Abschnitt 2 SHFördRdErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI
- Redaktionelle Abkürzung
- SHFördRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
2.1 Gegenstand der Förderung ist die Arbeit von Selbsthilfegruppen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von pflegebedürftigen Menschen oder deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. Förderungsfähig sind Selbsthilfegruppen, deren Mitglieder sich in Bezug auf pflegebedingte Problemstellungen gegenseitig persönlich unterstützen und entlasten. In Abgrenzung zu den Selbsthilfegruppen aus dem Bereich der Krankenversicherung (SGB V) muss vorrangiges Ziel der Selbsthilfegruppenarbeit nach dieser Richtlinie dabei die Verbesserung der Lebenssituation von Pflegebedürftigen sowie von deren Angehörigen sein.
Selbsthilfekontaktstellen, die Selbsthilfegruppen i. S. von Satz 1 initiieren, organisieren und fachlich begleiten, erhalten Fördermittel für die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung entstehenden Personal- und Sachausgaben.
2.2 Förderfähig ist die Selbsthilfearbeit von Selbsthilfegruppen i. S. von § 45d SGB XI.
2.3 Zu den förderfähigen Maßnahmen der Selbsthilfekontaktstellen gehören insbesondere
die Information von Interessierten über die Selbsthilfe in der Pflege,
die Initiierung, Organisation, Beratung und fachliche Begleitung von Selbsthilfegruppen,
die Koordination und Vernetzung der Selbsthilfegruppen untereinander,
die Kooperation mit benachbarten Selbsthilfekontaktstellen sowie Institutionen des Gesundheits- und Pflegebereichs,
die Vermittlung von Personen in einschlägige Selbsthilfegruppen,
das Ziel der Qualitätssicherung durch Supervision und kollegiale Beratung,
die Öffentlichkeitsarbeit und Durchführung auch größerer Veranstaltungen für verschiedene Zielgruppen,
die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen sowie
die konzeptionelle Fortschreibung des Aufgabenfeldes Selbsthilfeunterstützung im örtlichen Zuständigkeitsbereich.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 14. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 347)