§ 5 ZwGebEinSVG - Bewirtschaftung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen"
- Redaktionelle Abkürzung
- ZwGebEinSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
(1) 1Im Haushaltsjahr 2015 dürfen die nach § 2 Satz 2 Halbsatz 1 festgelegten zweckgebundenen Ausgaben in den Einzelplänen 08, 09 und 15 bis zur Höhe des jeweiligen Anteils an dem in § 3 Abs. 1 bezifferten Zuführungsbetrag über die jeweils im Haushaltsplan 2015 veranschlagten Ausgabeermächtigungen hinaus geleistet werden, wenn dabei die jeweilige Zweckbindung der Einnahmen (§ 4) gewahrt bleibt. 2Die Ausgaben nach Satz 1 sowie die zweckgebundenen Einnahmen und im Zusammenhang damit geleisteten Ausgaben des Haushaltsjahres 2015 sind mit dem Jahresabschluss 2015 für den Landeshaushalt in das Sondervermögen umzubuchen. 3Ab dem Haushaltsjahr 2016 werden die Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen im Sondervermögen bewirtschaftet.
(2) 1Bei einer Erweiterung des Sondervermögens nach § 2 Satz 2 Halbsatz 2 ist das in Absatz 1 beschriebene Verfahren sinngemäß anzuwenden. 2Soweit entsprechende Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen bis zum Erweiterungsbeschluss nicht im Landeshaushalt veranschlagt waren, werden sie ab dem für die Erweiterung festgelegten Zeitpunkt im Sondervermögen bewirtschaftet.