§ 33 LwKWVO - Wahlkosten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
- Amtliche Abkürzung
- LwKWVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
1Den Gemeinden und den Samtgemeinden sind von der Landwirtschaftskammer 0,91 Euro für jede in das Wählerverzeichnis eingetragene Person zu erstatten. 2Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens gehören zu den Wahlkosten.