Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 28.07.2009, Az.: 6 A 1578/03
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 28.07.2009
- Aktenzeichen
- 6 A 1578/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 44416
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2009:0728.6A1578.03.0A
In der Verwaltungsrechtssache
...
Streitgegenstand: Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag
hier: Kostenerinnerung
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer - am 28. Juli 2009 beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 14. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
I.
Nachdem die erkennende Kammer in ihrem Urteil vom 06. Juli 2005 die Verfahrenskosten zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 der Beklagten auferlegt hatte, beantragten die Beteiligten Kostenausgleich. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Dezember 2005 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 262,10 € fest. Hierbei kürzte sie die vom Kläger beantragte 10/10 Geschäftsgebühr für das Vorverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO von 301,00 € auf 226,75 € und begründete dies damit, dass nach ständiger Rechtsprechung die Ausschöpfung des vollen Gebührenrahmens für den Normalfall des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht als billig angesehen werden könne. Ferner reduzierte die Kostenbeamtin die vom Kläger nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO geltend gemachten Fahrtkosten für seinen aus C. (Nordrhein-Westfalen) zum Termin angereisten Prozessbevollmächtigten von 213,30 € (790 km × 0,27 €) auf 108 €, indem sie lediglich fiktive Reisekosten für einen im Bezirk des Nds. OVG tätigen Anwalt (400 km × 0,27 €) berücksichtigte. Rechtsmittel gegen die Kostenfestsetzung legten die Beteiligten nicht ein.
Bereits am 05. August 2005 hatte der Kläger beim Nds. OVG die Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Kammer vom 06. Juli 2005 beantragt. Diesem Antrag gab das Nds. OVG mit Beschluss vom 05. November 2008 (9 LA 275/05) statt. Nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Beteiligten stellte das Nds. OVG das Verfahren mit Beschluss vom 19. Januar 2009 (9 LB 365/08) ein, erklärte das erstinstanzliche Urteil für unwirksam und legte die Verfahrenskosten in beiden Instanzen der Beklagten auf.
Unter dem 25. Januar 2009 - eingegangen beim erkennenden Gericht am 28. Januar 2009 - machte der Kläger ihm von der Beklagten zu erstattende Kosten in Höhe von 1 806,85 € geltend, u.a. bestehend aus einer 10/10 Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für die Tätigkeit im Vorverfahren in Höhe von 301,00 € sowie Fahrtkosten seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO in Höhe von 108,57 €. Mit weiterem Schreiben vom 20. Februar 2009 wies der Kläger darauf hin, dass er aufgrund der Kostenrechnung des Nds. OVG vom 11. November 2008 einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 388,00 € geleistet, jedoch lediglich eine Summe von 194,00 € zurückerhalten habe. Entsprechend seien bei der Kostenschuld der Beklagten noch Gerichtskosten in Höhe von 194,00 € zu berücksichtigen. Darüber hinaus müsse auch der per Kostenrechnung des erkennenden Gerichts vom 12. Februar 2009 geltend gemachte Betrag in Höhe von 20,00 € (Kosten für Aktenversendung auf Antrag) von der Beklagten getragen werden.
Mit streitgegenständlichem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Mai 2009 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1 940,64 € nebst 5 % Zinsen über dem gültigen Basiszinssatz ab dem 28. Januar 2009 fest. Dabei folgte sie dem Vorbringen des Klägers insoweit, als sie der Beklagten Gerichtskosten in Höhe von 194,00 € sowie Kosten für die Aktenübersendung in Höhe von 20,00 € zur Last legte; im Hinblick auf die Kostenaufstellung des Klägers vom 25. Januar 2009 erkannte sie jedoch - entsprechend dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - lediglich eine Geschäftsgebühr für das Vorverfahren in Höhe von 226,75 € sowie Fahrtkosten in Höhe von 108,00 € an. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Dezember 2005 sei zwar als akzessorische Entscheidung zum erstinstanzlichen Urteil ebenfalls gegenstandslos geworden; an der dort getroffenen inhaltlichen Bewertung werde jedoch weiterhin festgehalten.
Der Kläger hat am 22. Mai 2009 Kostenerinnerung erhoben. Er hält den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Mai 2009 für unverständlich, weil die einzelnen Positionen nicht nachvollziehbar erläutert würden. Zudem sei die Herabsetzung der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren rechtswidrig. Bei dieser Gebühr handle es sich um eine Rahmengebühr, deren Höhe gemäß § 12 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen sei. Dem werde der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht gerecht. Er verweise lediglich auf den vorherigen Kostenfestsetzungsbeschluss, der jedoch nicht auf alle nach § 12 BRAGO maßgeblichen Umstände eingehe. Die Bedeutung der Angelegenheit sei angesichts des geforderten Betrages in Höhe von 4 676,84 € offenkundig. Auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei erheblich gewesen. So stelle der Widerspruch vom 27. März 2003 auf drei Seiten die Rechtslage dar, welche zuvor habe ermittelt werden müssen. Ergänzend sei eine Kontaktaufnahme mit dem Amt für Agrarstruktur in D. erforderlich gewesen; auch hätten die Verwaltungsvorgänge der Beklagten durchgesehen werden müssen. Für die Ermittlung der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei maßgeblich, dass es hier auf das Straßenausbaubeitragsrecht, das Gemeinderecht, das Zuschussrecht und das Straßenrecht angekommen sei. Dem Rechtsanwalt stehe nach § 12 BRAGO eine Ermessensentscheidung zu. Ein Ermessensmissbrauch sei hier nicht ersichtlich; dieser komme schon deshalb nicht in Betracht, weil im Kostenausgleichsantrag der Beklagten vom 13. Juli 2005 ebenfalls eine Vollgebühr in Höhe von 301,00 € vorgesehen sei. Da unbekannt sei, ob die Kostenfestsetzungsbeamtin nur die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens herabgesetzt oder aber weitere Veränderungen vorgenommen habe, erstrecke sich der Antrag auf gerichtliche Überprüfung auf alle zum Nachteil des Klägers vorgenommenen Entscheidungen.
Die Beklagte ist der Kostenerinnerung entgegengetreten.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die Kostenerinnerung ist gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Maßgeblich für die Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO sind die Kostengrundentscheidung nach § 161 Abs. 1 VwGO und die nach § 162 VwGO erstattungsfähigen Kosten. Stets erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO die Gebühren eines Rechtsanwalts, die im gerichtlichen Verfahren entstanden sind. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Dies ist hier durch Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2005 (Bl. 137 d.A.) geschehen. Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bestimmt sich nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) bzw. ab dem 01. Juli 2004 nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 25. Januar 2009 geltend gemachte 10/10 Geschäftsgebühr im Vorverfahren gehört nicht zu den Kosten, die die Beklagte dem Kläger nach § 162 VwGO zu erstatten hat (dazu unter 1.). Auch die Kürzung der geltend gemachten Fahrtkosten um 0,57 € ist nicht zu beanstanden (dazu unter 2.).
1. Nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in der hier maßgeblichen Fassung erhält der Rechtsanwalt in anderen als den im dritten bis elften Abschnitt geregelten Angelegenheiten - hierzu zählt auch die Tätigkeit im Vorverfahren (vgl. § 119 BRAGO) - 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr für das Betreiben des Geschäfts (Geschäftsgebühr). Bei der Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO handelt es sich um eine Rahmengebühr. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO; jetzt: § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ist - wie hier - die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dies ist hier der Fall.
Zu Recht ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei der Beurteilung der Gebührenbestimmung von einem mittleren Gebührensatz von 7,5/10 ausgegangen.
Mit diesem Gebührensatz ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur immer dann angemessen bewertet, wenn sie sich unter den in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) genannten Gesichtspunkten nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 WB 28/01 -, zit. n. juris; BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 6 C 7/04 -, NJW 2006, 247, 249 [BVerwG 17.08.2005 - BVerwG 6 C 7.04]; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 3 O 152/06 -, zit. n. juris; VG Göttingen, Urteil vom 28. April 2004 - 2 A 311/03 -, zit. n. juris; VG Stade, Beschluss vom 16. August 2006 - 6 A 1039/00 -; Gerold u.a., BRAGO, 15. Aufl., München 2002, § 12 Rdnr. 7). Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung - erstmals im Urteil vom 08. Mai 1981 (6 C 153/80, zit. n. juris) - die Maßgeblichkeit des Mittelwerts im Normalfall hervorgehoben. Mit dem Kriterium "Durchschnittsfall" und der daran anknüpfenden Orientierung an einem Mittelwert wird ein fester Anhalt für die Ermessensausübung gewonnen und dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung getragen, gleich liegende Fälle gleich sowie unterschiedliche Fälle entsprechend ihren Unterschieden ungleich zu behandeln. Zugleich dient dieses Kriterium der zutreffenden Einordnung der Fälle innerhalb der durch den Gebührenrahmen vorgegebenen Bewertungsskala (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, aaO).
Demgemäß muss der mittlere Gebührensatz in den ihm zugeordneten durchschnittlichen Fällen als ein fester, vom Rechtsanwalt nicht zu überschreitender Wert verstanden werden. Unterscheidet sich die zu beurteilende Tätigkeit des Rechtsanwalts unter den maßgeblichen Gesichtspunkten nicht vom Normalfall, so ist allein die Bestimmung der Mittelgebühr billig, die Bestimmung einer höheren Gebühr hingegen unbillig und darum für den erstattungsverpflichteten Dritten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG) nicht verbindlich (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, aaO). Ein Spielraum des Rechtsanwalts zur Bestimmung einer höheren Gebühr besteht folglich nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine solche Gebührenbestimmung zu rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, aaO m.w.Nw.).
Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die geeignet wären, eine Erhöhung des Gebührensatzes von 7,5/10 auf 10/10 zu rechtfertigen.
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist hier keine besondere Schwierigkeit bzw. kein überdurchschnittlicher Umfang seiner anwaltlichen Tätigkeit anzunehmen. Sein Vorbringen, für die Ermittlung der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei bedeutsam, dass es hier auf das Straßenausbaubeitragsrecht, das Gemeinderecht, das Zuschussrecht und das Straßenrecht angekommen sei, vermag eine Erhöhung des Gebührensatzes auf 10/10 nicht zu stützen. Denn dem in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) verwendeten Begriff "im Einzelfall" ist zu entnehmen, dass im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich Umstände berücksichtigungsfähig sind, die hinsichtlich des konkreten Falles Bedeutung gewinnen. Daher ist das Tätigwerden des Rechtsanwalts in einer bestimmten Sachmaterie für sich gesehen nicht geeignet, eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) zu begründen, es sei denn, es handele sich um eine Tätigkeit auf entlegenen Spezialgebieten (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 6 C 7/04 -, NJW 2006, 247, 250 [BVerwG 17.08.2005 - BVerwG 6 C 7.04]; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 14. Dezember 2007, aaO; VG Stade, Beschluss vom 16. August 2006 - 6 A 1039/00 -). Zu diesen zählen die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers genannten Rechtsgebiete nicht. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 BRAGO hat den kompetenten Rechtsanwalt im Blick (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 6 C 7/04, NJW 2006, 247, 250). Dem Gesetz ist nicht fremd, dass der Anwaltsberuf durch zunehmende Spezialisierung geprägt ist. Die Rechtsordnung trägt dieser Tendenz dadurch Rechnung, dass sie die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen vorsieht und die Angabe von Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten zulässt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht angebracht, eine überdurchschnittlich schwierige Sache im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) schon dann anzunehmen, wenn die kompetente Interessenwahrnehmung durch den Rechtsanwalt das Vorhandensein spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, aaO).
Auch soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen besonderen Arbeitsaufwand geltend macht, begründet dies ein Ansetzen der vollen 10/10 Geschäftsgebühr nicht. Die Durchsicht zweier Leitzordner (Beiakten A und C) sowie eines 17-seitigen Verwaltungsvorgangs (Beiakte B) überschreitet den normalen Arbeitsaufwand bei der Bearbeitung dieser Art von Verfahren nicht. Das gleiche gilt hinsichtlich der geltend gemachten Kontaktaufnahme bzw. Nachfrage bei einer dritten Behörde (hier: dem Amt für Agrarstruktur D.). Dass der Umfang des vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigten Widerspruchsschreibens mit 3 Seiten (vgl. Beiakte A) überdurchschnittlich hoch für ein Verfahren dieser Art wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar.
Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte in ihrem Kostenausgleichsantrag vom 13. Juli 2005 ebenfalls eine Vollgebühr in Höhe von 301,00 € vorgesehen habe (Bl. 133 d.A.). Bei dieser Kostenposition handelt es sich um die 10/10 Prozessgebühr gemäß 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für das Tätigwerden in der 1. Instanz. Diese Gebühr stellt keine Rahmengebühr dar und ist im Übrigen auch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugebilligt worden (vgl. Bl. 168 d.A.).
Nach alledem hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem Kläger zu Recht nur die Erstattung einer Mittelgebühr in Höhe von 7,5/10 der vollen Gebühr zugebilligt. Die 10/10 Gebühr beträgt gemäß § 11 Abs. 1 BRAGO i.V. mit der Anlage zu § 11 BRAGO 301,00 €, so dass die Mittelgebühr mit 225,75 € anzusetzen wäre. Soweit die Kostenbeamtin hier einen Betrag von 226,75 € zugrunde gelegt hat, ist dies zwar (rechen-)fehlerhaft, verletzt den Kläger aber nicht in seinen Rechten.
2. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Fahrtkosten von 108,57 € auf 108,00 € reduziert hat.
Rechtsgrundlage für die Fahrtkostenerstattung ist § 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BRAGO in der zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung am 19. November 2003 (vgl. Bl. 34 d.A.) maßgeblichen Fassung. Danach sind dem Rechtsanwalt für Reisen zu Zielen außerhalb der Gemeinde, in der sich der Kanzleisitz befindet, die Reisekosten zu erstatten; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs beträgt diese Erstattung 0,27 € für jeden gefahrenen Kilometer. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Kanzleisitz in C. (Nordrhein-Westfalen) um einen sog. auswärtigen Rechtsanwalt handelt. Die Reisekosten eines solchen sind nach allgemeiner Auffassung regelmäßig nur dann (voll) erstattungsfähig, wenn der von dem Beteiligten beauftragte Rechtsanwalt über besondere Fachkenntnisse verfügt und der Streitfall Fragen aus dem betreffenden Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass eine verständige Partei zur angemessenen Wahrnehmung ihrer Rechte die Heranziehung gerade eines solchen Anwalts für ratsam halten muss, oder aber wenn ein zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber bereits entstandenes Vertrauensverhältnis einen objektiven Grund für eine verständige und das Kosteninteresse des Prozessgegners berücksichtigende Partei abgegeben kann, den bereits gewählten Prozessbevollmächtigten auch mit der gerichtlichen Vertretung zu betrauen (vgl. statt vieler VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. Juni 2000 - 6 S 931/99 -, zit. n. juris). Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist bereits in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Dezember 2005 davon ausgegangen, dass ein solcher Ausnahmefall hier nicht vorliegt, und hat lediglich fiktive Fahrtkosten in Höhe von 108,00 € (400 km × 0,27 €) zuerkannt. Dem ist der Kläger seinerzeit nicht entgegengetreten. Der Umstand, dass er in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 25. Januar 2009 die Fahrtkosten - abweichend von seinem ursprünglichen Kostenausgleichsantrag vom 29. Juli 2005 (Bl. 142 d.A.) - mit 108,57 € beziffert, macht deutlich, dass er die fiktive Berechnung dem Grunde nach nicht mehr angreift; etwas anderes ergibt sich auch aus seinem Vorbringen im Erinnerungsverfahren nicht. Die von ihm angegebene Höhe - 108,57€ - enthält offenkundig einen Rechenfehler (400 km × 0,27 € = 108,00 €), der von der Kostenbeamtin korrigiert wurde.
3. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat für die im Widerspruchsverfahren entstandene Kosten zur Recht einen Betrag in Höhe von 460,23 € anerkannt (gekürzte Geschäftsgebühr in Höhe von 226,75 € zuzüglich 5/10 Besprechungsgebühr in Höhe von 150,00 € zuzüglich Pauschale gemäß § 26 BRAGO in Höhe von 20,00 € = 396,75 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 63,48 €). Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens der 1. Instanz hat sie - unter Abzug von 0,57 € bei den Fahrkosten - in nicht zu beanstandender Weise eine Zwischensumme von nur 761,00 € (statt 761,57 €) errechnet und auf der Basis dieser Summe und des zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Umsatzsteuersatzes von 16 % die Umsatzsteuer auf 121,76 € festgesetzt, so dass sich ein Gesamtbetrag von 882,76 € ergibt. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die 2. Instanz in Höhe von 383,65 € sind vollumfänglich anerkannt worden, ebenso die 194 € ausstehenden Gerichtskosten sowie 20 € Auslagenpauschale. Die Addition dieser Werte ergibt die festgesetzte Summe von 1 940,64 €.