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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 SHFördRdErl - Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI
Redaktionelle Abkürzung
SHFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

6.3 Die Selbsthilfekontaktstelle stellt den Förderantrag auf der Grundlage eines Antrags des Letztempfängers. Anträge auf fortgesetzte Förderung für das laufende Programmjahr sind der Bewilligungsbehörde in schriftlicher Form bis spätestens 31. März des Jahres vorzulegen. Anträge auf erstmalige Förderung im laufenden Programmjahr sind bis zum 30. September des Jahres vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die vorgelegten Förderungsanträge im Einvernehmen mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen, handelnd für die Landesverbände der Pflegekassen, sowie mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.; dies ist im Bewilligungsbescheid zu dokumentieren.

6.4 Die Zuwendung wird unter der auflösenden Bedingung gewährt, dass nach § 45d Satz 2 SGB XI ein Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung gewährt wird. Dabei bildet die Förderung des Landes zusammen mit möglichen Förderungen einer Kommune oder weiterer Dritter die Höhe der Förderung, die nach § 45d Satz 5 i. V. m. § 45c Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB XI für den Anteil der Förderung aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung bestimmend ist.

6.5 Die Selbsthilfekontaktstellen stellen sicher, dass die Selbsthilfegruppen, für die sie Fördermittel erhalten, und deren Angebote den örtlich zuständigen sowie den an den Zuständigkeitsbereich unmittelbar angrenzenden Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen, Freiwilligenagenturen, Mehrgenerationenhäusern und den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. in geeigneter Weise bekannt gemacht werden; die Bekanntgabe soll binnen drei Monaten nach Erhalt des Bewilligungsbescheides erfolgen.

6.6 Die Selbsthilfekontaktstellen teilen zum Zweck einer späteren Evaluation des mit der Richtlinie verfolgten Förderzwecks mit der Antragstellung zugleich auch die Zahl der in ihrem Bereich bestehenden Selbsthilfegruppen mit. Sie haben ebenfalls darzulegen, ob Ausgaben der Gruppe ggf. von anderer Seite gedeckt werden oder ob dafür Leistungen an anderer Stelle beantragt worden sind.

6.7 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird gemäß VV Nr. 13 zu § 44 LHO zugelassen. Die Selbsthilfegruppen weisen den Selbsthilfekontaktstellen dabei auf der Grundlage einfacher Angaben die Zwecke der Verwendung ihrer Fördermittel nach.

6.8 Die Selbsthilfekontaktstellen erstellen nach den Angaben der von ihnen betreuten Selbsthilfegruppen einen Gesamt-Verwendungsnachweis der Ausgaben nach Nummer 6.7 über die Verwendung der Fördermittel und legen diesen der Bewilligungsbehörde vor.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 14. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 347)