§ 11 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern
- Redaktionelle Abkürzung
- LwKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
Wählbar ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 jede im Wahlkreis wahlberechtigte natürliche Person (§ 7 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2), die am Wahltage zum Niedersächsischen Landtage wählbar (§ 6 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes) und nicht Beamter, Angestellter oder Arbeiter der Landwirtschaftskammer oder der Aufsichtsbehörde ist.