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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 SHFördRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI
Redaktionelle Abkürzung
SHFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

Die Selbsthilfekontaktstelle stellt sicher, dass von jeder Gruppe i. S. der Nummer 2.1, für die sie eine Förderung erhält, folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

4.1
Den Zusammenkünften der Selbsthilfegruppen liegt eine Erklärung zugrunde, die Aussagen zur Zielrichtung und zu den wesentlichen Inhalten der Gruppenarbeit enthält.

4.2
Die Selbsthilfegruppen geben eine Erklärung darüber ab, dass die folgenden Bestimmungen der Nummern 4.2.1 und 4.2.2 beachtet werden:

4.2.1
Voraussetzung für die Förderung einer Selbsthilfegruppe nach § 45d SGB XI ist, dass die Gruppe

  • nachweislich seit mindestens drei Monaten besteht,

  • den Mittelpunkt ihrer Aktivitäten in Niedersachsen hat,

  • sich regelhaft aus mindestens sechs Personen zusammensetzt, die entweder selbst pflegebedürftig sind oder sich um nahestehende pflegebedürftige Menschen kümmern und

  • sich dauerhaft, regelmäßig und verlässlich zusammenfindet. Letzteres ist anzunehmen, wenn im Jahresdurchschnitt regelhaft mindestens ein Treffen pro Monat stattfindet.

Begründete Abweichungen von der Mindestzahl der Gruppenmitglieder sowie der Zahl der Gruppentreffen in geringem Umfang führen nicht zu einer Veränderung der Förderbeträge.

4.2.2
Hinsichtlich der Anforderungen an die Organisation der Selbsthilfe, die neutrale Ausrichtung und Unabhängigkeit der Selbsthilfearbeit sowie die Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Ebenen sind die "Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, ehrenamtlichen Strukturen und der Selbsthilfe sowie von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Abs. 7 SGB XI i. V. m. § 45 d SGB XI sowie zur Förderung regionaler Netzwerke nach § 45c Abs. 9 SGB XI vom 24. 7. 2002" in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

4.3
Eine Förderung von Gruppen, die auf der Grundlage der Regelungen des § 82b SGB XI unterstützt werden, ist ausgeschlossen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 14. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 347)