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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 SHFördRdErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI
Redaktionelle Abkürzung
SHFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind die im Rahmen der Selbsthilfeförderung nach § 20h SGB V von den gesetzlichen Krankenkassen geförderten Selbsthilfekontaktstellen im Land Niedersachsen. Die Selbsthilfekontaktstellen leiten die auf die Selbsthilfegruppen entfallenden Fördermittel nach Nummer 5.2 auf der Grundlage der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an diese weiter (Letztempfänger).

3.2 Sofern innerhalb eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder der Region Hannover keine oder mehr als eine Selbsthilfekontaktstelle tätig ist, wird die Zuordnung zu der Gebietskörperschaft vom MS im Einvernehmen mit den gesetzlichen Krankenkassen bestimmt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 14. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 347)