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Abschnitt 4 FRL RVI-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur (Richtlinie Förderung von Radverkehrsinfrastruktur - Sonderprogramm Stadt und Land)
Redaktionelle Abkürzung
FRL RVI-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92000

4.1 Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Investition

4.1.1 durch die gezielte Verbesserung der Radinfrastruktur deren Attraktivität und Sicherheit erhöht, einen Beitrag zur Schaffung durchgängiger Netze leistet und mindestens entsprechend den bundesweit anerkannten technischen Regelwerken, geplant und umgesetzt wird; Ausnahmen sind auf kurze Streckenabschnitte zu beschränken und zu begründen,

4.1.2 unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,

4.1.3 eine eigene Verkehrsbedeutung insbesondere für Berufs- oder Alltagsverkehre hat und insgesamt eine positive Prognose hinsichtlich des Verlagerungspotenziales vom Kfz auf das Fahrrad aufweist,

4.1.4 nicht ausschließlich touristischen Verkehren dient oder zu dienen bestimmt ist,

4.1.5 im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzeptes oder mindestens eines Radverkehrskonzeptes oder Radnetzes geplant und umgesetzt wird,

4.1.6 dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig - einschließlich Winterdienst - durch die Träger der Straßenbaulast betrieben und unterhalten werden kann,

4.1.7 jederzeit öffentlich zugänglich ist.

4.2 Bei Investitionen von mehr als 100 000 EUR sind Sicherheitsaudits inklusive Stellungnahmen vorzulegen.

4.3 Die Zuwendungsempfänger haben, die jeweils für sie geltenden haushaltsrechtlichen und vergaberechtlichen und beihilferechtlichen Vorschriften für die Auftragsvergabe einzuhalten.

4.4 Sollte im Einzelfall die Zuwendung gemäß Nummer 2.2.2 wirtschaftlich genutzt werden, handelt es sich um eine staatliche Beihilfe i. S. von Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 7. 6. 2016, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1). Soweit die Zuwendung eine solche staatliche Beihilfe ist, erfolgt die Gewährung gemäß den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -. In diesem Fall stellt die Bewilligungsstelle im Einzelfall sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen. Sie prüft zur Einhaltung des De-minimis-Höchstbetrages insbesondere eine vom Zuwendungsempfänger vorzulegende De-minimis-Erklärung und stellt eine De-minimis-Bescheinigung aus.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 29. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1179)