§ 32 LwKWVO - Verwahrung von Wahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
- Amtliche Abkürzung
- LwKWVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlvorschläge und die Wahlausweise sind so zu verwahren, dass sie vor Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) 1Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor Beginn der Wahlzeit für die Wahl der neuen Kammerversammlung vernichtet werden. 2Die Kammerwahlleiterin oder der Kammerwahlleiter kann eine frühere Vernichtung zulassen.