§ 3 JMStV - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)
- Amtliche Abkürzung
- JMStV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
Im Sinne dieses Staatsvertrages ist
- 1.
Angebot eine Sendung oder der Inhalt von Telemedien,
- 2.
Anbieter Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien,
- 3.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,
- 4.
Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.