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  • ab 23.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 32 LwKWVO - Verwahrung von Wahlunterlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
Amtliche Abkürzung
LwKWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlvorschläge und die Wahlausweise sind so zu verwahren, dass sie vor Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) 1Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor Beginn der Wahlzeit für die Wahl der neuen Kammerversammlung vernichtet werden. 2Die Kammerwahlleiterin oder der Kammerwahlleiter kann eine frühere Vernichtung zulassen.