Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.12.2005, Az.: 1 K 420/03

Werbungskostenabzug bei privat veranlasster doppelter Haushaltsführung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
13.12.2005
Aktenzeichen
1 K 420/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 35368
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2005:1213.1K420.03.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 05.03.2009 - AZ: VI R 53/07

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG.

  2. 2.

    Beruht die Gründung eines vom Beschäftigungsort entfernt liegenden zweiten Hausstandes auf privaten Gründen, kommt ein Abzug von Mehrkosten als Werbungskosten nicht in Betracht.

  3. 3.

    Erfolgt eine Wohnsitzverlegung nicht aus Gründen der Berufsausübung, sondern aus Gründen der Altersvorsorge, wird der bisher einheitliche Haushalt aus privaten Gründen in zwei getrennte Haushalte aufgesplittet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Frage, ob Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich abzugsfähig sind.

2

Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog im Streitjahr 2001 eine Rente, die Klägerin war als Sekretärin nichtselbständig tätig. Ihre Arbeitsstelle befand sich - wie schon seit vielen Jahren - in D. Vor den Streitjahren lebten die Kläger unweit von D in L. Im Jahre 1996 erwarben sie ein Wohngrundstück in H im Bezirk des Beklagten. Der Umzug nach H fand im Februar 1997 statt. Ihre Arbeitsstelle im 195 km entfernten D behielt die Klägerin bei. Sie mietete jedoch im selben Monat ein Appartement in D an, in das sie sich einen zweiten Haushalt einrichtete und von dem aus sie ihre Arbeitsstelle aufsuchte.

3

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 beanspruchten die Kläger für das Appartement u. a. Mietkosten als Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 8.016 DM. Das Finanzamt erkannte im angefochtenen Bescheid die Werbungskosten für die Familienheimfahrten an, versagte den Klägern jedoch den Abzug der Mietkosten als Kosten der doppelten Haushaltsführung.

4

Dagegen haben die Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, mit der sie die Berücksichtigung der Mietkosten als weitere Werbungskosten beanspruchen. Sie verweisen dazu auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG und vertreten die Ansicht, dass eine doppelte Haushaltsführung vorliege. Es handele sich um typische Werbungskosten, die nur durch die Beibehaltung der Arbeitsstelle in D erforderlich geworden seien. Das Grundstück in H sei erworben worden, weil die Politik die Altersvorsorge propagiert habe und dafür ein selbstgenutztes Eigenheim sicherer sei als Aktien oder Versicherungen. Dass sie dazu ein Grundstück in H ausgewählt hätten, liege an den hohen Immobilienpreisen in D. Die frühere Begrenzung der doppelten Haushaltsführung auf längstens 2 Jahre sei inzwischen vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erkannt worden.

5

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom ....... und Änderung des Bescheides vom ........... die Einkommensteuer für 2001 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 8.016 DM herabzusetzen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er weist darauf hin, dass Mehraufwendungen aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung nur dann als Werbungskosten steuerlich absetzbar seien, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst worden sei. Daran fehle es im Streitfall. Die Kläger hätten zunächst in L und damit praktisch am Beschäftigungsort der Klägerin gewohnt. Unter Aufgabe des Familienwohnsitzes seien sie dann unter Beibehalt des Arbeitsplatzes der Klägerin nach H gezogen. Die Notwendigkeit der Wohnungsnahme in D sei daher ausschließlich privat und nicht beruflich veranlasst. Die Rechtsprechung des BVerfG zur Dauer der doppelten Haushaltsführung habe daher auf den Streitfall keinen Einfluss.

8

Wegen des Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Klage- und im Vorverfahren Bezug genommen.

Gründe

9

I.

Die Klage hat keinen Erfolg.

10

1.

Die Kosten des Haushalts gehören grundsätzlich zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr 1 Satz 2 EStG). Ausnahmsweise sind bei den Werbungskosten die notwendigen Mehraufwendungen zu berücksichtigen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs 1 Nr 5 EStG). Die Aufwendungen gehören jedoch nur dann zu den Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind. Beruht die Gründung eines vom Beschäftigungsort entfernt liegenden zweiten Hausstandes dagegen auf privaten Gründen, kommt ein Abzug von Mehrkosten als Werbungskosten nicht in Betracht (ständige langjährige Rechtsprechung des BFH, vgl z. B. Urteile vom 14. Februar 1975 VI R 125/74, BFHE 115, 322, BStBl II 1975, 607 ,vom 5. Dezember 1975 VI R 249/74 , BFHE 117, 253 , BStBl II 1976, 150 und vom 26. November 1976 VI R 153/74, BFHE 120, 520, BStBl II 1977, 158).

11

2.

Im Streitfall ist die doppelte Haushaltsführung nicht beruflich veranlasst. Die Klägerin hat das Appartement in D nur deshalb angemietet, weil die Kläger ihren Wohnsitz aus der Nähe von D ins ca. 200 km entfernte H verlegt haben. Die Wohnsitzverlegung ist nicht durch die Berufsausübung der Klägerin erforderlich geworden. Die Kläger haben das Grundstück eigenen Angaben zufolge zur Altersvorsorge erworben. Damit ist die bisher einheitliche Haushaltsführung aus privaten Gründen in zwei getrennte Haushalte aufgesplittet worden. In derartigen Fällen können die damit verbundenen Kosten nicht als beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung steuermindernd berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z. B. Urteile vom 2. Dezember 1981 VI R 22/80, BFHE 135, 182, BStBl II 1982, 323 und vom 23. Februar 1990 VI R 87/86 BFH/NV 1990, 764).

12

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.