Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.10.2016 (aktuelle Fassung)

Anhang 19. RÄndStV - Protokollerklärungen

Bibliographie

Titel
Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
19. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Protokollerklärung aller Länder zu § 11e Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages

  1. 1.

    Die Länder erkennen die Fortschritte hinsichtlich ausgewogener Vertragsbedingungen zwischen dem öffentlichrechtlichen Rundfunk und den Film- und Fernsehproduktionsunternehmen sowie den Urhebern und Urheberinnen und Leistungsschutzberechtigten an, die in den letzten Jahren durch Vereinbarungen der Partner erreicht wurden. Sie gehen davon aus, dass dieser Prozess fortgesetzt und in diesem Rahmen unter anderem die Verwertungsrechte angesichts der erweiterten Verbreitungsmöglichkeiten angemessen zwischen den Vertragspartnern aufgeteilt und angemessene Lizenzvergütungen vereinbart werden.

  2. 2.

    Die Länder erwarten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, dass sie die von ihnen bei der KEF angemeldeten und von der KEF anerkannten Mittel für die Kategorie Programmaufwand auch für diesen Zweck einsetzen, wobei auch gesellschaftsrechtlich von den Anstalten unabhängige Produzenten angemessen berücksichtigt werden sollen. Sie gehen davon aus, dass die zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten, die Mittelplanung und -verwendung insoweit besonders beobachten.

Protokollerklärung aller Länder zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

In Erkenntnis dessen, dass ein wirksamer Jugendmedienschutz allein auf gesetzlichem und technischem Wege nicht erreichbar ist, sehen die Länder die Stärkung von Medienkompetenz als eine wichtige Aufgabe an. In Verfolgung dieses Zwecks unterstützen sie auch weiterhin Lehrende, Eltern und andere Menschen in Erziehungsverantwortung, Kindern und Jugendlichen Medienbildung zu vermitteln.