Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 7 FRL RVI-RdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur (Richtlinie Förderung von Radverkehrsinfrastruktur - Sonderprogramm Stadt und Land)
Redaktionelle Abkürzung
FRL RVI-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92000

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie abweichende Regelungen getroffen sind.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover. Sie stellt die für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen und Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit.

7.3 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. a)

    eine Beschreibung der geplanten Maßnahme,

  2. b)

    ein Konzept nach Nummer 4.1.5 oder eine Erläuterung, inwiefern sich die beantragte Maßnahme in einen größeren Kontext einfügt,

  3. c)

    beim Neu, Um- oder Ausbau einer Radverkehrsinfrastruktur, die auf einem touristischen Radfernweg oder Rundweg liegt, eine Bestätigung, dass sie auch vom Alltagsradverkehr genutzt wird,

  4. d)

    eine Erläuterung, warum die Maßnahme insgesamt eine positive Prognose hinsichtlich des Verlagerungspotenzials vom Kfz auf das Fahrrad aufweist,

  5. e)

    eine Erklärung, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,

  6. f)

    eine Bestätigung, dass mit der Durchführung der Maßnahme noch nicht begonnen wurde,

  7. g)

    eine Bestätigung, dass die geplante Investition ohne die Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift erst zu einem späteren Zeitpunkt oder überhaupt nicht getätigt würde.

7.4 Mit Bestätigung des Antragseingangs durch die Bewilligungsbehörde ist die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt.

7.5 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben vom Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerin getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 44)