§ 2 ZwGebEinSVG - Zweck des Sondervermögens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen"
- Redaktionelle Abkürzung
- ZwGebEinSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
1Das Sondervermögen dient dazu, die Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen und die Finanzierung der ihnen entsprechenden Ausgaben mehrjährig durchzuführen. 2Das Finanzministerium bestimmt im Einvernehmen mit den betroffenen Fachministerien, welche zweckgebundenen Einnahmen und dazugehörigen Ausgaben im Sondervermögen bewirtschaftet werden; dies gilt auch für spätere Erweiterungen des Sondervermögens.