FRL RVI-RdErl,NI - Richtlinie Förderung von Radverkehrsinfrastruktur - Sonderprogramm Stadt und Land-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur
(Richtlinie Förderung von Radverkehrsinfrastruktur - Sonderprogramm Stadt und Land)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur (Richtlinie Förderung von Radverkehrsinfrastruktur - Sonderprogramm Stadt und Land)
Redaktionelle Abkürzung
FRL RVI-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92000

RdErl. d. MW v. 29. 6. 2021 - 40/30651/5000 -

Vom 29. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1179)

Geändert durch RdErl. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 44)

- VORIS 92000 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 FRL RVI-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur (Richtlinie Förderung von Radverkehrsinfrastruktur - Sonderprogramm Stadt und Land)
Redaktionelle Abkürzung
FRL RVI-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92000

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der VV-Gk zu § 44 LHO und der Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm "Stadt und Land" über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes und aufgrund des Haushaltsgesetzes 2020 für Investitionen in den Radverkehr durch das Sonderprogramm "Stadt und Land" vom 5.11./22.12.2020, geändert durch den Nachtrag zur Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm "Stadt und Land" vom 25.07.2023 (https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Radverkehr/flaechendeckende-fahrradinfrastruktur-sonderprogramm-stadt-und-land.html), Zuwendungen für Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur. Ziel des Förderprogramms ist der Ausbau eines sicheren und attraktiven Radverkehrssystems.

1.2 Ein Anspruch des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 44)

Abschnitt 2 FRL RVI-RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur (Richtlinie Förderung von Radverkehrsinfrastruktur - Sonderprogramm Stadt und Land)
Redaktionelle Abkürzung
FRL RVI-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92000

2.1 Gefördert werden Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur, mit Blick auf ein flächendeckendes Angebot, bevorzugt auch interkommunale Maßnahmen, insbesondere Stadt-Umland-Verbindungen einschließlich Maßnahmen zur Bildung interkommunaler Radverkehrsnetze. Anträge, die mehrere Investitionen nach Nummer 2.2 gebietsbezogen zu einem aufeinander abgestimmten Maßnahmenprogramm bündeln, sind besonders erwünscht.

2.2 Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen können dem Artikel 3 der Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm "Stadt und Land" entnommen werden.

Gefördert werden:

2.2.1 der Neu, Um- und Ausbau von:

  • straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr (MIV) möglichst getrennten Radwegen sowie Radfahrstreifen einschließlich deren baulicher Trennung vom Kfz-Verkehr,

  • eigenständigen Radwegen,

  • Fahrradstraßen und Fahrradzonen,

  • Radwegebrücken oder -unterführungen zur höhenfreien Querung, insbesondere von Straßen, Schienen- und Wasserwegen im Zuge von Radverbindungen,

  • Knotenpunkten, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen, ebenso der Bau von Schutzinseln und/oder deutlich vorgezogenen Haltelinien.

Hierzu gehören auch die aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlichen Elemente der verkehrstechnischen Ausstattung der Wege einschließlich Beleuchtungsanlagen und wegweisender Beschilderung in Anlehnung an das Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V;

2.2.2 der Neu-, Um- und Ausbau der Anlagen des ruhenden Verkehrs für Fahrräder und Lastenräder;

2.2.3 betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Ampelphasen (Grünphasen) für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr;

2.2.4 die Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten, Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen durch Dritte (außerhalb der öffentlichen Verwaltung). Die Ausgaben hierfür sind als vorweggenommene Planungskosten erst zusammen mit der Umsetzung der ersten daraus folgenden investiven Maßnahme heraus förderfähig;

2.2.5 im Rahmen der vom Bund anteilig für den Fußverkehr maximal vorgesehenen Finanzmittel, begleitende Fußverkehrsmaßnahmen bei gemeinsam geplanten und gebauten Rad- und Fußverkehrsmaßnahmen in der Regel mit baulicher Trennung, wenn die Kosten für den Fußverkehr weniger als 50 % der Kosten der Gesamtmaßnahme betragen und die Maßnahmen in einem inhaltlichen Verbund stehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 44)

Abschnitt 3 FRL RVI-RdErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur (Richtlinie Förderung von Radverkehrsinfrastruktur - Sonderprogramm Stadt und Land)
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92000

Zuwendungsempfänger sind Städte, Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise und die Region Hannover.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 44)

Abschnitt 4 FRL RVI-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur (Richtlinie Förderung von Radverkehrsinfrastruktur - Sonderprogramm Stadt und Land)
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92000

4.1 Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Investition

4.1.1 durch die gezielte Verbesserung der Radinfrastruktur deren Attraktivität und Sicherheit erhöht, einen Beitrag zur Schaffung durchgängiger Netze leistet und mindestens entsprechend den bundesweit anerkannten technischen Regelwerken, geplant und umgesetzt wird; Ausnahmen sind auf kurze Streckenabschnitte zu beschränken und zu begründen,

4.1.2 unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,

4.1.3 eine eigene Verkehrsbedeutung insbesondere für Berufs- oder Alltagsverkehre hat und insgesamt eine positive Prognose hinsichtlich des Verlagerungspotenziales vom Kfz auf das Fahrrad aufweist,

4.1.4 nicht ausschließlich touristischen Verkehren dient oder zu dienen bestimmt ist,

4.1.5 im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzeptes oder mindestens eines Radverkehrskonzeptes oder Radnetzes geplant und umgesetzt wird,

4.1.6 dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig - einschließlich Winterdienst - durch die Träger der Straßenbaulast betrieben und unterhalten werden kann,

4.1.7 jederzeit öffentlich zugänglich ist.

4.2 Bei Investitionen von mehr als 100 000 EUR sind Sicherheitsaudits inklusive Stellungnahmen vorzulegen.

4.3 Die Zuwendungsempfänger haben die jeweils für sie geltenden haushalts-, vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften für die Verwendung der Zuwendung, insbesondere bei Weitergabe der Mittel oder bei Auftragsvergaben, einzuhalten.

4.4 Sollte die Zuwendung gemäß Nummer 2.2 im Einzelfall eine staatliche Beihilfe i. S. von Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 07.06.2016, Nr. C 400 vom 28. 10. 2016, S. 1; 2017 Nr. C 59 vom 23.02.2017, S. 1) darstellen, erfolgt die Gewährung gemäß den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung - Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das Zentralregister eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen in dem zentralen Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung erfasst werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 44)