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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 SHFördRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI
Redaktionelle Abkürzung
SHFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind

5.2.1
die originären, auf die Selbsthilfearbeit i. S. von § 45d SGB XI entfallenden Sachausgaben der Selbsthilfegruppen, insbesondere für

  • Raummiete und Büroausstattung,

  • Medien,

  • Schulung der Gruppenmitglieder sowie

  • sonstige Sachausgaben.

Die Zuwendung beträgt 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 300 EUR je Selbsthilfegruppe jährlich,

5.2.2
die Personalausgaben und sonstigen mit ihren Aufgaben nach Nummer 2.3 in Zusammenhang stehenden Sachausgaben der Selbsthilfekontaktstelle. Die Zuwendung beträgt 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 5 000 EUR je Selbsthilfekontaktstelle jährlich.

Die vom Land eingesetzten Fördermittel (25 % des Gesamtförderbetrages) werden nach den aktuellen bundesgesetzlichen Regelungen in § 45d SGB XI um Fördermittel der Pflegeversicherung in Höhe des dreifachen Betrages der Landesmittel ergänzt (75 % des Gesamtförderbetrages).

5.3 Sofern ausgezahlte Fördermittel nach Nummer 5.2.1 im Bewilligungsjahr nicht in voller Höhe benötigt werden, steht es den Selbsthilfegruppen frei, nicht verwendete Mittel zurückzuzahlen oder im Folgejahr nach der Bewilligung für dem Förderzweck entsprechende Ausgaben zu verwenden. Eine weitere Übertragung ist ausgeschlossen.

5.4 Dem Förderantrag der Selbsthilfekontaktstelle ist ein Finanzierungsplan mit Darstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben insbesondere für die Personal- und Sachausgaben beizufügen. Dabei ist auch zu dokumentieren, ob und ggf. in welcher Höhe sich die Region Hannover, der jeweilige Landkreis oder die Standortgemeinde mit kommunalen Fördermitteln an einer Förderung der Selbsthilfe in der Pflege beteiligen.

5.5 Sofern die von Seiten der Pflegekassen und des Landes zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen, um alle Förderanträge bedienen zu können, erfolgt die Verteilung der Fördermittel an die einzelnen Selbsthilfekontaktstellen auf der Grundlage der niedersächsischen Pflegestatistik, hier des prozentualen Anteils der ambulant betreuten pflegebedürftigen Menschen in den jeweiligen Gebietskörperschaften. Es gelten die zum Zeitpunkt des Einsetzens der Bewilligung im jeweiligen Jahr der Förderung vorliegenden letzten vom LSN vorgelegten Zahlenangaben; diese Verteilungsgrundlagen sind den in diesem Jahr vorgesehenen Bewilligungen von Förderanträgen zugrunde zu legen.

Die auf der vorgenannten Grundlage ermittelte maximale Höhe der Förderung nach Nummer 5.2 kann überschritten werden, wenn andere Antragsteller ihre Höchstbeträge nicht ausschöpfen und damit weitere Fördermittel zur Verfügung stehen.

5.6 Die Förderung kann geringer als jährlich 2 500 EUR sein.

5.7 Fördermittel der kommunalen Träger, des Landes auf der Grundlage anderer Förderrichtlinien oder weiterer Dritter werden auf die Förderung nur angerechnet, soweit sie sich auf dieselbe Zweckbestimmung dieser Richtlinie nach Nummer 1.1 richten. Diese zusätzlichen Fördermittel mindern in ihrer Höhe die Förderung des Landes. Doppelförderungen für denselben Förderzweck sind auszuschließen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 14. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 347)