Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien
(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)
Amtliche Abkürzung
JMStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Vom 10./13./22./23./26./27. September 2002 (Nds. GVBl. S. 705 - VORIS 22620 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Staatsvertrages vom 27. Februar/7. März 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 76) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 20. November 2002 (Nds. GVBl. S. 705)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Inhaltsverzeichnis(2)§§
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck des Staatsvertrages1
Geltungsbereich2
Begriffsbestimmungen3
Unzulässige Angebote4
Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote5
Video-Sharing-Dienste5a
Meldung von Nutzerbeschwerden5b
Ankündigungen und Kennzeichnungspflicht5c
Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping6
Jugendschutzbeauftragte7
II. Abschnitt
Vorschriften für Rundfunk
Festlegung der Sendezeit8
Ausnahmeregelungen9
(weggefallen)10
III. Abschnitt
Vorschriften für Telemedien
Jugendschutzprogramme11
Kennzeichnungspflicht12
IV. Abschnitt
Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Anwendungsbereich13
Kommission für Jugendmedienschutz14
Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten15
Zuständigkeit der KJM16
Verfahren der KJM17
"jugendschutz.net"18
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle19
Zuständigkeit und Verfahren der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle19a
Aufsicht über Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle19b
V. Abschnitt
Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Aufsicht20
Auskunftsansprüche21
Revision zum Bundesverwaltungsgericht22
VI. Abschnitt
Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Strafbestimmung23
Ordnungswidrigkeiten24
VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung25
Geltungsdauer, Kündigung26
Notifizierung27

Gemäß Absatz 3 des Gesetzes zum Fünften Medienänderungsstaatsvertrag vom 29. August 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 76) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 am 1. Oktober 2024 in Kraft. Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 1. Januar 2025 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.