Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 27.08.2009, Az.: 1 A 808/08
Anforderungen an die Annahme einer Bestattung als gesichert für den Fall der Umbettung einer Urne; Zulässigkeit der Herausgabe einer Urne an Angehörige des Verstorbenen
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 27.08.2009
- Aktenzeichen
- 1 A 808/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 20986
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2009:0827.1A808.08.0A
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Bestattungs- und Friedhofsrecht
hier: Heranziehungsbescheid
Amtlicher Leitsatz
Bei der Umbettung einer Urne ist die Bestattung als gesichert anzusehen, wenn die Urne einem Bestattungsunternehmen herausgegeben oder an dieses per Post versendet wird. Die Herausgabe an Angehörige bleibt der Ausnahmefall.
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 1. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 2009
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Schmidt als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten wird aufgehoben, soweit darin mehr als 61,89 Euro Gebühren festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Beklagte zu 1/3; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid der Beklagten vom 08. Mai 2008, mit dem sie Gebühren in Höhe 86,89 Euro wegen einer durch Bescheid des Landkreises D. vom 02.04.2008 genehmigten Umbettung der Urne ihres Ehemannes herangezogen wurde.
Die Klägerin hatte sich mit Schreiben vom 14. Februar 2008 an die Beklagte mit der Bitte um Genehmigung der Umbettung der Urne ihres am 21.06.2006 verstorbenen Ehemannes gewandt. Die Urne war auf dem Friedhof E. begraben worden. Das Nutzungsrecht an der Grabstelle stand der Tochter der Klägerin, Frau F., zu. Durch einen Unfall war die Klägerin gehbehindert und in die Pflegestufe 1 eingestuft worden. In der Folge ist sie zu ihrem Sohn, Herrn G., nach ...... umgezogen. Mit Bescheid vom 02. April 2008 genehmigte der Landkreis ...... die Umbettung und setzte dafür eine Gebühr in Höhe von. 95,00 Euro fest.
Am 30. April 2008 sollte die Umbettung sodann stattfinden. In einem Telefongespräch vereinbarte die Mitarbeiterin der Beklagten mit dem Bestattungsunternehmen H., I., den Termin. Die Urne sollte um 07.30 Uhr am 30. April 2008 durch die Firma J. ausgegraben werden. Um 08.00 Uhr sollte sie sodann an die Firma Bestattungen H., I., übergeben werden. Diese sollte anschließend auch die Beisetzung auf dem Friedhof in I. vornehmen. Die Mitarbeiterin der Beklagten informierte telefonisch auch die Nutzungsberechtigte der Grabstelle, die Tochter der Klägerin, Frau F., über den Termin. Am Morgen des 30. April 2008 wurde die Urne von der Firma J. ausgegraben. Ausweislich eines Vermerkes der Mitarbeiterin der Beklagten war jedoch niemand vom Beerdigungsunternehmen H. erschienen, sondern lediglich der Sohn der Klägerin, Herr ...... gemeinsam mit einem Herrn K.. Diese verlangten die Herausgabe der Urne von dem Unternehmen J.. Darüber kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Herrn L., dem Bestattungsunternehmen J. und Frau M.. Der Sohn der Klägerin stellt insoweit dar, er habe eine Vollmacht des Bestattungsunternehmens H. bei sich gehabt, die der Mitarbeiter der Firma N. jedoch nicht habe sehen wollen. Letztlich gab der Mitarbeiter der Firma J. im Einvernehmen mit Frau M. die Urne nicht an Herrn L. heraus, weil vereinbart gewesen sei, dass das Bestattungsunternehmen einen würdigen Transport vornehmen solle. Die Herausgabe würde nur an ein Bestattungsunternehmen erfolgen. Der Mitarbeiter der Firma J. verließ den Friedhof, fuhr zum Rathaus und händigte der Mitarbeiterin der Beklagten die Urne aus, die daraufhin ein Paket bei der Post erwarb und die Urne verpackte. Herrn ......, den sie telefonisch darüber informierte, hatte sodann verlangt, dass das Paket wenigstens versichert werden sollte. Um 15.30 Uhr am 30. April 2008 wurde das Paket alsdann bei der Post aufgegeben und mit 25.000,00 Euro versichert.
Die Mitarbeiterin legt in einem Vermerk fest, dass ihr Arbeitsaufwand durch Telefonate mit Frau M., Herrn L. und dem Bestattungsinstitut H. sich auf 1,5 Stunden belaufen habe. Die Firma J. bestätigt in einem Schreiben, dass sie die Urne ausgegraben habe und dass sie diese der Beklagten deshalb überführt hätte, weil ein geeignetes Bestattungsunternehmen nicht zur Verfügung gestanden habe.
Unter dem 08. Mai 2008 erließ die Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid. Dabei wurde eine Gebühr für Verwaltungstätigkeiten für jede angefangene halbe Stunde 25,00 Euro festgesetzt. Insgesamt wurde dafür ein Betrag von 62,50 Euro festgesetzt. Die Porto- und Versicherungskosten betrugen 24,39 Euro, so dass insgesamt ein Betrag von 86,89 Euro von der Klägerin verlangt wurde. Mit Schreiben vom 12. Mai 2008 wandte sich der Sohn der Klägerin an die Beklagte, weil er die Gebühr für ungerechtfertigt halte. Sein Begleiter, Herr K., und er hätten bereit gestanden, um den Transport der Urne in geeigneter Weise durchzuführen. Dies sei nur an der fehlenden Zustimmung von Frau M. gescheitert, die dann entgegen aller Würde und Vernunft auf einem schnöden Paketversand bestanden hätte. Die zusätzlichen Kosten für Postversand, Versicherung und Verpackung seien überflüssig gewesen. Nur Frau M. hätte den Auftrag zum Versand erteilt. Diese müsse daher auch die Kosten tragen. Die Gebühr sei im Übrigen auch zu hoch, weil die Verwaltungstätigkeit um eine 3/4 Stunde zu kürzen sei. Telefonate wären an diesem Tag nicht notwendig gewesen, weil im Vorfeld alles geklärt worden sei. Im Übrigen hätte die Mutter für die Genehmigung bereits eine Gebühr von 95,00 Euro geleistet. Damit sei der Umbettungsvorgang vollständig abgeschlossen gewesen. Für seine Mutter werde er noch 25,00 Euro überweisen, den Rest möge sich die Beklagte bei Frau .... holen. In der Folge gab es noch weiteren Schriftwechsel.
Am 09. Juni 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, die der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 20. August 2008 im Wesentlichen damit begründet, dass die Gebühr schon deshalb nicht erforderlich war, weil der Sohn der Klägerin und Herr K. am 30. April 2008 seit 07.32 Uhr vor Ort gewesen seien, um die Urne entgegenzunehmen. Dazu seien sie durch das Bestattungsunternehmen H., I., beauftragt worden. Erst an jenem Morgen sei es dann zu einer neuen Vereinbarung zwischen dem Unternehmen J. und Frau .... und der Beklagten gekommen, wonach die Urne nunmehr auf dem Postwege versendet werden sollte. Es sei zu diversen Telefongesprächen zwischen Frau M. und dem Gartenbauunehmen J. mit der Beklagten gekommen, die jedenfalls nicht von der Klägerin verursacht worden seien. Durch den Bescheid vom 02. April 2008 sei der Klägerin nur die Auflage erteilt worden, den Transport der Urne in geeigneter Weise durchzuführen. Dieser Auflage sei die Klägerin nachgekommen, weil sie das Unternehmen H. in I. beauftragt habe, den Transport durchzuführen. Dieses habe sodann den Sohn der Klägerin und Herrn K. beauftragt, die tatsächliche Durchführung vorzunehmen. Der Postversand stoße jedenfalls auf den größten Unmut bei der Klägerin als Ehefrau des Verstorbenen. Gegen die Höhe der Gebühren bestünden im Übrigen Bedenken. Art und Umfang der Erledigung rechtfertigten lediglich eine geringere Gebühr. Je angefangener halber Stunde können 10,00 bis 25,00 Euro angesetzt werden. Hier habe man ohne ersichtlichen Grund den Höchstsatz festgesetzt. Darüber hinaus sehe § 5 der Satzung vor, dass eine Gebühr nicht für mündliche Auskünfte erhoben wird. Somit könnten auch nicht für die benannten Telefonate Gebühren erhoben werden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 08. Mai 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die erhobenen Gebühren und Auslagen dienten der Abgeltung der im Zusammenhang mit der Umbettung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin entstandenen Aufwendungen. Es sei bei der Ausgrabung am 30.04.2008 entgegen der Abrede kein Mitarbeiter oder sonst Bevollmächtigter der Firma H. auf dem Friedhof in E. anwesend gewesen. Weder Herr L. noch Herr K. hätten nachweisen können, dass sie als Erfüllungsgehilfen der Firma H. vor Ort waren. Auch der Inhaber der Firma H. habe die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe der beiden Zeugen auf Nachfrage nicht bestätigt. Die Urne sei daher der Gemeinde ............ als zuständiger Friedhofsträgerin übergeben worden. Es sollten dadurch auch weitere Streitigkeiten zwischen dem Sohn der Klägerin und deren Tochter, die auf dem Friedhof anwesend waren, vermieden werden. Noch am selben Tag wurde daher die Urne zur Vermeidung weiterer Verzögerungen per Post versandt. In einem Telefongespräch sei dem Sohn der Klägerin erklärt worden, dass die Urne versandt werden sollte. Dieser habe darauf bestanden, dass dafür eine Transportversicherung abgeschlossen wird. Diese Erklärung sei dann auch als Zustimmung zum Versand gewertet worden. Die dafür entstandenen Auslagen hätten 24,39 Euro betragen. Diese seien daher von der Klägerin zu tragen. Ein Verwaltungsaufwand von 1,5 Stunden sei tatsächlich entstanden für die Beschaffung der geeigneten Verpackung zum Versand, dem Abschluss der Transportversicherung, die Aufgabe zur Post sowie für telefonische Absprachen zwischen dem Sohn und der Tochter der Klägerin sowie den Firmen H. und J.. Die Höhe der Gebühr sei nicht zu beanstanden. Aufgrund der umfangreichen Tätigkeiten zur Vorbereitung des Versands sei eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro je angefangener halber Stunde gerechtfertigt.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat nur zum Teil Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten nur soweit mehr als 61,89 Euro Gebühren und Auslagen von ihr verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz1 VwGO).
Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in§ 4 NKAG i.V.m. § 6 der Satzung der Gemeinde ............ über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung).
Nach dieser Vorschrift werden Auslagen, die bei der Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit notwendig werden, von dem Kostenschuldner erstattet, soweit sie nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind. Als Auslagen werden gemäß § 6 Abs. 2 insbesondere Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen erhoben. Im vorliegenden Fall sind tatsächlich Postgebühren und damit verbundene Versicherungskosten in Höhe von 24,39 Euro entstanden.
Diese Kosten waren auch als notwendig im Sinne des § 6 der Satzung anzusehen. Zwar hatte der Sohn der Klägerin beabsichtigt, die ausgegrabene Urne des Ehemannes der Klägerin gemeinsam mit einem Bekannten nach I. zu transportieren, um sie dort dem Bestattungsinstitut H. für die weitere Veranlassung zu übergeben, es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Mitarbeiter der Firma ...... im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin der Beklagten den beiden anwesenden Personen die Urne nicht ausgehändigt hat. Zum einen war hier vereinbart, dass die Übergabe an die Firma H. direkt erfolgen sollte. Von der Firma H. war jedoch niemand anwesend und der Sohn der Klägerin und sein Bekannter konnten auch keine wirksame Vollmacht vorlegen. Zwar macht der Sohn der Klägerin gelten, er habe über eine Vollmacht verfügt, die niemand habe sehen wollen, dies wird aber von dem Vollmachtgeber nicht bestätigt und es erscheint auch zweifelhaft, ob eine derartige Vollmachtserteilung gegeben werden kann, denn grundsätzlich geht auch das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG vom 08.12.2005, Nds. GVBl. S. 381) bei einer Feuerbestattung davon aus, dass die Beisetzung in der Regel als gesichert anzusehen ist, wenn die Urne mit der Asche an einen Bestattungsunternehmer übergeben wird (§ 12 Abs. 3 Satz 6 BestattG). Im vorliegenden Fall war die Urne nach ihrer Ausgrabung wieder so zu behandeln, wie unmittelbar nach der Einäscherung, so dass grundsätzlich die Beklagte berechtigt war, eine ordnungsgemäße Beisetzung der Urne dadurch sicherzustellen, dass diese an den Bestattungsunternehmer ..... übergeben wird. Durch diese Regelung soll grundsätzlich gerade vermieden werden, dass die Urne Angehörigen direkt ausgehändigt wird, weil es insoweit erfahrungsgemäß häufig zu Auseinandersetzungen zwischen den Nachkommen kommt. Im Hinblick darauf, dass im Zusammenhang mit der Ausgrabung zwischen dem Sohn der Klägerin und Frau M. Meinungsverschiedenheiten bestanden, war die Entscheidung der Mitarbeiterin der Beklagten umso weniger zu beanstanden. Diese hat ihre Entscheidung in einem Vermerk auch ausdrücklich damit begründet, dass weitere Streitigkeiten vermieden werden sollten. Dass auch die Firma H. grundsätzlich davon ausgeht, es gehöre zu ihrem Aufgabenbereich, die Urne zu der neuen Grabstelle zu überführen, ergibt sich aus der Bestattungsrechnung vom 28.04.2008, in der routinemäß auch der Urnentransport als Posten vorgesehen ist. Dieser wurde allerdings mit 0,00 angesetzt, weil "der Transport von Herrn L. und Herrn K. in meinem Auftrag selbst vorgenommen" wird. Diese Vereinbarung entsprach jedoch weder der mit der Beklagten getroffenen Abrede noch stellt er eine gesicherte Bestattung im Sinne des Bestattungsgesetzes dar, weil eine Aushändigung an die Angehörigen nicht dem Regelfall entspricht. Die Erteilung einer Vollmacht an einen Angehörigen würde zugleich eine Umgehung dieser grundsätzlichen Regelung bedeuten. Einer Beweisaufnahme über die Frage, ob tatsächlich eine Vollmacht schon am Grab vorlag, bedarf es daher nicht.
Die Beklagte durfte die Urne in der Folge auch versenden. Dies entspricht der üblichen Praxis und findet auch in § 12 Abs. 3 Satz 5 BestattG ihren Niederschlag. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass das Krematorium sich zu vergewissern hat, dass eine ordnungsgemäße Beisetzung gesichert ist, bevor es die Urne mit der Asche aushändigt oder versendet. Dass der Versand in diesem Fall mit einem kostenträchtigen Versicherungsvertrag verbunden wurde, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, weil dies dem Wunsch des Sohnes der Klägerin entsprach, der im Auftrag seiner Mutter handelte.
Soweit die Beklagte mit ihrem Bescheid 62,50 Euro für Verwaltungstätigkeiten geltend macht, ist dieses jedoch zu beanstanden. Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung i.V. m. Ziffer 7 des Kostentarifes zu der Satzung wird für Verwaltungstätigkeiten der vorliegenden Art für jede angefangene halbe Stunde eine Gebühr in Höhe von 10,00 bis 25,00 Euro erhoben, wobei in der Festsetzung das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen ist. Die Beklagte hat vorliegend den ihr eingeräumten Rahmen voll ausgenutzt, indem sie für jede angefangene halbe Stunde 25,00 Euro festgesetzt hat. Zunächst musste die Mitarbeiterin der Beklagten die Bestätigung der Stadt I. einholen, dass die Urne auf dem städtischen Friedhof beigesetzt werden kann. Diese erlangte die Mitarbeiterin am 23. April 2008, woraufhin sie die Vereinbarungen mit den Betroffenen treffen musste. Dazu gehört nicht nur die Terminsvereinbarung mit den beiden Bestattungsunternehmen J. und H., sondern auch die Vereinbarung mit der Nutzungsberechtigten der Grabstelle, die in diesem Fall nicht personengleich mit der Klägerin war. Die zweite Phase der Verwaltungstätigkeit begann dann mit der praktischen Umsetzung der Umbettung, wobei die Mitarbeiterin der Beklagten allerdings ebenfalls nur telefonisch tätig wurde, indem sie zunächst kurzfristig eine Entscheidung treffen musste, ob eine Herausgabe der Urne in Betracht kam, wobei aus ihrer Sicht auf familiäre Streitigkeiten Rücksicht zu nehmen war. Letztlich musste sie dann in der dritten Phase eine praktische Lösung finden, die sie selbst umgesetzt hat. Dabei waren zwar wegen der körperlichen Anwesenheit und praktischen Tätigkeit der Bediensteten der Beklagten Wege zurückzulegen, die letztlich in dem Zeitaufwand ihren Niederschlag in der Auslagenberechnung gefunden haben. Um besonders qualifizierte Verwaltungstätigkeit handelt es sich dabei allerdings nicht. Vielmehr werden derartige Tätigkeiten, Paketaufgabe und Paketversicherung, regelmäßig von einfachen Beamten oder Angestellten oder bezüglich der Urnen von Mitarbeitern der Bestattungsunternehmen routinemäßig erledigt. Gründe, die zu einer vollen Ausnutzung des Höchstsatzes des Gebührenrahmens führen, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Es erscheint bei objektiver Betrachtung die Festsetzung auf den Mittelwert des Gebührenrahmens gerechtfertigt, so dass eine Festsetzung der Gebühr von 37,50 Euro tatsächlich als angemessen in Bezug auf den gesamten Vorgang erscheint. Somit konnte insgesamt ein Betrag in Höhe von 61,89 Euro verlangt werden.
Heranzuziehen war in diesem Fall zu Recht die Klägerin, denn diese hat zu der Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben (§ 7 der Satzung). Das gilt für die gesamte Tätigkeit, so dass es im Gegensatz zu der Auffassung des Sohnes der Klägerin nicht in Betracht kam, die Tochter der Klägerin heranzuziehen. Dies wäre allenfalls der Fall, wenn diese einen zusätzlichen besonderen Aufwand verursacht hätte, der über die ohnehin veranlasste Verwaltungstätigkeit hinausgeht. Das ist indes nicht der Fall.
Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, sie habe bereits eine Gebühr für die Genehmigung der Umbettung entrichtet, mit der alles abgegolten sein sollte, ist dem nicht zu folgen. Mit der Gebühr von 95,00 Euro für die Genehmigung ist die Verwaltungstätigkeit des Landkreises ......, insbesondere des Gesundheitsamtes abgegolten. Das mit der praktischen Umsetzung dieser Genehmigung begonnene Verwaltungsverfahren der Beklagten ist von dem durch den Landkreis durchgeführten Genehmigungsverfahren unabhängig und erfordert beziehungsweise rechtfertigt die Festsetzung einer weiteren Gebühr. Diese erscheint, jedenfalls in der reduzierten Höhe, angemessen und zutreffend. Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass die Urne nicht mit der Post versandt worden wäre, das Bestattungsunternehmen H. oder ein anderes Bestattungsunternehmen die Urne bei der Beklagten hätte abholen müssen, was letztlich zu weiteren und wesentlich höheren Kosten geführt hätte.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, deren vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
...
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf
86,89 Euro
festgesetzt.