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Abschnitt 4 FRL RVI-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur (Richtlinie Förderung von Radverkehrsinfrastruktur - Sonderprogramm Stadt und Land)
Redaktionelle Abkürzung
FRL RVI-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92000

4.1 Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Investition

4.1.1 durch die gezielte Verbesserung der Radinfrastruktur deren Attraktivität und Sicherheit erhöht, einen Beitrag zur Schaffung durchgängiger Netze leistet und mindestens entsprechend den bundesweit anerkannten technischen Regelwerken, geplant und umgesetzt wird; Ausnahmen sind auf kurze Streckenabschnitte zu beschränken und zu begründen,

4.1.2 unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,

4.1.3 eine eigene Verkehrsbedeutung insbesondere für Berufs- oder Alltagsverkehre hat und insgesamt eine positive Prognose hinsichtlich des Verlagerungspotenziales vom Kfz auf das Fahrrad aufweist,

4.1.4 nicht ausschließlich touristischen Verkehren dient oder zu dienen bestimmt ist,

4.1.5 im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzeptes oder mindestens eines Radverkehrskonzeptes oder Radnetzes geplant und umgesetzt wird,

4.1.6 dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig - einschließlich Winterdienst - durch die Träger der Straßenbaulast betrieben und unterhalten werden kann,

4.1.7 jederzeit öffentlich zugänglich ist.

4.2 Bei Investitionen von mehr als 100 000 EUR sind Sicherheitsaudits inklusive Stellungnahmen vorzulegen.

4.3 Die Zuwendungsempfänger haben die jeweils für sie geltenden haushalts-, vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften für die Verwendung der Zuwendung, insbesondere bei Weitergabe der Mittel oder bei Auftragsvergaben, einzuhalten.

4.4 Sollte die Zuwendung gemäß Nummer 2.2 im Einzelfall eine staatliche Beihilfe i. S. von Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 07.06.2016, Nr. C 400 vom 28. 10. 2016, S. 1; 2017 Nr. C 59 vom 23.02.2017, S. 1) darstellen, erfolgt die Gewährung gemäß den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung - Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das Zentralregister eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen in dem zentralen Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung erfasst werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 44)