§ 11 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
Wählbar ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 jede im Wahlkreis wahlberechtigte natürliche Person (§ 7 Abs. 1 und 2), die am Wahltage zum Niedersächsischen Landtage wählbar (§ 6 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes) und nicht Beamtin oder Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Landwirtschaftskammer oder der Aufsichtsbehörde ist.