Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.12.2005, Az.: 11 K 401/00

Berücksichtigung privater Versicherungsbeiträge bei der Berechnung des Grenzbetrags für Kindergeld; Erforderlichkeit einer Härtefallregelung bei geringfügigen Überschreiten des Grenzbetrages ; Vergleichbarkeit der Beiträge zu privaten Kapital-Lebensversicherungen und zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit den gesetzlichen Sozialabgaben

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
15.12.2005
Aktenzeichen
11 K 401/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 35370
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2005:1215.11K401.00.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 29.05.2008 - AZ: III R 54/06

Fundstellen

  • EFG 2006, 1766-1768 (Volltext mit amtl. LS)
  • WISO-SteuerBrief 2006, 2

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei einem geringfügigen Überschreiten des Grenzbetrages verfassungsrechtlich keine Härtefallregelung zu fordern.

  2. 2.

    Beiträge zu privaten Kapital-Lebensversicherungen und zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind mit den gesetzlichen Sozialabgaben nicht vergleichbar. Demgemäß sind Beiträge zu derartigen Versicherungen bei Ermittlung des Jahresgrenzbetrages nicht zu berücksichtigen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für den Monat April 2000 Kindergeld in Höhe von 270 DM zu gewähren ist.

2

Durch Bescheid vom 14. Juni 2000 setzte der Beklagte (Kindergeldkasse) das Kindergeld für den Sohn M, der in diesem Zeitpunkt bereits über 18 Jahre alt war, auf 0 DM fest. Zur Begründung führte die Kindergeldkasse an, die Einkünfte und Bezüge des Kindes überstiegen den im Streitjahr geltenden Grenzbetrag von 13.500 DM.

3

Der Sohn der Klägerin war nach erfolgreicher Ausbildung zum Bankkaufmann von Juni 1999 bis 31. März 2000 befristet bei einer Volksbank beschäftigt. Ab 1. April 2000 meldete er sich arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld bis zum 30. April 2000 in Höhe von 1.189,50 DM. Am 1. Mai 2000 trat er seinen Grundwehrdienst an.

4

Bei der Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes ging die Kindergeldkasse wie folgt vor:

Grenzbetrag jährlich13.500,00 DM
1/12 des Grundbetrages1.125,00 DM
Arbeitslosengeld1.189,50 DM
1/12 der Kostenpauschale von 360,00 DM30,00 DM
Eigene Bezüge des Sohnes1.159,50 DM
5

Nach der Berechnung der Kindergeldkasse lagen damit die zu berücksichtigenden Bezüge des Sohnes mit 34,50 DM über dem maßgeblichen anteiligen Grenzbetrag von 1.125 DM.

6

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage, mit der sie zunächst geltend machte, bei der Berechnung der maßgeblichen Bezüge des Sohnes sei auch 1/12 des Arbeitnehmerpauschbetrages von 2.000 DM, also 166,67 DM, zu berücksichtigen. Danach ergebe sich Bezüge des Sohnes von 992,83 DM. Dieser Betrag liege unterhalb des maßgeblichen Grenzbetrages, weshalb das Kindergeld zu gewähren sei.

7

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Januar 2005 (2 BvR 167/02) erweiterte die Klägerin ihr Vorbringen gegen die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen.

8

Neben den nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu berücksichtigenden gesetzlichen Sozialabgaben seien auch freiwillige Versicherungsbeiträge, z. B. für eine Krankenversicherung oder Lebensversicherungen zu berücksichtigen. Diese Ausgaben seien abzuziehen. Es sei nicht richtig, dass Lebensversicherungsbeiträge des Kindes allein freiwillig gezahlt werden würden. Diese Aufwendungen habe der Gesetzgeber bewusst zum Abzug als Vorsorgeaufwendungen zugelassen. Diese Aufwendungen müssten deshalb auch dann Berücksichtigung finden, wenn das Kind - wie hier - nur Bezüge und nicht Einkünfte erzielt habe.

9

Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Entscheidung der beklagten Familienkasse keine Härtefallregelung berücksichtige. Eine solche Härtefallregelung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen einzufordern. Die Härtefallregelung zu versagen, weil es aus Typisierungs- und Vereinfachungsgründen notwendig sei, müsse als zynisch bewertet werden. Dem Steuerrecht sei es nicht fremd, erhebliche Belastungen durch Härtefallregelungen auszugleichen. Die Nichtberücksichtigung einer Härtefallregelung verstoße daher gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG), denn wie der Fall der Klägerin zeige, werde diese hinsichtlich der Gewährung des Kindergeldes genauso behandelt wie ein Elternteil, dessen Kind 15.000 DM verdient habe. Eine typisierende Gesetzesnorm müsse sich am Gleichheitsgrundsatz orientieren.

10

Das Kind der Klägerin habe aber lediglich 13.127 DM verdient. Die kindergeldrechtlichen Folgen seien gleich, d.h. in beiden Fällen werde die gleiche Summe Kindergeld nicht gewährt. Es dürfte unstreitig sein, dass im Fall der Klägerin nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden haben, weil hier der Verdienst des Kindes nicht ausgereicht habe, die fehlende Familienförderung abzufangen. Der Rückzahlungsbetrag stehe in keinem Verhältnis zu dem geringfügig die Einkünfte und Bezüge übersteigenden Betrag.

11

Die Lösungsansätze für die Problematik der Härtefallregelung durch den Gesetzgeber aber auch Seitens der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seien halbherzig. Bereits deshalb sei die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nicht verwunderlich. Sie führe konsequent den eingelegten Weg der Folgerichtigkeit von Wertungen fort. Dabei erhalte der Begriff und die Beachtung des subjektiven Nettoprinzips weitere umfassendere Bedeutung.

12

Die Bezüge des Sohnes für April 2000 seien im Ergebnis wie folgt zu berechnen:

Ermittlung der Einkünfte und Bezüge für M für April 2000
Bezüge im April 2000, Arbeitslosengeld lt. Bescheinigung1.189,50 DM
Bezüge insgesamt für April1.189,50 DM
Ermittlung der Werbungskosten
Unkostenpauschbetrag: 360,00 DM davon 1/1230,00 DM
Zwischensumme1.159,50 DM
Sonderausgaben, mtl. Lebensversicherungsbeiträge lt. Mitteilung Signal Iduna vom 20.12.2000 (Vers.-Nr. 068941210 und 068941211) 52,45 DM + 49,17 DM Kapital-Lebensversicherung R+V (Vers.-Nr. 434597919; Versicherungsnehmer: K. D.; Versicherte Person Mk)101,62 DM   ./. 60,00 DM
Bezüge insgesamt997,88 DM
Einkunftsgrenze somit um 128,12 DM unterschritten
Einkunftsgrenze: 13.500,00 DM davon 1/121.125,00 DM
13

Die Klägerin trägt vor, die Versicherungsbeiträge seien monatlich vom Konto ihres Sohnes abgebucht worden.

14

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2000 die Beklagte zu verpflichten, für April 2000 Kindergeld in Höhe von 270 DM festzusetzen und auszuzahlen.

15

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

16

Die Familienkasse bleibt zunächst bei ihrer im Rechtsbehelfsverfahren vertretenen Auffassung, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auch nicht anteilig bei der Berechnung des kindergeldschädlichen Grenzbetrages zu berücksichtigen sei.

17

Soweit bei der Berechnung der Arbeitslosengeldbezüge im April 2000 von insgesamt 1.189,50 DM lediglich 1/12 der jährlichen Kostenpauschale von 360 DM, mithin nur 30 DM, in Abzug gebracht worden seien, sei dieser Betrag zu korrigieren. Im Hinblick auf die dem Sohn auch während des Grundwehrdienstes von Mai bis Dezember 2000 gewährten Sachbezüge sei dieser Betrag vielmehr auf 1/9 der jährlichen Kostenpauschale, mithin auf 40 DM, zu erhöhen. Aber auch mit dieser Korrektur lägen die damit verbleibenden Bezüge von 1.149,50 DM (1.189,50 DM ./. 40 DM) noch über dem maßgeblichen, anteiligen Grenzbetrag von 1.125 DM.

18

Damit sei der Kindergeldanspruch nach wie vor ausgeschlossen. Da der Sohn im Kalenderjahr 2000 bis einschließlich 31. März 2000 einer nichtselbstständigen Arbeit nachgegangen sei, gehe die Kindergeldkasse weiter davon aus, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus dieser Tätigkeit abzuziehen gewesen sei. Für eine gesonderte Absetzung bei den Arbeitslosengeldbezügen bestehe daher kein Raum.

19

Andere als die gesetzlichen Sozialversicherungsabgaben seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu berücksichtigen.

Gründe

20

Die Klage ist unbegründet.

21

Die Kindergeldkasse ist nicht verpflichtet, der Klägerin für den Monat April 2000 Kindergeld zu gewähren, da die zu berücksichtigenden Bezüge des Sohnes im Streitjahr den anteiligen Grenzbetrag von 13.500 DM überschreiten.

22

Nach den §§ 62, 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berechtigen Kinder i.S.v. § 32 Abs. 1 EStG zum Bezug von Kindergeld, wenn die Voraussetzungen von § 32 Abs. 3 - 5 EStG vorliegen. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Kind im Streitjahr 2000 nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 13.500 DM hatte.

23

Der Sohn der Klägerin erzielte indes Bezüge, dieüber dem auf einen Monat entfallenden Anteil von 13.500 DM liegen. Die Beiträge für die Kapitallebensversicherungen und Berufunfähigkeitsversicherungen mindern die Summe der zur berücksichtigenden Bezüge i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht.

24

Der Sohn der Klägerin hatte nach zutreffenden Berechnung der Beklagten Bezüge in Form von Arbeitslosengeld von zeitanteilig 1.189,50 DM, die sich unter Abzug der zeitanteiligen Kostenpauschale von 40 DM auf 1.149,50 DM vermindern. Damit wurde der zeitanteilige Grenzbetrag von 1.125,00 DM um 24 DM überschritten.

25

Der Arbeitnehmerpauschbetrag aus § 9a Nr. 1 Buchst. a EStG bleibt unberücksichtigt. Der Senat sieht in diesem Punkt gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer eigenen Begründung ab und verweist insoweit auf die zutreffenden Rechtsausführungen der Kindergeldkasse in der Einspruchsentscheidung.

26

Die Beiträge zu den privaten Kapital-Lebensversicherungen des Sohnes sind nicht bei der Berechnung der maßgeblichen Bezüge des Streitjahres abziehbar. Die Einbeziehung von Beiträgen zu privaten Lebensversicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten.

27

Mit Beschluss vom 11. Januar 2005 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist, wenn Sozialversicherungsbeiträge des erwachsenen Kindes in die kindergeldschädliche Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einbezogen werden und deshalb der Anspruch auf Kindergeld wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags versagt wird. In der angeordneten verfassungskonformen Auslegung dürfen nicht nur (nicht steuerbare oder steuerfreie) Bezüge, sondern auch steuerpflichtige (Netto-)Einkünfte des Kindes im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG nur dann in den Jahresgrenzbetrag einfließen, wenn sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Prüfungsmaßstab für die Anwendung des reformulierten (Gesamt-)Begriffs ist das vom Bundesverfassungsgericht so genannte Kriterium einer "tatsächlichen beziehungsweise möglichen Entlastung der unterhaltsverpflichteten Eltern" durch die zusätzlichen Kindeseinnahmen. Danach stehen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge und vergleichbare Mittel wie z.B. Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung (so Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. November 2005, 2 K 477/04) des Berufstätigen oder als arbeitslos gemeldeten Kindes den Eltern nicht für Unterhalts- oder Ausbildungszwecke zur Verfügung. Solche Mittel können daher die Unterhaltslasten der Eltern nicht mindern und somit ihre eigene Leistungsfähigkeit nicht erhöhen.

28

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat sich auf die Frage der Abzugsfähigkeit gesetzlicher Abgaben zur Sozialversicherung beschränkt. Nach Auffassung des Senates kommt es jedoch nicht entscheidend darauf an, was dem Kind an Einkommen beziehungsweise Bezügen zur freien Verfügung zufließt, sondern, was ihm nach Abzug seiner notwendigen, zwangsläufigen Privataufwendungen zur Bestreitung seines Existenzminimums verbleibt (vgl. Hidien/Anzinger, Finanzrundschau - FR - 2005, 1016, 1026).

29

Der Senat braucht im Streitfall nicht zu entscheiden, ob er Aufwendungen zu privaten Krankenversicherungen mindernd berücksichtigen muss, da der Sohn des Klägers lediglich Versicherungsbeiträge zu privaten Kapital-Lebensversicherungen und zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung getragen hatte. Der Senat sieht in diesen Aufwendungen keine Vergleichbarkeit mit den gesetzlichen Sozialabgaben, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu Grunde lagen.

30

Aufwendungen für private Kapital-Lebensversicherungen sind nach Auffassung des Senates weder notwendig noch zwangsläufig. Diese Voraussetzungen wären lediglich dann gegeben, wenn sich das Kind beziehungsweise die Eltern sich diesen Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht hätten entziehen können. Das ist bei privaten Lebensversicherungsbeiträgen nicht der Fall. Private Kapital-Lebensversicherungen beruhen auf einem freiwillig abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Sie sind daher - anders als gesetzliche Sozialabgaben - rechtlich nicht zwingend.

31

Die Versicherungsbeiträge sind auch unter dem Gesichtspunkt einer zunehmenden Eigenverantwortlichkeit für die Altersvorsorge aus tatsächlichen Gründen nicht zwingend. Die im Streitfall abgeschlossenen Versicherungsverträge haben eine Laufzeit bis zum 1. Dezember 2040 beziehungsweise 1. Juni 2045. Ob der Sohn der Klägerin diese Versicherungsverträge jemals zur Altersvorsorgezwecken einsetzen wird, ist aufgrund des langen Zeitraums völlig unbestimmt und unvorhersehbar. Die hier in Frage stehenden Versicherungsverträge sind jederzeit kündbar, die Versicherungsansprüche jederzeit zur Sicherung von privaten und betrieblichen Darlehen abtretbar. Der Versorgungsgedanke tritt bei solchen Versicherungsverträgen regelmäßig in den Hintergrund. Ob sich dies nach der Reform der Besteuerung der Alterseinkünfte und der Neufassung der Steuerpflicht von Kapitalerträgen aus Lebensversicherungsverträgen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) geändert hat, braucht der Senat nicht zu beurteilen. Die Versicherungsverträge des Sohnes unterliegen noch altem Recht. Die Versicherungszinsen aus diesen sind noch unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

32

Auch die Annahme einer Zwangsläufigkeit im Sinne einer sittlichen Verpflichtung scheidet aus, da die Sittenordnung den Abschluss von Kapital-Lebensversicherungen für den Todes- oder Erlebensfall des Kindes nicht verlangt. Allein das subjektive Gefühl, für das Alter vorsorgen zu müssen, reicht nach Auffassung des Senates nicht aus, eine den gesetzlichen Sozialabgabeverpflichtungen vergleichbare Zwangsläufigkeit anzunehmen.

33

Dieselben Überlegungen gelten für die von der Klägerin geltend gemachten Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Auch wenn gerade für junge Leute die Absicherung des Risikos "Berufsunfähigkeit" sehr empfehlenswert sein mag, sieht der Senat keine Zwangsläufigkeit zum Abschluss solcher Versicherungsverträge gegeben. Diese Aufwendungen beruhen ebenso wie die Lebensversicherungsverträge auf einem freiwilligen Entschluss des Kindes bzw. seiner Eltern. Die Beiträge zu diesen Versicherungen sind deshalb nicht mit den gesetzlichen Sozialabgaben vergleichbar. Der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG lässt weder die Berücksichtigung von Lebensversicherungsbeiträgen noch von solchen zu Berufsunfähigkeitsversicherungen zu. Der Weg einer verfassungskonformen Auslegung ist insoweit nach Auffassung des Senates versperrt. Der Senat sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dadurch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beeinträchtigt ist.

34

Der kindergeldschädliche Grenzbetrag wird somit im Streitfall um 24,00 DM überschritten. Dieser möglicherweise als geringfügig zu bezeichnende Betrag lässt nach der aktuellen Rechtslage den Kindergeldanspruch der Klägerin entfallen. Der Senat sieht keine Veranlassung - gegen das Gesetz - eine Bagatellgrenze einzuführen noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Der Senat schließt sich vielmehr den Ausführungen des Bundesfinanzhofs in den Urteilen vom 14. Mai 2000 VIII R 57/00 (BStBl. II 2000, 546) und 21. Juli 2000 VI R 153/99 (BStBl. II 2000, 566), die den Beteiligten bekannt sind, an. Bei einem geringfügigen Überschreiten des Grenzbetrags ist verfassungsrechtlich keine Härtefallregelung zu fordern.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.