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Abschnitt 2 FRL RVI-RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur (Richtlinie Förderung von Radverkehrsinfrastruktur - Sonderprogramm Stadt und Land)
Redaktionelle Abkürzung
FRL RVI-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92000

2.1 Gefördert werden Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur, mit Blick auf ein flächendeckendes Angebot, bevorzugt auch interkommunale Maßnahmen, insbesondere Stadt-Umland-Verbindungen einschließlich Maßnahmen zur Bildung interkommunaler Radverkehrsnetze. Anträge, die mehrere Investitionen nach Nummer 2.2 gebietsbezogen zu einem aufeinander abgestimmten Maßnahmenprogramm bündeln, sind besonders erwünscht.

2.2 Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen können dem Artikel 3 der Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm "Stadt und Land" entnommen werden.

Gefördert werden:

2.2.1 der Neu, Um- und Ausbau von:

  • straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr (MIV) möglichst getrennten Radwegen sowie Radfahrstreifen einschließlich deren baulicher Trennung vom Kfz-Verkehr,

  • eigenständigen Radwegen,

  • Fahrradstraßen und Fahrradzonen,

  • Radwegebrücken oder -unterführungen zur höhenfreien Querung, insbesondere von Straßen, Schienen- und Wasserwegen im Zuge von Radverbindungen,

  • Knotenpunkten, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen, ebenso der Bau von Schutzinseln und/oder deutlich vorgezogenen Haltelinien.

Hierzu gehören auch die aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlichen Elemente der verkehrstechnischen Ausstattung der Wege einschließlich Beleuchtungsanlagen und wegweisender Beschilderung in Anlehnung an das Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V;

2.2.2 der Neu-, Um- und Ausbau der Anlagen des ruhenden Verkehrs für Fahrräder und Lastenräder;

2.2.3 betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Ampelphasen (Grünphasen) für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr;

2.2.4 die Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten, Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen durch Dritte (außerhalb der öffentlichen Verwaltung). Die Ausgaben hierfür sind als vorweggenommene Planungskosten erst zusammen mit der Umsetzung der ersten daraus folgenden investiven Maßnahme heraus förderfähig;

2.2.5 im Rahmen der vom Bund anteilig für den Fußverkehr maximal vorgesehenen Finanzmittel, begleitende Fußverkehrsmaßnahmen bei gemeinsam geplanten und gebauten Rad- und Fußverkehrsmaßnahmen in der Regel mit baulicher Trennung, wenn die Kosten für den Fußverkehr weniger als 50 % der Kosten der Gesamtmaßnahme betragen und die Maßnahmen in einem inhaltlichen Verbund stehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 44)