Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 17.08.2009, Az.: 1 A 1577/08

Heranziehung des Schulträgers für die Einsatzkosten eines durch Kinder an einer Brandmeldeeinrichtung vorsätzlich ausgelösten Fehalarms; Rückgriff auf die Regelungen des § 26 Abs. 4 Nr. 1-3 Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG) bei vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgelösten Einsatzes der Feuerwehr

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
17.08.2009
Aktenzeichen
1 A 1577/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 20589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2009:0817.1A1577.08.0A

Fundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 990-992
  • SchuR 2012, 10-11

Verfahrensgegenstand

Feuerwehreinsatz

Amtlicher Leitsatz

Bei einem Fehlalarm, der durch Kinder an einer Brandmeldeeinrichtung, vorsätzlich ausgelöst wird, kann der Schulträger nicht für die Einsatzkosten herangezogen werden.

In der Verwaltungsrechtssache
...
- Kostenbescheid -
hat das Verwaltungsgericht Stade - 1. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 2009
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Schmidt,
den Richter am Verwaltungsgericht Steffen,
die Richterin Obelode sowie
die ehrenamtlichen Richter A. und B.
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 10. September 2008 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zum Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz.

2

Der Kläger ist Träger der Andreasschule in Verden, einer Förderschule. Diese Schule ist mit einer Brandmeldeanlage versehen, die mit der Rettungs- und Leitstelle in der Stadt Verden verbunden ist. Bei dieser Brandmeldeanlage handelt es sich um verschiedene in der Andreasschule installierte Handmelder, die hinter einer Glasscheibe einen Alarmknopf aufweisen. In der Vergangenheit ist es wiederholt zu Alarmierungen über diese Handmelder gekommen, wobei sich jedoch herausgestellt hat, dass es sich jeweils um Fehlalarmierungen handelte. Wer den Fehlalarm ausgelöst hat, konnte nicht festgestellt werden.

3

Am 16. Juni 2008 um 11.24 Uhr wurde die Ortsfeuerwehr der Stadt Verden durch die Rettungs- und Leitstelle alarmiert, weil die Brandmeldeanlage der Andreasschule ausgelöst worden war. Daraufhin rückte die Feuerwehr aus. Vor Ort wurde festgestellt, dass ein Handmelder in der Schule eingeschlagen war. Ein Feuer wurde nicht festgestellt. Auch die den Alarm auslösende Person konnte nicht ermittelt werden.

4

Mit Kostenbescheid vom 10. September 2008 zog die Beklagte den Kläger zum Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz heran. Dabei machte die Beklagte Kosten in Höhe von 328,00 EUR geltend, die sich wie folgt zusammensetzten: Für den einstündigen Einsatz von neun Feuerwehrleuten wurden 198,00 EUR in Ansatz gebracht. Für den jeweils einstündigen Einsatz zweier Fahrzeuge stellte die Beklagte 100,00 bzw. 30,00 EUR in Rechnung.

5

Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 9. Oktober 2008 Klage erhoben und zugleich bei der Beklagten die Aussetzung der Vollziehung des Kostenbescheides beantragt. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor:

6

Für die Heranziehung zum Kostenersatz gebe es keine Rechtsgrundlage. Insbesondere sei die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Verden nicht einschlägig. Denn die bloße Tatsache, dass ein Handmelder in der Andreasschule eingeschlagen worden sei und anschließend kein Feuer festgestellt werden konnte, erfülle nicht die Voraussetzungen des § 2 der Satzung. Es stehe weder fest, wer den Alarm ausgelöst habe noch dass es sich hierbei um ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten gehandelt habe. Die Beklagte müsse aber beweisen, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen. Eine bloße Vermutung sei insoweit nicht ausreichend. Ebenso handele es sich um eine Unterstellung, dass die den Alarm auslösende Person grundlos gehandelt habe. Es sei denkbar, dass jemand den Eindruck gehabt haben könnte, dass ein Feuer vorliege. Solange die handelnde Person nicht bekannt sei, könne über eine Vorwerfbarkeit nur spekuliert werden. Aber selbst wenn feststünde, dass ein Schüler vorsätzlich gehandelt hätte, bestehe eine Kostenersatzpflicht des Klägers nicht. Dieser habe als juristische Person nicht unmittelbar handeln können. Kostenschuldner sei nach der Satzung der Beklagten aber der Verhaltensstörer. Dessen Verhalten könne dem Kläger nicht zugerechnet werden. Der Schulträger hafte nämlich nicht für das Verhalten von Lehrern oder Schülern. Der Kläger sei auch nicht Zustandsstörer. Denn von der Brandmeldeanlage sei keine Gefahr ausgegangen. Diese sei technisch einwandfrei gewesen. Eine Gefährdungshaftung gebe es nach der Satzung der Beklagten im Übrigen nicht.

7

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 10. September 2008 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verweist darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Buchst. d) der Satzung erfüllt seien. Vermutlich sei der Handmelder vorsätzlich eingeschlagen worden. Da der Täter nicht habe ermittelt werden können, müsse der Kläger als Betreiber der Brandmeldeanlage die Folgen der grundlosen Auslösung des Alarms gegen sich wirken lassen. Dies folge aus § 4 Abs. 1 der Satzung. Im Zeitraum vom 23. Februar 2007 bis zum 28. September 2008 sei es zu mehreren Fehlalarmierungen durch die vom Kläger betriebene Brandmeldeanlage gekommen, so dass von einem wiederholten Fehlalarm auszugehen sei. Als Schulträger sei der Kläger verpflichtet, eine Brandmeldeanlage zu betreiben. Zum ordnungsgemäßen Betrieb gehöre neben Unterhalt und Wartung auch der Schutz vor Missbrauch. Der Kläger möge darlegen, was er getan habe, um die Fehlalarmierungen aufzuklären.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage hat Erfolg.

12

Sie ist begründet, weil der angefochtene Kostenbescheid der Beklagten rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Dazu im Einzelnen:

13

Nach § 26 Abs. 1 des Nds. Brandschutzgesetzes vom 8. März 1978 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 362) ist der Einsatz der Feuerwehr der Gemeinden und Kreisfeuerwehren bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich. Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen nach den allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt. Nach Abs. 2 der Vorschrift können die Landkreise und Gemeinden für andere als die in Abs. 1 genannten Leistungen Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangen; sie können Pauschalbeträge festlegen. Kostenersatz soll nicht verlangt werden, soweit das Verlangen eine unbillige Härte wäre. Wer kostenerstattungspflichtig ist, regelt § 26 Abs. 4 NBrandSchG.

14

Die Beklagte hat am 26. Juni 2001 eine Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Verden (Aller) beschlossen. Hiernach sind entgeltliche Pflichtaufgaben kostenersatzpflichtig (§ 2 der Satzung). Um eine solche entgeltliche Pflichtaufgabe handelt es sich bei dem Einsatz am 16. Juni 2008. Denn es ging um Leistungen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierungen einschließlich wiederholter fehlerhafter Auslösung von Brandmeldeanlagen (Fehlalarm) - § 2 Buchst. d) der gemeindlichen Satzung -. Zwar ist im vorliegenden Fall nicht geklärt, wer den Fehlalarm ausgelöst hat. Dass es sich hierbei um eine mutwillige Aktion gehandelt hat, ist für die Kammer angesichts der wiederholten Fehlalarmierungen aber nicht zweifelhaft. Der Tatbestand einer entgeltlichen Pflichtaufgabe ist damit erfüllt.

15

Wer Kosten- und Gebührenschuldner ist, ergibt sich aus § 4 der gemeindlichen Satzung. § 4 Abs. 1 lautet wie folgt:

(1)
Kostenschuldner bestimmen sich bei Leistungen nach
- § 2a), d), e) und f) der Satzung gem. § 26 Abs. 4 NBrandSchG,
- § 2b gem. § 28 Abs. 1 NBrandSchG (Veranstalter/in oder Veranlasser/in),
- § 2c gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG (ersuchende Gemeinde).

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Kläger nach Maßgabe dieser Vorschrift nicht als Kosten- und Gebührenschuldner in Betracht kommt.

§ 4 der Satzung verweist bei entgeltlichen Pflichtaufgaben nach § 2 Buchst. d) auf § 26 Abs. 4 des NBrandschG. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

Kostenerstattungspflichtig ist

1.
derjenige, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat; die Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung über Verursachungshaftung (§ 6) gelten entsprechend;

2.
der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistungen erforderlich gemacht hat; die Vorschriften des niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung über Zustandshaftung (7) geltend entsprechend;

3.
derjenige, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistungen erbracht werden;

4.
derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr auslöst.

16

Hiernach ergibt sich eine Kostenerstattungspflicht des Klägers nicht. Weder hat der Kläger durch ein Verhalten seiner Organe bzw. ihm zuzurechnender Personen die Leistungen erforderlich gemacht, noch sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Zustand der Brandmeldeanlage die Leistungen erforderlich gemacht hat. Zwar ist der Feuerwehreinsatz im Interesse des Klägers erfolgt, so dass dem Wortlaut nach eine Kostenerstattungspflicht des Klägers nach Maßgabe von § 26 Abs. 4 Nr. 3 NBrandSchG gegeben sein könnte. Im vorliegenden Fall ist diese Vorschrift jedoch nicht einschlägig, da die speziellere Norm des § 26 Abs. 4 Nr. 4 NBrandSchG nicht als Rechtsgrundlage in Betracht kommt und damit ein Rückgriff auf andere die Kostenerstattungspflicht auslösende Tatbestände nicht erfolgen kann. Zu dieser Rechtsfrage hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 28. März 2000 (Nds. Rechtspflege 2000, S. 316 ff.) Folgendes ausgeführt:

17

Für den vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, dass die Beklagte, die die materielle Beweislast dafür trägt, dass sie ihre Leistungen aufgrund grob fahrlässiger grundloser Alarmierung erbracht hat und der Kläger das zu verantworten hat, den erforderlichen Beweis nicht einfach dadurch erbringen kann, dass sie, ohne die Person des Täters konkret zu bezeichnen, lediglich eine Anzahl von falschen Alarmen anführt und aus dieser auf die grobe Fahrlässigkeit von irgend jemandem schließt, dessen Verschulden dann von dem Kläger zu vertreten sei. Ohne Individualisierung des Täters lässt sich nämlich weder beurteilen, ob die subjektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit vorliegen, noch feststellen, ob das Verhalten des Schuldigen dem Kläger zugerechnet werden kann.

18

Wie bereits eingangs angedeutet, ist der deliktische Charakter der satzungsrechtlichen Regelung auch gerade im Rahmen der Zurechnung fremden Verhaltens von erheblicher haftungsbegrenzender Bedeutung. Diese Bedeutung entfällt nicht deshalb, weil § 4 Abs. 1 der Feuerwehr-Kostensatzung pauschal auf § 26 Abs. 4 NBrandSchG verweist. Nach der Gesetzgebungsgeschichte der Norm muss nämlich davon ausgegangen werden, dass für den Fall, dass vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos der Einsatz der Feuerwehr ausgelöst wird, der Kostenpflichtige im Rahmen außervertraglicher Haftung lediglich nach § 26 Abs. 4 Nr. 4 NBrandSchG bestimmt werden kann, ein Rückgriff auf die Nummern 1 - 3 des § 26 Abs. 4 NBrandSchG also nicht möglich ist (vgl. Scholz/Thomas, a.a.O., B, § 26 5. zu Nr. 4). Die gegenwärtige Fassung des § 26 Abs. 4 NBrandSchG beruht auf dem Gesetz zur Bereinigung des Nieders. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. In der Begründung zu dem entsprechenden Gesetzentwurf (Landtagsdrucksache 10/500, S. 25) wird dargelegt, dass es der Gesetzgeber für ausreichend, aber auch erforderlich gehalten hat, dass der Verursacher bei grob fahrlässigem oder bedingt vorsätzlichem Fehlverhalten KostenerSatz 1eistet. Bei niedrigerem Fahrlässigkeitsgrad sollten dagegen keine Rechtsnachteile eintreten, da andernfalls die Bereitschaft leiden könnte, einen Brand zu melden. Diese gesetzgeberische Intention würde jedoch umgangen, ließe sich in den Fällen eines Fehlalarms unter Rückgriff unter Nummern 1 - 3 des § 26 Abs. 4 NBrandSchG eine Kostenerstattungspflicht desjenigen begründen, den zwar kein grobes Verschulden am grundlosen Einsatz der Feuerwehr trifft, in dessen vermeintlichem Interesse der Einsatz jedoch stattfand. Einen Beleg dafür, wie richtig die Einschätzung des Gesetzgebers ist, die Heranziehung zu Kosten könne die Bereitschaft, einen Brand zu melden, mindern, bietet sogar der vorliegende Fall. Denn offensichtlich im Hinblick auf die Kostenersatzforderungen der Beklagten hatte der Kläger die automatische Aufschaltung seiner Brandmeldeanlage bei der Feuerwehr abgestellt....

19

Der Beklagten obliegt also auch die volle materielle Beweislast dafür, dass nicht nur irgendjemand vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz ihrer Feuerwehr auslöste, sondern derjenige, der dies im Sinne von § 26 Abs. 4 Nr. 4 NBrandSchG tat, der Kläger ist. Dabei ist der Kläger für seine Organe verantwortlich (analog § 31 BGB). Auch eine Haftung für Verrichtungsgehilfen (entsprechend § 831 BGB) mag man bejahen....

20

In den abgerechneten 32 Fällen eines Fehlalarms hat die Beklagte in keinem Fall eine konkret verantwortliche Person ermittelt. Entsprechende Angaben finden sich auch nicht in den vorgelegten Brandberichten. Vor diesem Hintergrund kann nicht nur nicht festgestellt werden, ob in Einzelfällen, wie z.B. bei der Auslösung der Brandmeldeanlage im Zuge von Schweißarbeiten, grobe Fahrlässigkeit einer einzelnen Person vorgelegen hat, sondern es bleibt zudem offen, ob der Kläger das Verhalten einer etwaigen derartigen Person zu verantworten hätte. Unter dem Blickwinkel des Organisationsverschuldens vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen, dass der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz der Feuerwehr der Beklagten ausgelöst hätte....

21

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechtsauffassung der Beklagten letztlich auf eine Zustandshaftung des Eigentümers der Brandmeldeanlage hinausläuft, die in den maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht angelegt ist.

22

Die Kammer folgt dieser Rechtsauffassung. Eine Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz kann damit bei der gegebenen Sachverhaltslage nicht erfolgen. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger zuzurechnende Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig die Brandmeldeanlage ausgelöst haben und ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 6 Abs. 4 Nr. 3 NBrandSchG kommt nicht in Betracht. Auch ein Organisationsverschulden des Klägers ist nicht ersichtlich. Dieses könnte allenfalls darin liegen, dass eine fehlerhafte oder mangelnde Beaufsichtigung von Schülern bzw. Lehrern an der Andreasschule in der Weise vorgelegen hätte, dass es diesem Personenkreis leicht gemacht worden ist, Fehlalarmierungen auszulösen. Insoweit erscheint es aber bereits zweifelhaft, ob eine derartige Obliegenheit des Schulträgers, die, um effektiv zu sein, umfangreiche Überwachungsaktivitäten voraussetzte, überhaupt anzunehmen ist und selbst wenn dies der Fall sein sollte, dürfte allenfalls der Verschuldensgrad der leichten Fahrlässigkeit in Betracht kommen. Gleichwohl wird auch der Kläger als Schulträger angesichts der Häufigkeit von Fehlalarmierungen Überlegungen anzustellen haben, welche Möglichkeiten für eine Reduzierung dieser Vorfälle in Betracht kommen. Hierzu bietet sich ggf. ein Zusammenwirken mit der Beklagten als Trägerin der Feuerwehr an.

23

Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Fehlalarmierungen aufgrund des technischen Zustandes der Brandmeldeanlage erfolgt sind, etwa deshalb, weil der Kläger es schuldhaft unterlassen hätte, die Anlage im erforderlichen Umfang zu warten.

24

Es kommt hinzu, dass allein der Tatbestand wiederholter fehlerhafter Auslösung von Brandmeldeanlagen (Fehlalarm), so wie in § 2 Buchst. d) 2. Halbsatz der Satzung der Beklagten aufgeführt, eine Haftung des Klägers unabhängig vom Grad seines Verschuldens nicht zu begründen vermag. Diese Vorschrift ist vielmehr ersichtlich auf automatische Brandmeldeanlagen zugeschnitten, die unabhängig von handelnden Personen, etwa durch Einsatz von Lichtschranken und Sensoren, Alarm auslösen. In diesem Fall soll nach der Satzung der Beklagten die wiederholte Auslösung eines Fehlalarms haftungsbegründend sein. Auf die grundlose Auflösung von Handmeldern ist diese Vorschrift jedoch nicht anwendbar.

25

Zusammenfassend bleibt damit festzustellen, dass eine dem Kläger zuzurechnende Norm für die Heranziehung zu Kostenersatz wegen des Feuereinsatzes der Beklagten sich weder aus der gemeindlichen Satzung noch aus den insoweit einschlägigen Vorschriften des NBrandSchG ergibt. Die Heranziehung des Klägers erweist sich damit als rechtswidrig, so dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

28

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf

328,00 Euro

festgesetzt.

Schmidt
Steffen
Obelode