ZwGebEinSVG,NI - Zweckgebundene Einnahmen-Sondervermögensgesetz

Gesetz über das "Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen"

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen"
Redaktionelle Abkürzung
ZwGebEinSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

Vom 14. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 136 - VORIS 64000 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung1
Zweck des Sondervermögens2
Finanzierung3
Zweckbindung4
Bewirtschaftung5
Verwaltung6
Übersichten und Nachweis7
Auflösung des Sondervermögens8
Inkrafttreten9

§ 1 ZwGebEinSVG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen"
Redaktionelle Abkürzung
ZwGebEinSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

1Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges "Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen". 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.

§ 2 ZwGebEinSVG - Zweck des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen"
Redaktionelle Abkürzung
ZwGebEinSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

1Das Sondervermögen dient dazu, die Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen und die Finanzierung der ihnen entsprechenden Ausgaben mehrjährig durchzuführen. 2Das Finanzministerium bestimmt im Einvernehmen mit den betroffenen Fachministerien, welche zweckgebundenen Einnahmen und dazugehörigen Ausgaben im Sondervermögen bewirtschaftet werden; dies gilt auch für spätere Erweiterungen des Sondervermögens.

§ 3 ZwGebEinSVG - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen"
Redaktionelle Abkürzung
ZwGebEinSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

(1) 1Das Land führt dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2015 durch Umbuchung aus dem Bestand der Allgemeinen Rücklage einen Betrag in Höhe von 479 685 677,79 Euro zur Finanzierung von im Haushaltsjahr 2014 nicht für Auszahlungen in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen aus zweckgebundenen Einnahmen zu. 2Ab dem Haushaltsjahr 2016 werden die nach § 2 Satz 2 Halbsatz 1 bestimmten zweckgebundenen Einnahmen im Sondervermögen vereinnahmt.

(2) 1Wird das Sondervermögen gemäß § 2 Satz 2 Halbsatz 2 um zweckgebundene Einnahmen und dazugehörige Ausgaben erweitert, die bereits im Jahr vor dem Erweiterungsbeschluss im Landeshaushalt veranschlagt waren, so wird dem Sondervermögen ein Betrag bis zur Höhe der in jenem Jahr nicht für Auszahlungen in Anspruch genommenen Ausgabeermächtigungen zugeführt; ab dem Haushaltsjahr nach dem Erweiterungsbeschluss werden die entsprechenden zweckgebundenen Einnahmen im Sondervermögen vereinnahmt. 2Soweit die zweckgebundenen Einnahmen bis zum Erweiterungsbeschluss nicht im Landeshaushalt veranschlagt waren, werden sie ab dem bei der Erweiterung festgelegten Zeitpunkt im Sondervermögen vereinnahmt.

§ 4 ZwGebEinSVG - Zweckbindung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen"
Redaktionelle Abkürzung
ZwGebEinSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

Das Sondervermögen darf nur zur Finanzierung von Ausgaben verwendet werden, deren Zweck und Betrag den jeweiligen zweckgebundenen Einnahmen entspricht.