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§ 3 JMStV - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)
Amtliche Abkürzung
JMStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Im Sinne dieses Staatsvertrages ist

  1. 1.

    Angebot eine Sendung oder der Inhalt von Telemedien,

  2. 2.

    Anbieter Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien,

  3. 3.

    Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,

  4. 4.

    Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.