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  • ab 07.11.2020 (aktuelle Fassung)

§ 5b JMStV - Meldung von Nutzerbeschwerden

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)
Amtliche Abkürzung
JMStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Rechtswidrig im Sinne des § 10a des Telemediengesetzes sind solche Inhalte, die

  1. 1.

    nach § 4 unzulässig sind oder

  2. 2.

    entwicklungsbeeinträchtigende Angebote nach § 5 Abs. 1, 2 und 6 darstellen und die der Anbieter des Video-Sharing-Dienstes der Allgemeinheit bereitstellt, ohne seiner Verpflichtung aus § 5 Abs. 1, 3 bis 5 nachzukommen.