Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 27.08.2009, Az.: 1 A 560/09

Vertrauensschutz bei dem Ersitzen der deutschen Staatsangehörigkeit; Rückwirkender Verlust der durch Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit nach einer Vaterschaftsanfechtung; Vertretenmüssen einer Behandlung eines in Deutschland geborenen, ausländischen Kindes als deutscher Staatsangehöriger

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
27.08.2009
Aktenzeichen
1 A 560/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 21045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2009:0827.1A560.09.0A

Verfahrensgegenstand

Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

Amtlicher Leitsatz

Zum Vertrauensschutz bei dem Ersitzen der Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs.2 StAG.

Rückwirkender Verlust der durch Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit nach Vaterschaftsanfechtung.

Erwerb und Ersitzen der Staatsangehörigkeit

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 1. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung
vom 27. August 2009
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Schmidt als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2009 verpflichtet, das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers festzustellen und dem Kläger einen Staatsangehörigenausweis auszustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der am 25. März 1994 in Hamburg geborene Kläger begehrt die Feststellung, dass er deutscher Staatsbürger sei.

2

Der 1939 geborene frühere Postbeamte E., deutscher Staatsangehöriger, war in der Zeit von 1992 bis zur Ehescheidung am 25. November 1997 mit der Mutter des Klägers, der 1962 geborenen, am 3. März 1992 erstmals in Deutschland eingereisten Frau F., thailändische Staatsangehörige, verheiratet. Nach der Ehescheidung hatte die Klage des seit 1999 wieder verheirateten E. Erfolg, mit der er feststellen ließ, dass der Kläger nicht sein Sohn ist (rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Mitte vom 6.10.1998). Am 11. November 1999 wurde durch das Standesamt des Bezirksamtes Hamburg-Nord in einem Randvermerk zum Geburtseintrag des Klägers festgehalten, dass A. nicht der Vater des Klägers ist. Das Einwohnermeldeamt wurde entsprechend informiert, hat aber offenbar zunächst nichts veranlasst.

3

Am 30. Mai 1994 war für den Kläger von der Freien und Hansestadt Hamburg erstmalig ein Reisepass ausgestellt worden. Am 24. Oktober 2005 wurde dem Kläger nach Vorlage des alten Passes wiederum ein deutscher Reisepass ausgestellt. Am 19. November 2007 wurde in das Familienbuch eingetragen, dass die Mutter des Klägers wiederum den Geburtsnamen G. führt, wozu sie nach dem für sie anwendbaren thailändischem Recht auch verpflichtet war. Auch der Kläger sollte nach dem am 15. November 2007 geäußerten Wunsch seiner Mutter den Familiennamen seiner Mutter tragen. Das Bezirksamt Hamburg - Nord forderte daraufhin bei der Stadt Buxtehude die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises an, weil es anderenfalls nicht von der Anwendbarkeit deutschen Namensrechtes auf den Kläger ausgehen könne.

4

Am 31. Januar 2008 beantragte die Mutter des Klägers daraufhin in dessen Namen die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bei dem Beklagten.

5

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 hörte der Beklagte die Mutter zu seiner Absicht an, diesen Antrag abzulehnen. Dem Kläger sei zwar die deutsche Staatsbürgerschaft nach der Geburt zuerkannt worden, weil der damals als Vater registrierte Mann deutscher Staatsangehöriger ist. Zwischenzeitlich stehe aber fest, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft seinerzeit nicht vorgelegen haben, so dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt nicht mehr angenommen werden könne. Der Kläger werde zwar seit mehr als 14 Jahren als deutscher Staatsangehöriger behandelt, dennoch sei auch das Ersitzen der deutschen Staatsbürgerschaft im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil der Kläger die irrtümliche Behandlung als deutscher Staatsangehöriger zu vertreten habe. Bereits seit 1998 sei festgestellt, dass E. nicht der Vater des Klägers ist, mit der Folge, dass dieser die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben haben konnte. Diese Tatsache hätte der Kläger oder die vertretungsberechtigten Mutter alsbald nach der Feststellung, spätestens bei der Beantragung des deutschen Reisepasses zum 24. Oktober 2005, also noch während des 12-Jahreszeitraumes, offen legen müssen.

6

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte daraufhin mit Schreiben vom 15. Februar 2009 ihre Auffassung mit, dass weder der Kläger noch seine Mutter die irrtümliche Behandlung des Klägers als Deutschen zu vertreten habe. E. sei seit Jahren bekannt dafür, dass er junge Frauen aus Thailand nach Deutschland holte. Auch die Mutter des Klägers sei im Rahmen der Familienzusammenführung mit großen Hoffnungen nach Deutschland gekommen. Die Ehe sei dann gescheitert, weil E. sich weiterhin mit anderen Frauen getroffen habe. Den Kläger habe er aber wie einen eigenen Sohn behandelt und auch nach der Scheidung noch Behördengänge für ihn und die Mutter erledigt. Obwohl er die Aberkennung der Vaterschaft wegen der bestehenden Unterhaltsansprüche erwirkte habe, habe er im Jahr 2005 den deutschen Reisepass für den Kläger beantragt. Dazu wäre die Mutter des Klägers gar nicht in der Lage gewesen. Ihr seien auch die Folgen der Vaterschaftsanfechtung nicht bewusst gewesen. Es könne daher auch nicht angenommen werden, dass sie die irrtümliche Behandlung zu vertreten habe. Darüber hinaus habe die Mutter der Klägerin ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Aufenthaltsgesetz erworben. Im Rahmen der Entscheidung über eine Ermessenseinbürgerung müsse darüber hinaus berücksichtigt werden, dass der Kläger ein in Deutschland geborener und aufgewachsener fünfzehnjähriger Junge sei, der andere Lebensverhältnisse als in Deutschland nie kennen gelernt habe. Daher sei der Kläger im Falle der Ablehnung des Antrages entweder wegen des bisherigen rechtmäßigen Aufenthalts oder nach dem Ermessen der Beklagten einzubürgern.

7

Mit Bescheid vom 25. Februar 2009 lehnte der Beklagte die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab. Zu Recht sei festzustellen, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nicht erworben hat. Dies stehe in Einklang mit Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz. Auf Fristen könne es insoweit nicht ankommen, weil die Staatsbürgerschaft nicht zurückgenommen, sondern durch Gesetz verloren gegangen sei. Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht ersitzen können, weil alle behördlichen Handlungen, auf die er sich berufen könne, in dem Glauben erfolgt seien, der Vater des Klägers sei ein deutscher Staatsangehöriger. Der Kläger habe seine irrtümlicher Behandlung als Deutscher zu vertreten. Dabei seien die Handlungen und Unterlassungen der Mutter, der das Sorgerecht zustehe, dem Kläger zuzurechnen. Darüber hinaus habe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz am 28.8.2007 zumindest die Freie und Hansestadt Hamburg den Kläger wegen des amtsgerichtlichen Urteils nicht mehr als deutschen Staatsangehörigen behandelt. Das ließe sich der Eintragung des Standesamtes im Register entnehmen.

8

Durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. April 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Auf Antrag des Klägers sei dessen deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen, weil er diese durch Geburt oder gemäß § 3 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz erworben habe. Er sei seit mehr als 12 Jahren von deutschen Stellen als Staatsangehöriger behandelt worden und habe dies nicht zu vertreten. Es seien zwar Eintragungen im Hamburger Standesamt vorgenommen worden, eine Feststellung über die Staatsangehörigkeit sei aber nie getroffen worden. Noch im Oktober 2005 sei dem Kläger ein deutscher Reisepass ausgestellt worden, wodurch die Behandlung als Deutscher in besonderer Weise zum Ausdruck gekommen sei. Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit habe man bei der Stadt Buxtehude, die den Pass ausgestellt habe, auch nicht gehabt. Erst im Dezember 2007 seien in einem Brief des Standesamtes Hamburg - Barmbek-Uhlenhorst erstmals Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers geäußert worden. Im Übrigen dürfe der Beklagte bei der Frage, wer den Irrtum zu vertreten hat, auch nicht auf das Verhalten der Mutter abstellen. Wortlaut und Gesetzesbegründung, insbesondere der Schutz der Abkömmlinge, die aufgrund der genannten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, machten deutlich, dass es allein auf das Vertretenmüssen der betroffenen Person, hier also des Klägers, ankomme. Im vorliegenden Fall müsse noch berücksichtigt werden, dass von der Mutter des Klägers aufgrund ihres Bildungsstandes keine Kenntnisse des Staatsangehörigkeitsrechts erwartet werden konnten. Das gelte besonders auch deshalb, weil H. t sich um alle Behördenangelegenheiten gekümmert habe. Zuletzt habe er auch den Pass für den Kläger beantragt. Letztlich müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger Vertrauensschutz in den Bestand seiner deutschen Staatsbürgerschaft genieße. Eine Beteiligung an einem möglichen Fehlverhalten seiner Mutter könne ihm aufgrund seines jugendlichen Alters nicht vorgehalten werden.

9

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2009 zu verpflichten, das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers festzustellen und dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Er verteidigt den ergangenen Bescheid und weist darauf hin, dass der Neuerteilung des Passes im Oktober 2005 der alte Reisepass zu Grunde lag. Gründe, an der Richtigkeit des Passes zu zweifeln, waren für die Stadt Buxtehude nicht erkennbar. Die Mutter hätte allerdings mindestens mitteilen müssen, dass E. nicht Vater des Klägers ist und dass damit die deutsche Staatsangehörigkeit fraglich sei. Eine Prüfung hätte dann bereits seinerzeit zu einer Klärung geführt.

12

Die Stadt Buxtehude hat mit Bescheid vom 12. Januar 2009 den Pass des Klägers unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eingezogen, weil die Eintragung, der Kläger sei Deutscher, und damit der Pass falsch sei. Der Pass wurde in der Folge bei der Stadt bis zur Klärung dieser Sache hinterlegt.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Stadt Buxtehude Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg, weil der ablehnende Bescheid des Beklagten rechtswidrig ist und den Kläger daher in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

15

Bei der vorliegenden Klage geht es allein um die Frage, ob der Kläger derzeit die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Die Frage, wie der Kläger beziehungsweise seine Mutter ausländerrechtlich zu behandeln ist und ob dem Kläger jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Anspruch auf Einbürgerung zusteht (einen entsprechenden Antrag hat der Kläger im Juni 2009 vorsorglich bereits gestellt), ist für die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung und Bescheinigung bestehender deutscher Staatsbürgerschaft zusteht, irrelevant. Ein Feststellungsverfahren ist bezüglich des Bestehens der Staatsangehörigkeit gemäß § 30 StAG nunmehr ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. An der Zulässigkeit der Klage bestehen daher insoweit ebenfalls keine Bedenken.

16

Der Kläger ist Inhaber der deutschen Staatsbürgerschaft nach dem Staats-angehörigkeitsgesetz (StAG vom 22. 7. 1913 in der zuletzt durch Art. 5 des EU-Aufenthalts- und Asylrechts-Umsetzungsgesetz geänderten Fassung vom 19.8.2007, BGBl. I S. 1970).

17

Zu Recht hat allerdings der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger die Staatsangehörigkeit nicht durch seine Geburt in Hamburg erworben hat.

18

Die Kläger hatte die deutsche Staatsangehörigkeit zwar zunächst vermeintlich durch Geburt gemäß § 4 Abs. 1 StAG erworben, weil der damalige Ehemann seiner Mutter deutscher Staatsangehöriger ist. Nachdem durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Mitte vom 6. Oktober 1998 rechtskräftig festgestellt wurde, dass es sich bei dem geschiedenen Ehemann der Mutter nicht um den leiblichen Vater des Klägers handelt, konnte der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift nicht erwerben, weil tatsächlich zum Zeitpunkt der Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 StAG nicht vorlagen. Zwar sieht § 1592 Abs. 1 BGB vor, dass Vater eines Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, diese Vorschrift gilt jedoch gemäß § 1599 Abs. 1 BGB nicht, wenn aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater ist (OVG Hamburg, Beschluss vom 10.2.2004 - 3 Bf 238/03 - [...]). Die Entscheidung des Amtsgerichtes, dass es sich bei dem früheren Ehemann der Mutter des Klägers nicht um den Vater handelt, hat Wirkungen, die auf den Tag der Geburt des Klägers zurückwirken (vergleiche Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Auflage, § 1599, Rn. 7). Dies hat zur Folge, dass der Kläger bei der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben konnte (OVG Hamburg, a.a.O.), weil es an der Voraussetzung der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteiles gefehlt hat. Dass diese vom Oberverwaltungsgericht Hamburg getroffene Entscheidung mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 16 GG, vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich anerkannt (BVerfG, Beschl. vom 24.10.2006, 2 BvR 696/04), weil der Fall der rückwirkenden Feststellung der fehlenden Vaterschaft dem Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG nicht unterfällt. Die rechtskräftige Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft, an der der Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes hängt, beseitigt eine zuvor bestehende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes und nicht etwa nur den Schein einer solchen. Die zuvor ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04), wonach Einbürgerungen nur zeitnah (innerhalb von ca. 8 Jahren) zurückgenommen werden dürfen, sind daher auf den Fall des Klägers nicht anwendbar, weil eine Einbürgerung nicht zurückgenommen wurde. Vielmehr verlor er die deutsche Staatsangehörigkeit, weil das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Begründung rückwirkend feststeht.

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Der Kläger hat somit die deutsche Staatsbürgerschaft nicht durch Geburt gemäß § 4 Absatz 1 StAG erworben.

20

Der Kläger kann sich zur Begründung seines Antrages aber auf die mit Wirkung vom 28. August 2007 (Art. 5 Nr.2 Buchst. b des Gesetzes vom 19.8.2007, a.a.O.) neu in das Staatsangehörigkeitsgesetz eingefügte Vorschrift des § 3 Abs. 2 StAG berufen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift erwirbt derjenige die deutsche Staatsangehörigkeit, der seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird nach Satz 2 insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigenausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger muss nach der bisher zu dieser Vorschrift vorliegenden Rechtssprechung (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 29.5.2008, 13 S 1137/08, [...]) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung noch fortbestehen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ( seit zwölf Jahren), aber auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 224/07, S. 430) und wird in den Niedersächsischen Durchführungsbestimmungen zum Staatsangehörigenrecht bestätigt (Nds.VV-StAR, Runderlass des MI vom 10.6.2008, Nds MBl S. 607ff, 613 zu § 3 Anm. 3.2).

21

Der Kläger wurde seit mehr als zwölf Jahren von deutschen Stellen als Deutscher behandelt. Ihm wurde erstmals am 30. Mai 1994 von der Freien und Hansestadt Hamburg ein deutscher Reisepass ausgehändigt. Zu diesem Zeitpunkt mussten noch alle Beteiligten von der Annahme ausgehen, dass es sich bei dem Kläger tatsächlich um ein Kind handelte, das durch seine Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hatte. Allenfalls die Mutter des Klägers wusste möglicherweise, dass dies nicht den Tatsachen entsprach. Sofern dieses Wissen bei der Mutter vorhanden war, wäre sie objektiv in der Lage gewesen, den bei der Passbehörde entstandenen Irrtum aufzuklären. Dabei muss allerdings zum einen berücksichtigt werden, dass der Antrag auf Ausstellung des Passes von dem Scheinvater gestellt worden war, der zu diesem Zeitpunkt gemäß § 1592 Abs. 1 BGB selbst dann als Vater des Klägers anzusehen war, wenn er dies biologisch tatsächlich nicht war. Daher war es zum anderen zu diesem Zeitpunkt der Mutter des Klägers, der die ausländerrechtliche Bedeutung ohnehin nicht klar gewesen sein dürfte, nicht zuzumuten, tatsächliche Erklärungen zur Vaterschaft abzugeben. Eine derartige Offenbarungspflicht konnte allenfalls nach der Ehescheidung und der rechtskräftigen Aberkennung der Vaterschaft durch das Amtsgericht Hamburg-Mitte vom 6. Oktober 1998 entstehen.

22

Die Behandlung des Klägers als Deutschen wurde entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht durch die Eintragung des Randvermerkes, dass E. nicht der Vater des Klägers ist, in das Geburtsregister am 11. November 1999 unterbrochen. Dabei wurde nämlich keine ausländerrechtliche Entscheidung getroffen, obwohl sich die Zweifel an der Staatsbürgerschaft des Klägers durch diese Mitteilung geradezu aufdrängten. Das Standesamt des Bezirksamtes Hamburg-Nord hat die Tatsachen, die in dem Randvermerk festgehalten wurden, nach dem an die Stadt Buxtehude gerichteten Schreiben vom 20. Dezember 2007 auch dem Einwohnermeldeamt mitgeteilt, auch dieses hat jedoch keinerlei ausländerrechtliche Konsequenzen daraus gezogen und offensichtlich auch die Ausländerbehörde nicht über die neuen Tatsachen informiert. Vielmehr wurden der Mutter des Klägers in der Folge Aufenthaltserlaubnisse gerade wegen der Eigenschaft des Klägers als Deutschem erteilt und die Stadt Buxtehude hat noch am 24. Oktober 2005 einen deutschen Reisepass für den Kläger ausgestellt und damit wiederum diesen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG wie einen Deutschen behandelt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Behandlung des Klägers sind erst nach Ablauf eines Zeitraumes von zwölf Jahren, diese liefen am 25. März 2006 ab, entstanden, nachdem der Kläger im Dezember 2007 seinen Namen geändert haben wollte.

23

Die Behandlung des Klägers wie einen Deutschen dauerte danach von seiner Geburt bis Ende 2007 und damit mehr als 12 Jahre an.

24

Der Kläger hat seine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger auch nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 StAG zu vertreten. Unabhängig von der Frage, ob dem Kläger alle Handlungen und Unterlassungen seiner sorgeberechtigten Mutter zuzurechnen sind, ist zunächst festzustellen, dass aus den dazu bereits oben genannten Gründen von der Geburt am 25. März 1994 bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Mitte am 6. Oktober 1998 kein Tun oder Unterlassen des Klägers oder seiner Mutter für die Behandlung des Klägers als deutschen Staatsangehörigen ursächlich war. Es war vielmehr die Tatsache des Bestehens einer Ehe der Mutter des Klägers mit einem deutschen Staatsbürger allein ursächlich, ohne dass eine Mitteilungspflicht der Mutter des Klägers bestand.

25

In der sich anschließenden Zeit haben im Wesentlichen die deutschen Stellen ihr Verhalten selbst zu vertreten, nicht jedoch der Kläger. Nach der Begründung zu der ab dem 28 August 2007 gültigen Fassung des § 3 Abs. 2 StAG heißt es in der Bundestagsdrucksache (16/5065, S. 454):

"Soweit jemand wissentlich auf die Umstände eingewirkt hat, die deutsche Stellen dazu veranlasst haben, ihn bisher als deutschen Staatsangehörigen zu behandeln, ist der Erwerb nach § 3 Abs. 2 ausgeschlossen. Hierzu zählen insbesondere die Täuschung über oder das Verschweigen relevanter Tatsachen (z.B. Rückerwerb der früheren Staatsangehörigkeit ohne deutsche Beibehaltungsgenehmigung gem. § 25 Abs. 2)."

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Schon aus dieser Begründung wird deutlich, dass nur ein Verhalten dem Erwerb entgegenstehen soll, das vorwerfbar ist und das, soweit es um das Verschweigen geht, Wissen und Kenntnisse betrifft, die in der Sphäre des Betroffenen liegen. Wenn es sich dagegen um Kenntnisse handelt, die den deutschen Behörden ohnehin bekannt sind und die diese nur wegen eines Irrtums oder aus Nachlässigkeit nicht berücksichtigen, kann der Einzelne auf weitere Mitteilungen im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Sachbearbeitung durch deutsche Stellen zu Recht verzichten. So lag es aber hier, weil den deutschen Behörden sowohl die Ehescheidung als auch die Vaterschaftsaberkennung bekannt war. Das ergibt sich zum einen daraus, dass das zuständige Standesamt der Meldebehörde Kenntnis gegeben hat aber auch aus den bestehenden Mitteilungspflichten für die Amtsgerichte (Anordnung für die Mitteilungen in Zivilsachen, MiZi vom 1. Juni 1998).

27

Die Niedersächsischen Durchführungsbestimmungen zum Staatsangehörigkeitsrecht (Nds.VV-StAR, RdErl.des MI vom 10.6. 2008, Nds.MBl 607 ff) gehen ebenfalls von einer Berücksichtigung des Verhaltens eines Betroffenen, das dieser zu vertreten hat, nur dann aus, wenn er über das Bestehen einer deutschen Staatsangehörigkeit getäuscht oder einen Irrtum aufrechterhalten hat. Weiter heißt es:

"Kenntnisse des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts sind in der Regel von dem Betroffenen nicht zu erwarten. Er darf auch grundsätzlich auf die Richtigkeit von Verwaltungshandeln vertrauen. Nicht zu vertreten hat es daher der Betroffene, wenn er von deutschen Stellen falsch unterrichtet worden ist oder wenn sich die bisherige Rechtsauslegung, z.B. aufgrund von Gerichtsentscheidungen, geändert hat."

28

Mit dieser Regelung ist nach Auffassung des Gerichts die Frage des Vertretenmüssens im Sinne des § 3 Abs. 2 StAG zutreffend beschrieben, weil sie dem Sinn der Vorschrift, den vor Inkrafttreten der Vorschrift auf Vertrauensschutz gestützten Erwerb der Staatsbürgerschaft (vgl. dazu Marx in GK-StAR Anm. 41 bis 51 zu § 3 a.F.) zu ergänzen, gerecht wird. Schon vor Inkrafttreten dieser Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht einen Ausnahmefall, in dem der Vertrauensschutz das Interesse des Staates an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände überwiegt, dann angenommen, wenn die zuständige Behörde rechtsirrig die deutsche Staatsbürgerschaft festgestellt hat. Eine Korrektur zu Lasten des Betroffenen sollte in dem entschiedenen Fall nach dreizehn Jahren nicht mehr möglich sein (BVerwG, Urteil vom 14.12.1972, BVerwGE 41,277, 280 f) [BVerwG 14.12.1972 - I C 32/71]. Zwar ist der seinerzeit entschiedene Fall mit dem Fall des Klägers nicht in vollem Umfang vergleichbar, aber aus der Entscheidung wird dennoch deutlich, dass es bei der Frage, ob ein Berufen auf Vertrauensschutz gerechtfertigt ist, auch auf das Verhalten der deutschen Stellen bei der Behandlung des Betroffenen ankommt, weil dessen Kenntnisse über das deutsche Recht in der Regel begrenzt sein werden.

29

Insgesamt ergibt sich daher bei der vorzunehmenden Abwägung im vorliegenden Fall, dass der Kläger es nicht zu vertreten hatte, dass er als deutscher Staatsbürger behandelt wurde. Dass der Beklagte selbst dies nicht zu vertreten hat und dass er selbst die Behandlung des Klägers als Deutscher nicht vorgenommen oder veranlasst hat, spielt im Hinblick darauf, dass das Gesetz von einer Behandlung durch deutsche Stellen spricht, keine Rolle. Als deutsche Stellen kommen neben der den Pass ausstellenden Behörde sogar Schulen und andere öffentliche Einrichtungen in Betracht. Eine Beschränkung auf die Ausländerbehörde ist jedenfalls ausdrücklich nicht vorgesehen.

30

Die Klage hat daher mit der Folge Erfolg, dass der Kläger seit seiner Geburt deutscher Staatsbürger ist, so dass ihm der entsprechende Staatsangehörigenausweis auszustellen ist.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.

33

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

34

Rechtsmittelbelehrung

35

Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

36

...

37

Schmidt

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf

10.000,00 Euro

festgesetzt.

Schmidt