§ 6 ZwGebEinSVG - Verwaltung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen"
- Redaktionelle Abkürzung
- ZwGebEinSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
Das Sondervermögen wird vom Finanzministerium verwaltet; die Verwaltung kann ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden übertragen werden.