Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 17.08.2009, Az.: 1 A 38/09

Einzäunung eines Waldes zum Zwecke der Beweidung als Beginn der Waldumwandlung; Begrenzung der Einzäunung eines Waldes wegen befürchteter Abfallablagerung auf die Umgebung von Badeteichen und Grillplätzen

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
17.08.2009
Aktenzeichen
1 A 38/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 20460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2009:0817.1A38.09.0A

Fundstelle

  • NuR 2009, 739-740

Verfahrensgegenstand

Einzäunung von Wald

Amtlicher Leitsatz

Die Einzäunung eines Waldes zum Zwecke der Beweidung stellt den Beginn der Waldumwandlung dar.

Die Einzäunung eines Waldes ist wegen befürchteter Abfallablagerung nur an Bedeteichen und Grillplätzen erlaubt.

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 1. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 2009
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Schmidt,
den Richter am Verwaltungsgericht Steffen,
die Richterin Obelode sowie
die ehrenamtlichen Richter D. und E.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihnen aufgegeben wurde, die innerhalb eines Waldes errichteten Einzäunungen zu entfernen und die eingeleitete Waldumwandlung durch Beweidung eines Flurstückes einzustellen.

2

Die Kläger sind Eigentümer der Flurstücke 17/4 und 24/130 der Flur 2 von Eversen. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 23. Juni 2008 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass auf mehreren Grundstücken, u.a. auch auf den genannten Flurstücken der Kläger, Zäune errichtet waren, ohne dass dafür eine Genehmigung der Waldbehörde vorlag. Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 hörte der Beklagte die Kläger zu der Absicht an, eine Entfernung der Zäune anzuordnen. Es seien aus seiner Sicht keine Gründe ersichtlich, die die Errichtung eines Zaunes nach dem Waldgesetz rechtfertigen würden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 18. August 2008, dass das Flurstück 17/4 nicht vollständig Wald sei. Es sei zu einem großen Teil auch Grünland, auf dem Pferde gehalten würden. Eine Einzäunung sei erforderlich, um die entsprechende landwirtschaftliche Nutzung möglich zu machen. Der Zaun stehe im Übrigen bereits seit 40 Jahren, ohne dass daran bisher Anstoß genommen worden sei. Der Zaun sei zur landwirtschaftlichen Nutzung erforderlich. Das Flurstück 24/130 hätten die Kläger erst im September 2007 käuflich erworben. Die vorhandenen Zaunanlagen hätten zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden. Auch hier seien diese zur Ausübung der ordnungsgemäßen Landwirtschaft notwendig. Zwei öffentliche Straßen grenzten an das Grundstück.

3

Der Beklagte holte daraufhin Stellungnahmen des Forstamtes Rotenburg sowie der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu den Grundstücken ein. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen stellte mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 fest, dass es sich nach der Forstbetriebskarte bei den eingezäunten Flächen um Waldflächen im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) handele. Gründe für eine ausnahmsweise Gestattung der Einzäunung lägen nicht vor. Das niedersächsische Forstamt Rotenburg stellte mit Schreiben vom 29. September 2008 ebenfalls fest, dass es sich hier um Waldflächen handele. In einem solchen Fall wäre die Beweidung als beginnende Waldumwandlung zu untersagen. Die auf den verschiedenen Flurstücken errichteten Zäune und Absperrungen hinderten teilweise Mensch und Tier an dem uneingeschränkten Betreten der Waldflächen. Teilweise seien sie auch abgängig und stellten für Menschen und Wildtiere eine nicht unerhebliche Gefahr dar. Da die Zäune die wesentliche Schutzfunktion des Waldes einschränkten, sei zu empfehlen, die Zäune an der Nord-, West- und Südwestkante des Grundstücks 24/130 und auf anderen, in diesem Verfahren nicht betroffenen Grundstücken, zu beseitigen.

4

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 2008 ordnete der Beklagte die Entfernung der bezüglich des Flurstückes 24/130 bezeichneten Einzäunungen sowie der Einzäunungen auf der Süd- und auf der Westseite des Flurstückes 17/4 der Flur 2 von Eversen an. Darüber hinaus wurde angeordnet, dass die Beweidung auf dem Flurstück 17/4 der Flur 2 von Eversen sofort einzustellen ist. Bei den Flächen handele es sich auch nicht teilweise um Grünlandflächen. Vielmehr waren die Flächen an dem maßgeblichen Stichtag, 1.7.1995, komplett bewaldet. Es handele sich um einen naturnahen Mischwaldbestand mit hohem Kieferanteil. Das gelte auch für das Flurstück 17/3, das sich ebenfalls im Besitz der Kläger befinde, das jedoch wegen seiner geringen Größe bislang nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Eine Einzäunung des Flurstückes wegen der Beweidung könne daher keinen Ausnahmegrund darstellen. Vielmehr stelle diese eine schleichende Waldumwaldlung dar und sei unzulässig. Bezüglich des Flurstückes 24/130 könne sich an der Rechtslage nichts dadurch ändern, dass die Zäune bei Erwerb des Grundstücks bereits vorhanden gewesen seien. Vielmehr seien die Kläger nunmehr als Eigentümer verantwortlich.

5

Am 13. Januar 2009 haben die Kläger Klage erhoben. Die Beseitigungsverfügung sei nicht gerechtfertigt. Der Zaun sei erforderlich, um den Wald zu schützen. Der im südlichen Teil des Flurstücks vorbeiführende Weg sei öffentlich und werde sehr häufig von den Bewohnern des besiedelten Bereiches genutzt, um das Waldgrundstück zur rechtswidrigen Abfallentsorgung zu nutzen. Das Betretensverbot durch Errichtung des Zaunes sei daher erforderlich. Immer dann, wenn der Zaun an einer Stelle beschädigt war, sei es zu Abfallbeseitigungen gekommen. Bezüglich des Flurstückes 24/130 sei festzustellen, dass dieses ebenfalls an zwei öffentlichen Wegen liege, die zum Sandberg, Auering und Speckenweg führten. Auch hier sei der Zaun unbedingt nötig, um eine illegale Abfallentsorgung zu verhindern. Nördlich an den Auering schließe sich ein großes bebautes Gebiet an. Die Kläger hätten nach dem Erwerb des Grundstückes dafür gesorgt, dass das Waldgrundstück von Abfall gereinigt wurde. Insgesamt seien sechs Anhänger Unrat abgefahren worden. Es hätten sich Kinderwagen, Fahrräder, Flaschen, Eisenteile, Schrankteile und Eimer, sowie diverse Abfälle aus dem Gartenbereich gefunden. Der Zaun sei dann in der Hoffnung repariert worden, dass die Abfallentsorgung unterbunden werden könnte. Nur so sei ein effektiver Schutz des Waldes möglich. Der Beklagte selbst leide unter den illegalen Abfallentsorgungen, wie sich aus fotografischen Aufnahmen aus der Nachbarschaft ergäbe, auf denen ersichtlich sei, dass der Beklagte seine Grundstücke tatsächlich eingezäunt und durch Schilder auf das Verbot der illegalen Abfallentsorgung hingewiesen hat. Dass die Kläger eine Entsorgung von Abfall in erheblichem Umfang vorgenommen haben, könne durch an der Entsorgung beteiligte Zeugen belegt werden.

6

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2008 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er verteidigt den ergangenen Bescheid und verweist darauf, dass er lediglich einen etwa 18 m langen Zaun im Naturschutzgebiet errichtet habe. Dabei handele es sich um eine kleine Fläche am Waldrand, auf der in der Vergangenheit tatsächlich Gartenabfälle abgelagert worden seien. In jenem Fall werde allerdings das freie Betretungsrecht des Waldes nicht durch den nur auf einer Seite vorhandenen Zaun behindert, weil nach der Naturschutzverordnung ohnehin ein Betreten des Waldes und der Wege nicht erfolgen darf.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage hat keinen Erfolg, weil die angefochtene Verfügung rechtmäßig ist und die Kläger daher nicht in ihren Rechten beeinträchtigt ( § 113 Abs.1 Satz VwGO).

11

Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21. März 2002 in der zuletzt geänderten Fassung vom 26. März 2009 (Nds. GVBl. S. 112 ff.).

12

Soweit durch die Verfügung die Beseitigung im Einzelnen durch die Anlage bestimmter Einzäunungen verfügt wurde, findet sich die Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 4 NWaldLG. Nach dieser Vorschrift kann die Waldbehörde die zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes erforderliche Anordnung treffen, wenn Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse mit Abs. 1 nicht vereinbar sind. Nach Abs. 1 wären unter anderem Zäune erlaubt, soweit sie erforderlich sind

1.
zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben,

2.
zur Brandverhütung,

3.
zum Schutz der Waldbesitzenden, sonstiger Grundbesitzer oder anderer Person vor Schäden oder unzumutbaren Belästigungen, insbesondere bei übermäßig laufender Benutzung,

4.
zur Vermeidung von erheblichen verbotswidrigen Abfallablagerungen an Badeteichen oder/und Grillplätzen,

5.
zur ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke

6.
zum Schutz der besonders geschützten Arten von wild lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen sowie von Wild, das während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen ist,

7.
wegen ständiger erheblicher Beunruhigung des Waldes durch Besucherinnen und Besucher sowie

8.
zur Bejagung des Schalenwildes

a)
durch Treib-, Drück- oder Stöberjagden oder,

b)
durch andere Formen der Bejagung, wenn jagdrechtliche Abschusspflichten ohne die Sperrung nicht mehr zu erfüllen sind. Darüber dürfen nach dieser Vorschrift Wildschutzzäune gegenüber Straßen unter bestimmten Bedingungen errichtet werden.

13

Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung des Beklagten lagen hier vor. Bei den beiden betroffenen Flächen handelt es sich insgesamt um Wald. Dies ergibt sich nicht nur aus den fachlichen Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 6. Oktober 2008 und der Stellungnahme des Niedersächsischen Forstamtes Rotenburg vom 29. September 2008, sondern auch aus den vorliegenden Auszügen aus dem Liegenschaftskataster sowie den vorliegenden Luftbildaufnahmen. Die Tatsache, dass Teilbereiche der Flächen zwischenzeitlich bereits einer anderen Nutzung durch die Voreigentümer oder die Kläger zugeführt wurden, vermag an der Eigenschaft der Flächen als Wald nichts zu ändern, denn Waldflächen verlieren gemäß § 2 Abs. 6 NWaldLG ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie durch Windwurf oder Brand geschädigt, kahl geschlagen, gerodet oder unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzung umgewandelt worden sind. Eine zulässige Waldumwandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 NWaldLG lag hier unstreitig nicht vor. Danach sind beide Flächen in vollem Umfang als Wald zu behandeln, so dass die Errichtung von Zäunen oder anderen Hindernissen gemäß § 31 NWaldLG nur dann zulässig gewesen wäre, wenn eine der bereits genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall vorliegen würde. Die Kläger haben im Anhörungsverfahren insbesondere auf die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke hingewiesen, weil sie Teilflächen als Pferdeweiden nutzen. Dies rechtfertigt entgegen der Auffassung der Kläger nicht die Annahme einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 5 NWaldLG, weil die Pferdehaltung im Waldgebiet keinesfalls eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes darstellt. Vielmehr ist das Weiden von Vieh im Wald schon deshalb verboten, weil es dessen Funktion zweifellos beeinträchtigt. Die Kläger können für sich auch nicht die Aufnahmevorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 4 NWaldLG in Anspruch nehmen. Im Klageverfahren machen sie zwar geltend, dass es auf den betroffenen Grundstücken erhebliche verbotswidrige Abfallablagerungen gegeben habe, die sie sodann beseitigt hätten. Die in dem Gesetz vorgesehene Ausnahme liegt hier unabhängig von der von den Klägern unter Beweis gestellten Frage, ob tatsächlich derartige Abfallmengen hier beseitigt werden mussten, nicht vor. Es geht bei dieser Ausnahmevorschrift um die Beseitigung von Problemen durch die Ablagerungen durch den Erholungsbesuch an Badeteichen und Grillplätzen und an bewirtschafteten Parkplätzen, also um Abfälle, die ihrer Art nach dem Erholungsbesuch auch zuzurechen sind. Andere rechtswidrige Abfallbeseitigungen, wie das Abstellen alter Autos, Fahrräder und die Beseitigung von Bauschutt kann dagegen eine derartige Sperrberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 NWaldLG nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht begründen (vgl. auch Wolfdietrich Möller, Umweltrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2006, S. 548 f.).

14

Andere Gründe, die im vorliegenden Fall die Annahme einer ausnahmsweisen Genehmigung zur Errichtung von Zäunen rechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Der Beklagte konnte daher die Beseitigung der rechtswidrig errichteten Zäune anordnen. Es sind hier auch keine Gründe dafür ersichtlich, dass diese Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre. Vielmehr ergibt sich aus der Stellungnahme des Niedersächsischen Forstamtes Rotenburg, dass die Zäune teilweise bereits eine nicht unerhebliche Gefahr für die wild lebenden Tiere darstellen, so dass neben dem grundsätzlich eingeräumten Betretungsrecht der Waldbesucherinnen und Waldbesucher sowie der Beeinträchtigung der Schutzfunktion des Waldes für das Wild weitere Gründe hinzutreten, die die Anordnung rechtfertigen. Darüber hinaus muss im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass die zunächst im Anhörungsverfahren von den Klägern dargestellten Gründe für die Annahme einer Ausnahme die getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten in einer Weise rechtfertigen, dass die Beseitigung der Zäune zwingend geboten war, um eine schleichende und nicht genehmigte Waldumwandlung zu verhindern. Die Einzäunung eines Waldes als Viehweide stellt nämlich regelmäßig die Einleitung einer unzulässigen Waldumwandlung dar (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 2003, 8 LB 45/01, NuR 2003, 702, 703; Möller, a.a.O., S. 400 f. mit weiteren Nachweisen). Auch der Landtagsausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Lt-Drucksache 14/3220) ging davon aus, dass Waldbeweidung eine unzulässige Form der Waldbewirtschaftung, also keine ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne des § 11 NWaldLG darstelle und dass die Rechtsprechung das Weiden von Vieh und Wald wie schon bisher nicht zulassen kann. Bei einer solchen nicht als ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung zu bewertenden schleichenden Änderung der Nutzungsart wird ein Prozess hin zu einer überlagernden Waldumwandlung angenommen (siehe dazu insbesondere auch Klose/Orf, Forstrecht, 2. Aufl. 1998, § 9 Randnummern 33 bis 37 und 53 ff.). Daher ist die Verfügung des Beklagten auch insoweit gerechtfertigt, als die Einstellung der Beweidung auf dem Flurstück 17/4 der Flur 2 von Eversen angeordnet wurde.

15

Die Klage kann daher keinen Erfolg haben und war mit der sich auf § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

16

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

17

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

18

Rechtsmittelbelehrung

19

Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

20

...

21

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

22

...

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.

Schmidt
Steffen
Obelode