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  • ab 22.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 4 ZwGebEinSVG - Zweckbindung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen"
Redaktionelle Abkürzung
ZwGebEinSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

Das Sondervermögen darf nur zur Finanzierung von Ausgaben verwendet werden, deren Zweck und Betrag den jeweiligen zweckgebundenen Einnahmen entspricht.