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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SHFördRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI
Redaktionelle Abkürzung
SHFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI. Die vorgenannten Hilfsangebote ergänzen die weiteren Leistungsangebote der gesetzlichen Pflegeversicherung; im Interesse der pflegebedürftigen Menschen stützen sie die familiären Pflegearrangements und ermöglichen so einen längeren Verbleib der pflegebedürftigen Menschen in der eigenen Häuslichkeit. Ziel ist es, eine Inanspruchnahme vollstationärer Leistungen möglichst zu verhindern, zumindest aber zu verzögern.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 14. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 347)