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§ 11 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern
Redaktionelle Abkürzung
LwKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

Wählbar ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 jede im Wahlkreis wahlberechtigte natürliche Person (§ 7 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2), die am Wahltage zum Niedersächsischen Landtage wählbar (§ 6 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes) und nicht Beamter, Angestellter oder Arbeiter der Landwirtschaftskammer oder der Aufsichtsbehörde ist.