vom 14. August 2002, insbesondere durch die nicht zu beanstandende Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 5. März 2002, dargelegt hat, zu eigen gemacht hat und damit gebilligt, wobei dem nicht entscheidend entgegengehalten werden kann, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten im Verfahren wegen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe lediglich summarisch erfolgt. Denn trotz der zum Teil vagen Formulierung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2002 lassen die Gründe in Wirklichkeit erkennen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass die Begründung völlig unverständlich und verworren sei mit der Folge, dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lasse, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen seien.

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Unzureichend ist schließlich auch die - sinngemäß aufzufassende - Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen einer unzureichenden Aufklärung des streitrelevanten Sachverhalts. Die Darlegung der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte den Fragen nachgehen müssen, um welche "Gebrauchsgüter" es konkret gehe, ob diese "Gebrauchsgüter" tatsächlich nicht zum Grundbedarf gehörten und welche Art von Urlaubsreise tatsächlich nicht mehr zum "Grundbedarf" zu zählen sei, stützt das Antragsbegehren nicht.

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Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender - von der Klägerin sinngemäß geltend gemachter - Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist nur dann gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Wird - wie hier - ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht, muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 - BVerwG 7 B 261.97 - , NJW 1997, 3328).

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Diesen Anforderungen genügt die Darlegung der Klägerin nicht. Es ist bereits weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin in der ersten Instanz auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung bzw.

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Beweisaufnahme wegen der nach ihrer Auffassung nachzugehenden Unklarheiten hingewirkt hätte. Die Klägerin hat weder in der Klagebegründung, noch anlässlich der Anhörung zur Entscheidungsform - Gerichtsbescheid - Hinweise gegeben, die dem Verwaltungsgericht hinreichend Anlass geben mussten, den nunmehr aufgeworfenen Fragen nachzugehen. Eine solche Aufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, da es für den Ausgang dieses Verfahrens auf die Beantwortung dieser Fragen - aus den oben dargelegten Gründen - nicht ankommt.