§ 7 ZwGebEinSVG - Übersichten und Nachweis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen"
- Redaktionelle Abkürzung
- ZwGebEinSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
(1) 1Für jedes Haushaltsjahr werden nach Zwecken getrennt Übersichten über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen aufgestellt. 2Diese Übersichten sind Bestandteil des Haushaltsplans des Landes und werden den betroffenen Einzelplänen als Anlagen beigefügt. 3Eine zusammenfassende Darstellung über das Sondervermögen wird in den Vorbericht zum Haushaltsplan aufgenommen.
(2) Der jährlichen Haushaltsrechnung des Landes ist ein Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens beizufügen.