§ 4 ZwGebEinSVG - Zweckbindung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen"
- Redaktionelle Abkürzung
- ZwGebEinSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
Das Sondervermögen darf nur zur Finanzierung von Ausgaben verwendet werden, deren Zweck und Betrag den jeweiligen zweckgebundenen Einnahmen entspricht.