Abschnitt 6 FRL RVI-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur (Richtlinie Förderung von Radverkehrsinfrastruktur - Sonderprogramm Stadt und Land)
- Redaktionelle Abkürzung
- FRL RVI-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92000
6.1 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und der Antragssteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung bietet.
6.2 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den LRH oder dessen Beauftragte, die Bewilligungsstelle sowie durch das MW erfolgen kann.
6.3 Die Zweckbindungsdauer beträgt für Investitionen im Regelfall
gemäß Nummern 2.2.1 und 2.2.5 zehn Jahre,
gemäß Nummer 2.2.2 fünf Jahre und
gemäß den Nummern 2.2.3 und 2.2.4 zwei Jahre.
Sie wird von der Bewilligungsstelle unter Berücksichtigung der Art und Zweckbestimmung der Investition oder Maßnahme im Zuwendungsbescheid verbindlich festgelegt.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 44)