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  • ab 22.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 2 ZwGebEinSVG - Zweck des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen"
Redaktionelle Abkürzung
ZwGebEinSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

1Das Sondervermögen dient dazu, die Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen und die Finanzierung der ihnen entsprechenden Ausgaben mehrjährig durchzuführen. 2Das Finanzministerium bestimmt im Einvernehmen mit den betroffenen Fachministerien, welche zweckgebundenen Einnahmen und dazugehörigen Ausgaben im Sondervermögen bewirtschaftet werden; dies gilt auch für spätere Erweiterungen des Sondervermögens.