Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 22.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 3 ZwGebEinSVG - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen"
Redaktionelle Abkürzung
ZwGebEinSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

(1) 1Das Land führt dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2015 durch Umbuchung aus dem Bestand der Allgemeinen Rücklage einen Betrag in Höhe von 479 685 677,79 Euro zur Finanzierung von im Haushaltsjahr 2014 nicht für Auszahlungen in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen aus zweckgebundenen Einnahmen zu. 2Ab dem Haushaltsjahr 2016 werden die nach § 2 Satz 2 Halbsatz 1 bestimmten zweckgebundenen Einnahmen im Sondervermögen vereinnahmt.

(2) 1Wird das Sondervermögen gemäß § 2 Satz 2 Halbsatz 2 um zweckgebundene Einnahmen und dazugehörige Ausgaben erweitert, die bereits im Jahr vor dem Erweiterungsbeschluss im Landeshaushalt veranschlagt waren, so wird dem Sondervermögen ein Betrag bis zur Höhe der in jenem Jahr nicht für Auszahlungen in Anspruch genommenen Ausgabeermächtigungen zugeführt; ab dem Haushaltsjahr nach dem Erweiterungsbeschluss werden die entsprechenden zweckgebundenen Einnahmen im Sondervermögen vereinnahmt. 2Soweit die zweckgebundenen Einnahmen bis zum Erweiterungsbeschluss nicht im Landeshaushalt veranschlagt waren, werden sie ab dem bei der Erweiterung festgelegten Zeitpunkt im Sondervermögen vereinnahmt.