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  • ab 01.10.2016 (aktuelle Fassung)

Art. 5 19. RÄndStV - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Bibliographie

Titel
Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
19. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 30. Oktober bis 20. November 2009, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird folgender neuer § 19a eingefügt:

      "§ 19a Zuständigkeit und Verfahren der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle".

    2. b)

      Es wird folgender neuer § 19b eingefügt:

      "§ 19b Aufsicht über Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle".

    3. c)

      § 25 wird wie folgt neu gefasst:

      "§ 25 Übergangsbestimmung".

    4. d)

      § 28 wird gestrichen.

  2. 2.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Wörter "elektronische Informations- und Kommunikationsmedien (Rundfunk und Telemedien)" durch die Wörter "Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

    3. c)

      Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2.

  3. 3.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird gestrichen.

    2. b)

      Im bisherigen Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Rundfunksendungen" durch das Wort "Sendungen" ersetzt.

  4. 4.

    § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 4 wird die Verweisung "und § 7 Abs. 1" gestrichen und es werden die Wörter "oder den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stören, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird," angefügt.

      2. bb)

        Nummer 10 wird wie folgt neu gefasst:

        1. "10.

          kinderpornografisch im Sinne des § 184b Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder jugendpornografisch im Sinne des § 184c Abs. 1 des Strafgesetzbuches sind oder pornografisch sind und Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder".

    2. b)

      In Satz 2 wird die Verweisung auf "§ 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches" durch die Verweisung auf "§ 131 Abs. 2 des Strafgesetzbuches" ersetzt.

  5. 5.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

      "Die Altersstufen sind:

      1. 1.

        ab 6 Jahren,

      2. 2.

        ab 12 Jahren,

      3. 3.

        ab 16 Jahren,

      4. 4.

        ab 18 Jahren."

    2. b)

      In Absatz 2 werden folgende neue Sätze 3 bis 5 angefügt:

      "Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bestätigt auf Antrag die Altersbewertungen, die durch eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgenommen wurden. Für die Prüfung durch die KJM gilt § 20 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Von der KJM bestätigte Altersbewertungen von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sind von den obersten Landesjugendbehörden für die Freigabe und Kennzeichnung inhaltsgleicher oder im Wesentlichen inhaltsgleicher Angebote nach dem Jugendschutzgesetz zu übernehmen."

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 werden nach dem Wort "erschwert" ein Komma sowie die Wörter "oder das Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen nach § 11 Abs. 1 und 2 ausgelesen werden kann," eingefügt.

      2. bb)

        Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

        "Nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote können als "ohne Altersbeschränkung" gekennzeichnet und ohne Einschränkungen verbreitet werden."

    4. d)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 werden die Wörter "zu befürchten" durch das Wort "anzunehmen" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 3 wird der Satzteil "Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind" durch den Satzteil "Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder unter zwölf Jahren anzunehmen" ersetzt.

    5. e)

      In Absatz 5 werden die Wörter "zu befürchten" durch die Wörter "unter 14 Jahren anzunehmen" ersetzt.

    6. f)

      In Absatz 6 werden die Wörter "soweit ein berechtigtes Interesse gerade" durch die Wörter "es sei denn, es besteht kein berechtigtes Interesse" ersetzt und es wird das Wort "vorliegt" gestrichen.

    7. g)

      Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

      "(7) Bei Angeboten, die Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergeben, gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 erst dann, wenn die KJM gegenüber dem Anbieter festgestellt hat, dass das Angebot entwicklungsbeeinträchtigend ist."

  6. 6.

    § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 wird das Wort "Minderjährige" durch die Wörter "Kinder oder Jugendliche" ersetzt.

    2. b)

      In Nummer 2 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

    3. c)

      In Nummer 4 wird das Wort "Minderjährige" durch das Wort "Jugendliche" ersetzt.

  7. 7.

    In § 7 Abs. 1 werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:

    "Der Anbieter hat wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Sie müssen insbesondere Namen und Daten enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen."

  8. 8.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Wörter "Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)" durch die Angabe "KJM" ersetzt.

    2. b)

      Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

      "(3) Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle eine Richtlinie nach Absatz 1 in den rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums erlassen, ist diese vorrangig anzuwenden."

  9. 9.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Verweisung auf "§ 5 Abs. 2" durch die Verweisung auf "§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird die Zahl "15" durch das Wort "zehn" ersetzt.

      3. cc)

        Es wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

        "§ 8 Abs. 3 gilt entsprechend."

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden das Komma nach dem Wort "erfüllt" und der Halbsatz "indem er diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt oder vorsperrt" gestrichen.

  10. 10.

    § 10 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

    "(1) Werden Sendungen außerhalb der für sie geltenden Sendezeitbeschränkung angekündigt, dürfen die Inhalte der Programmankündigung nicht entwicklungsbeeinträchtigend sein."

  11. 11.

    § 11 wird wie folgt neu gefasst:

    "§ 11
    Jugendschutzprogramme

    (1) Jugendschutzprogramme sind Softwareprogramme, die Alterskennzeichnungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 auslesen und Angebote erkennen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen. Sie müssen zur Beurteilung ihrer Eignung einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt werden. Sie sind geeignet, wenn sie einen nach Altersstufen differenzierten Zugang zu Telemedien ermöglichen und eine dem Stand der Technik entsprechende Erkennungsleistung aufweisen. Zudem müssen sie benutzerfreundlich ausgestaltet und nutzerautonom verwendbar sein.

    (2) Zur Beurteilung der Eignung können auch solche Programme vorgelegt werden, die lediglich auf einzelne Altersstufen ausgelegt sind oder den Zugang zu Telemedien innerhalb geschlossener Systeme ermöglichen.

    (3) Die KJM kann die Kriterien für die Eignungsanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 im Benehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle durch Richtlinien festlegen.

    (4) Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ein Jugendschutzprogramm als nach Absatz 1 oder 2 geeignet beurteilt, hat sie die Beurteilung mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Sie hat auf die Behebung von Fehlfunktionen hinzuwirken. Die Beurteilungen nach den Absätzen 1 und 2 und die Ergebnisse ihrer Überprüfung nach Satz 1 sind unverzüglich in geeigneter Form zu veröffentlichen.

    (5) Wer gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreitet oder zugänglich macht, soll auch die für Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für ein geeignetes Jugendschutzprogramm nach den Absätzen 1 und 2 programmieren, soweit dies zumutbar und ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.

    (6) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle können im Benehmen mit der KJM zur Förderung des technischen Jugendschutzes Modellversuche durchführen und Verfahren vereinbaren. Gleiches gilt für Altersklassifizierungssysteme, die von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Verfügung gestellt werden."

  12. 12.

    § 12 wird wie folgt neu gefasst:

    "§ 12
    Kennzeichnungspflicht

    Anbieter von Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich mit Filmen oder Spielen auf Bildträgern im Sinne des Jugendschutzgesetzes sind, müssen auf eine Kennzeichnung nach dem Jugendschutzgesetz in ihrem Angebot deutlich hinweisen. Für Fassungen von Filmen und Spielen in Telemedien, die wie solche auf Trägermedien vorlagefähig sind, kann das Kennzeichnungsverfahren nach dem Jugendschutzgesetz durchgeführt werden."

  13. 13.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

      "(6) Die Entscheidung über die Bestätigung der Altersbewertungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ist innerhalb von 14 Tagen zu treffen und dem Antragsteller mitzuteilen. Für das Bestätigungsverfahren kann ein Einzelprüfer bestellt werden."

    2. b)

      Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die neuen Absätze 7 und 8.

  14. 14.

    In § 15 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "das Benehmen mit den" die Wörter "nach § 19 anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, den" eingefügt.

  15. 15.

    § 16 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

    "Sie ist unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für

    1. 1.

      die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,

    2. 2.

      die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,

    3. 3.

      die Bestätigung der Altersbewertungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3,

    4. 4.

      die Festlegung der Sendezeit nach § 8,

    5. 5.

      die Festlegung der Ausnahmen nach § 9,

    6. 6.

      die Prüfung und Genehmigung einer Verschlüsselungs- und Vorsperrtechnik,

    7. 7.

      die Aufsicht über Entscheidungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19b Abs. 1 und 2,

    8. 8.

      die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Bundesprüfstelle auf Indizierung und

    9. 9.

      die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag."

  16. 16.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "auf Antrag einer Landesmedienanstalt oder einer obersten Landesjugendbehörde" durch die Wörter "leitet ihr eine Landesmedienanstalt oder eine oberste Landesjugendbehörde einen Prüffall zu," ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien" die Wörter "und den obersten Landesjugendbehörden" eingefügt.

    3. c)

      In Absatz 3 werden die Wörter "erstmalig zwei Jahre nach ihrer Konstituierung und danach" gestrichen.

  17. 17.

    § 18 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "bis zum 31. Dezember 2012" gestrichen.

    2. b)

      Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

      "(4) Bei möglichen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist 'jugendschutz.net' den Anbieter hierauf hin und informiert die KJM. Bei möglichen Verstößen von Mitgliedern einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ergeht der Hinweis zunächst an diese Einrichtung. Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle haben innerhalb einer Woche ein Verfahren einzuleiten und dies 'jugendschutz.net' mitzuteilen. Bei Untätigkeit der anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle informiert 'jugendschutz. net' die KJM."

  18. 18.

    § 19 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird gestrichen.

    2. b)

      Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3 und im neuen Absatz 3 werden die Sätze 5 und 6 gestrichen.

    3. c)

      Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 4 und wie folgt neu gefasst:

      "(4) Die KJM kann die Anerkennung ganz oder teilweise widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder die Spruchpraxis der Einrichtung nicht mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages übereinstimmt. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gewährt."

    4. d)

      Der bisherige Absatz 6 wird der neue Absatz 5.

  19. 19.

    Es werden folgende neue §§ 19a und b eingefügt:

    "§ 19a
    Zuständigkeit und Verfahren der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle

    (1) Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien bei ihnen angeschlossenen Anbietern. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Verfahrensordnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 Beschwerden über die ihr angeschlossenen Anbieter unverzüglich nachzugehen.

    (2) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle beurteilen die Eignung der Jugendschutzprogramme nach § 11 Abs. 1 und 2 und überprüfen ihre Eignung nach § 11 Abs. 4. Zuständig ist die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, bei der das Jugendschutzprogramm zur Beurteilung eingereicht wurde. Die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle teilt der KJM die Entscheidung und ihre Begründung schriftlich mit.

    § 19b
    Aufsicht über Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle

    (1) Die zuständige Landesmedienanstalt kann durch die KJM Entscheidungen einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, die die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreiten, beanstanden und ihre Aufhebung verlangen. Kommt eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Aufgaben und Pflichten nach diesem Staatsvertrag nicht nach, kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM verlangen, dass sie diese erfüllen. Eine Entschädigung für hierdurch entstehende Vermögensnachteile wird nicht gewährt.

    (2) Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ein Jugendschutzprogramm nach § 11 Abs. 1 und 2 als geeignet beurteilt und dabei die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten, kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM innerhalb von drei Monaten nach Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle diese Beurteilung für unwirksam erklären oder dem Anbieter des Jugendschutzprogramms gegenüber Auflagen erteilen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

    (3) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat."

  20. 20.

    § 20 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

      "(3) Tritt die KJM an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, und weist der Veranstalter nach, dass die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegen hat und deren Vorgaben beachtet wurden, so sind Maßnahmen durch die KJM nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten hat. Die KJM teilt der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihre Entscheidung nebst Begründung mit. Wird einem Anbieter einer nichtvorlagefähigen Sendung ein Verstoß gegen den Jugendschutz vorgeworfen, ist vor Maßnahmen durch die KJM die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Rundfunkveranstalter angeschlossen ist, zu befassen; Satz 1 gilt entsprechend. Für Entscheidungen nach den §§ 8 und 9 gilt Satz 1 entsprechend. Dieser Absatz gilt nicht bei Verstößen gegen § 4 Abs. 1."

    2. b)

      In Absatz 5 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

      "Bei Verstößen gegen § 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage des Anbieters von Telemedien keine aufschiebende Wirkung."

    3. c)

      Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:

      "(7) Treten die KJM, eine Landesmedienanstalt oder "jugendschutz.net" an einen Anbieter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, so weisen sie ihn auf die Möglichkeit einer Mitgliedschaft in einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle und die damit verbundenen Rechtsfolgen hin."

  21. 21.

    § 24 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nummer 1 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Buchstabe d wird die Verweisung auf "§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" durch die Verweisung auf "§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 1. Alternative" ersetzt und die Verweisung "oder § 7 Abs. 1" gestrichen.

        2. bbb)

          Es wird folgender neuer Buchstabe e eingefügt:

          1. "e)

            entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 2. Alternative den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stören, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird,".

        3. ccc)

          Die bisherigen Buchstaben e bis i werden die neuen Buchstaben f bis j.

        4. ddd)

          Der bisherige Buchstabe j wird zum neuen Buchstaben k und nach der Verweisung auf "§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10" werden die Wörter "kinderpornografisch im Sinne des § 184b Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder jugendpornografisch im Sinne des § 184c Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder" eingefügt.

        5. eee)

          Der bisherige Buchstabe k wird zum neuen Buchstaben l.

      2. bb)

        In Nummer 4 werden nach dem Wort "wahrnehmen," die Wörter "es sei denn, er kennzeichnet fahrlässig entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sein Angebot mit einer zu niedrigen Altersstufe," angefügt.

    2. b)

      In Absatz 2 Nr. 2 wird die Verweisung auf "§ 19 Abs. 4" durch die Verweisung auf "§ 19 Abs. 3" ersetzt.

  22. 22.

    § 25 wird wie folgt neu gefasst:

    "§ 25
    Übergangsbestimmung

    Anerkannte Jugendschutzprogramme nach § 11 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002, in der Fassung des Dreizehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, bleiben vom Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bis zum Ablauf des 30. September 2018 unberührt."

  23. 23.

    § 26 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen und die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden zu den neuen Sätzen 3 bis 5.

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  24. 24.

    § 27 wird wie folgt neu gefasst:

    "§ 27
    Notifizierung

    Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft."

  25. 25.

    § 28 wird gestrichen.