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Abschnitt 5 FRL RVI-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur (Richtlinie Förderung von Radverkehrsinfrastruktur - Sonderprogramm Stadt und Land)
Redaktionelle Abkürzung
FRL RVI-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92000

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei finanzschwachen Kommunen beträgt die Zuwendung bis zu 90 %. Der Förderhöchstbetrag liegt bei 10 Mio. EUR. Eine Kommune ist finanzschwach, wenn ihre durchschnittliche Steuereinnahmekraft je Einwohner in einem dreijährigen Zeitraum im Vergleich zu den Durchschnittswerten einer sachgerecht gebildeten Gruppe kommunaler Einheiten unterdurchschnittlich ist. Bemessungsgrundlage dafür ist die am 1. Januar des Jahres der Antragstellung vorliegende neueste Tabelle zum Realsteuervergleich.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben sind

5.3.1 die Ausgaben für Vorhaben einschließlich der Kosten für den benötigten Grunderwerb,

5.3.2 Planungsleistungen, einschließlich der Erstellung von erforderlichen Konzepten, Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen zählen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn sie von unabhängigen Dritten für den Antragsteller erbracht werden. Diese sind in Höhe von bis zu 20 % der Bauausgaben förderfähig. Voraussetzung ist, dass die daraus resultierende Maßnahme tatsächlich umgesetzt wird.

5.4 Nicht zuwendungsfähig sind

5.4.1
Radschnellwege i. S. des Artikels 3 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung "Radschnellwege 2017 bis 2030";

5.4.2
als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuer;

5.4.3
Eigenleistungen;

5.4.4
Finanzierungskosten;

5.4.5
Verwaltungsausgaben.

5.5 Projekte mit einer Zuwendung unter 10 000 EUR werden nicht gefördert.

5.6 Die Zuwendungsempfänger haben einen angemessenen Eigenanteil zu tragen, für den keine Haushaltsmittel des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden dürfen.

5.7 Maßnahmen, die bereits in der Vergangenheit einen positiven Förderbescheid des Sonderprogramms "Stadt und Land" erhalten haben und nicht umgesetzt werden konnten, können frühestens ab dem 01.01.2025 Gegenstand einer neuen Bewilligung sein.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 44)