Art. 2 5. MÄStV - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (1)
Bibliographie
- Titel
- Fünfter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- 5. MÄStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
Nach Absatz 3 des Gesetzes vom 29. August 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 76) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 am 1. Oktober 2024 in Kraft. Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 1. Januar 2025 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag vom 14. bis 27. Dezember 2021, wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
- b)
Nach Absatz wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Für Vermittlungsdienste im Sinne des Artikels 3 Buchst. g der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17) gilt dieser Staatsvertrag, soweit nicht die Verordnung (EU) 2022/2065 Anwendung findet."
- c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort "Telemediengesetz" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetz" ersetzt.
- 2.
§ 5b wird wie folgt gefasst:
"§ 5b
Meldung von Nutzerbeschwerden(1) Anbieter von Video-Sharing-Diensten sind verpflichtet, ein Verfahren vorzuhalten, mit dem die Nutzer Beschwerden über rechtswidrige audiovisuelle Inhalte, die auf dem Video-Sharing-Dienst des Anbieters des Video-Sharing Dienstes bereitgestellt werden (Nutzerbeschwerden), elektronisch melden können.
(2) Das Meldeverfahren muss
- 1.
bei der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkennbar und bedienbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein,
- 2.
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben, die Nutzerbeschwerde näher zu begründen, und
- 3.
gewährleisten, dass der Anbieter des Video-Sharing-Dienstes Nutzerbeschwerden unverzüglich zur Kenntnis nehmen und prüfen kann.
(3) Rechtswidrig im Sinne des Absatzes 1 sind solche Inhalte, die
- 1.
nach § 4 unzulässig sind oder
- 2.
entwicklungsbeeinträchtigende Angebote nach § 5 Abs. 1, 2 und 6 darstellen und die der Anbieter des Video-Sharing-Dienstes der Allgemeinheit bereitstellt, ohne seiner Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 und 3 bis 5 nachzukommen."
- 3.
In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "und der Bestimmungen der §§ 10a und 10b des Telemediengesetzes" gestrichen.
- 4.
In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.