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Abschnitt 1 FRL RVI-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur (Richtlinie Förderung von Radverkehrsinfrastruktur - Sonderprogramm Stadt und Land)
Redaktionelle Abkürzung
FRL RVI-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92000

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der VV-Gk zu § 44 LHO und der Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm "Stadt und Land" über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes und aufgrund des Haushaltsgesetzes 2020 für Investitionen in den Radverkehr durch das Sonderprogramm "Stadt und Land" vom 5.11./22.12.2020, geändert durch den Nachtrag zur Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm "Stadt und Land" vom 25.07.2023 (https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Radverkehr/flaechendeckende-fahrradinfrastruktur-sonderprogramm-stadt-und-land.html), Zuwendungen für Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur. Ziel des Förderprogramms ist der Ausbau eines sicheren und attraktiven Radverkehrssystems.

1.2 Ein Anspruch des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 44)