SHFördRdErl,NI - Selbsthilfe-Förderrunderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI
Redaktionelle Abkürzung
SHFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

RdErl. d. MS v. 14. 2. 2020 - 104-43 590/200-1 -

Vom 14. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 347)

- VORIS 83000 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 SHFördRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI
Redaktionelle Abkürzung
SHFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI. Die vorgenannten Hilfsangebote ergänzen die weiteren Leistungsangebote der gesetzlichen Pflegeversicherung; im Interesse der pflegebedürftigen Menschen stützen sie die familiären Pflegearrangements und ermöglichen so einen längeren Verbleib der pflegebedürftigen Menschen in der eigenen Häuslichkeit. Ziel ist es, eine Inanspruchnahme vollstationärer Leistungen möglichst zu verhindern, zumindest aber zu verzögern.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 14. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 347)

Abschnitt 2 SHFördRdErl - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI
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SHFördRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

2.1 Gegenstand der Förderung ist die Arbeit von Selbsthilfegruppen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von pflegebedürftigen Menschen oder deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. Förderungsfähig sind Selbsthilfegruppen, deren Mitglieder sich in Bezug auf pflegebedingte Problemstellungen gegenseitig persönlich unterstützen und entlasten. In Abgrenzung zu den Selbsthilfegruppen aus dem Bereich der Krankenversicherung (SGB V) muss vorrangiges Ziel der Selbsthilfegruppenarbeit nach dieser Richtlinie dabei die Verbesserung der Lebenssituation von Pflegebedürftigen sowie von deren Angehörigen sein.

Selbsthilfekontaktstellen, die Selbsthilfegruppen i. S. von Satz 1 initiieren, organisieren und fachlich begleiten, erhalten Fördermittel für die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung entstehenden Personal- und Sachausgaben.

2.2 Förderfähig ist die Selbsthilfearbeit von Selbsthilfegruppen i. S. von § 45d SGB XI.

2.3 Zu den förderfähigen Maßnahmen der Selbsthilfekontaktstellen gehören insbesondere

  • die Information von Interessierten über die Selbsthilfe in der Pflege,

  • die Initiierung, Organisation, Beratung und fachliche Begleitung von Selbsthilfegruppen,

  • die Koordination und Vernetzung der Selbsthilfegruppen untereinander,

  • die Kooperation mit benachbarten Selbsthilfekontaktstellen sowie Institutionen des Gesundheits- und Pflegebereichs,

  • die Vermittlung von Personen in einschlägige Selbsthilfegruppen,

  • das Ziel der Qualitätssicherung durch Supervision und kollegiale Beratung,

  • die Öffentlichkeitsarbeit und Durchführung auch größerer Veranstaltungen für verschiedene Zielgruppen,

  • die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen sowie

  • die konzeptionelle Fortschreibung des Aufgabenfeldes Selbsthilfeunterstützung im örtlichen Zuständigkeitsbereich.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 14. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 347)

Abschnitt 3 SHFördRdErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI
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SHFördRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind die im Rahmen der Selbsthilfeförderung nach § 20h SGB V von den gesetzlichen Krankenkassen geförderten Selbsthilfekontaktstellen im Land Niedersachsen. Die Selbsthilfekontaktstellen leiten die auf die Selbsthilfegruppen entfallenden Fördermittel nach Nummer 5.2 auf der Grundlage der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an diese weiter (Letztempfänger).

3.2 Sofern innerhalb eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder der Region Hannover keine oder mehr als eine Selbsthilfekontaktstelle tätig ist, wird die Zuordnung zu der Gebietskörperschaft vom MS im Einvernehmen mit den gesetzlichen Krankenkassen bestimmt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 14. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 347)

Abschnitt 4 SHFördRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI
Redaktionelle Abkürzung
SHFördRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

Die Selbsthilfekontaktstelle stellt sicher, dass von jeder Gruppe i. S. der Nummer 2.1, für die sie eine Förderung erhält, folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

4.1
Den Zusammenkünften der Selbsthilfegruppen liegt eine Erklärung zugrunde, die Aussagen zur Zielrichtung und zu den wesentlichen Inhalten der Gruppenarbeit enthält.

4.2
Die Selbsthilfegruppen geben eine Erklärung darüber ab, dass die folgenden Bestimmungen der Nummern 4.2.1 und 4.2.2 beachtet werden:

4.2.1
Voraussetzung für die Förderung einer Selbsthilfegruppe nach § 45d SGB XI ist, dass die Gruppe

  • nachweislich seit mindestens drei Monaten besteht,

  • den Mittelpunkt ihrer Aktivitäten in Niedersachsen hat,

  • sich regelhaft aus mindestens sechs Personen zusammensetzt, die entweder selbst pflegebedürftig sind oder sich um nahestehende pflegebedürftige Menschen kümmern und

  • sich dauerhaft, regelmäßig und verlässlich zusammenfindet. Letzteres ist anzunehmen, wenn im Jahresdurchschnitt regelhaft mindestens ein Treffen pro Monat stattfindet.

Begründete Abweichungen von der Mindestzahl der Gruppenmitglieder sowie der Zahl der Gruppentreffen in geringem Umfang führen nicht zu einer Veränderung der Förderbeträge.

4.2.2
Hinsichtlich der Anforderungen an die Organisation der Selbsthilfe, die neutrale Ausrichtung und Unabhängigkeit der Selbsthilfearbeit sowie die Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Ebenen sind die "Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, ehrenamtlichen Strukturen und der Selbsthilfe sowie von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Abs. 7 SGB XI i. V. m. § 45 d SGB XI sowie zur Förderung regionaler Netzwerke nach § 45c Abs. 9 SGB XI vom 24. 7. 2002" in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

4.3
Eine Förderung von Gruppen, die auf der Grundlage der Regelungen des § 82b SGB XI unterstützt werden, ist ausgeschlossen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 14. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 347)