Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.12.2005, Az.: 1 KO 24/05
Errechnung der Verhandlungsgebühr nach der Verbindung mehrerer Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 16.12.2005
- Aktenzeichen
- 1 KO 24/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 32229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2005:1216.1KO24.05.0A
Rechtsgrundlage
- § 121 BRAGO
Fundstellen
- EFG 2006, 1012 (Volltext mit amtl. LS)
- NWB direkt 2006, 3
Redaktioneller Leitsatz
Werden mehrere Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung miteinander verbunden, kann die Verhandlungsgebühr nicht in gleicher Weise errechnet werden, wie wenn drei getrennte Verfahren mit drei getrennten Verhandlungen stattgefunden hätten. Es ist daher sachgerecht, die Verhandlungsgebühr nur einmal festzusetzen und dabei von einem der höheren Bedeutung entsprechenden höheren Streitwert auszugehen. Die Erhöhung des Streitwerts bemisst sich nach der Summe der Streitwerte der einzelnen Klagen.
Tatbestand
I.
Der Erinnerungsgegner ist Prozessbevollmächtigter und im Sinne von § 121 BRAGO beigeordneter Rechtsanwalt im Klageverfahren 1 K ..5/02. Im jenem Verfahren war die Zurechnung des Grundstücks W. Str. 36 in W streitig. Neben dem streitigen Verfahren waren die weiteren Klageverfahren 1 K ..8/02 (Zurechnung des Grundstücks A. 66 in C.) und 1 K ..9/02 (Zurechnung des Grundstücks W. Str. 42 in W.) vor dem Senat anhängig. In sämtlichen Klagen waren die selben Parteien beteiligt und es waren die selben Rechtsfragen zu entscheiden. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2004 wurden alle vorgenannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung - nicht aber zur gemeinsamen Entscheidung - miteinander verbunden. Die Klage 1 K ..8/02 endete durch Rücknahme. Die Verfahren 1 K ..9/02 und 1 K ..5/02 hatten Erfolg, durch Urteile vom selben Tage wurden die Kosten der jeweiligen Verfahren dem Beklagten auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28 April 2005 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem beigeordneten Rechtsanwalt zu erstattenden Kosten auf X EUR fest. Dabei errechnete er die Verhandlungsgebühr nach dem Streitwert, der sich isoliert für das Klageverfahren 1 K ..5/02 ergab (5.481 EUR). Dagegen hat die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Landeskasse Erinnerung eingelegt, mit der sie die Berechnung der Verhandlungsgebühr rügt. Sie ist der Auffassung, dass wegen der Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung der Streitwert für die Verhandlungsgebühr sich nicht isoliert nach dem jeweils streitigen Verfahren errechne, sondern anteilig aus der Summe aller Streitwerte der Verfahren 1 K ..8/02, 1 K ..9/02 und 1 K ..5/02 zu berechnen sei.
Der Erinnerungsgegner hat an dem angefochtenen Beschluss festgehalten.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Gründe
II.
Die Erinnerung hat Erfolg.
Die Verbindung der drei Verfahren 1 K ..8/02, 1 K ..9/02 und 1 K ..5/02 zu gemeinsamer Verhandlung beeinflusst die Höhe des Streitwertes für die Verhandlungsgebühr.
Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Beschluss vom 24. Oktober 1979 VII R 95/78, BFHE 129, 11, BStBl. 1980, 105; vom 10. November 1983 IV R 229/83, nicht amtlich veröffentlicht) erkannt hat, bewirkt der Beschluss, mehrere Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung miteinander zu verbinden, eine Verfahrensvereinfachung. Es bleibt den Prozessparteien erspart, dieselben Ausführungen in allen verbundenen Klagen zu wiederholen. Es reicht aus, wenn die Ausführungen nur einmal vorgetragen werden. Dies ist auch das Ziel, das der Senat mit der beschlossenen gemeinsamen Verhandlung verfolgt hat und das tatsächlich eingetreten ist. Damit ist nur einmal verhandelt worden, wenn auch mit Wirkung für alle Verfahren. Da die Verhandlungsgebühr den Mehraufwand an Zeit und Mühe, den die Vertretung in der mündlichen Verhandlung verursacht, abdecken soll (vgl. Riedel/Süßbauer, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 7. Aufl. § 31 Rdnr. 43), erscheint es dem Gericht erforderlich, im Streitfall die Verhandlungsgebühr nicht in gleicher Weise zu errechnen, wie wenn drei getrennte Verfahren mit drei getrennten Verhandlungen stattgefunden hätten. Es haben tatsächlich keine drei Erörterungen stattgefunden. Die einzige Erörterung, die vor Gericht stattgefunden hat, betraf drei Klagen. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Verhandlungsgebühr nur einmal festzusetzen und dabei von einem der höheren Bedeutung entsprechenden höheren Streitwert auszugehen und diese Gebühr anschließend auf die betroffenen Klagen anteilig zu verteilen. Ebenso ist es sachgerecht, die Erhöhung des Streitwerts nach der Summe der Streitwerte der einzelnen Klagen zu errechnen.
Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des BFH nicht entgegen. Die vorgenannten Entscheidungen enthalten keine Entschließung zur Höhe der Verhandlungsgebühr. Soweit darin erkannt wird, dass durch eine Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung die - seinerzeit noch geltende und inzwischen abgeschaffte - Streitwertgrenze für eine Revision nicht überschritten werden kann, tritt dem der Senat bei. Auswirkungen für die Berechnungen einer zutreffenden Verhandlungsgebühr ergeben sich daraus nicht.
Die Berechnung der demnach dem beigeordneten Rechtsanwalt zu erstattenden Kosten hat das Gericht in entsprechender Anwendung von § 100 Abs. 2 S. 2 FGO dem Urkundsbeamten übertragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.