Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 26.03.2014, Az.: 14 U 128/13
Haftung des Fahrzeughalters bei Schäden aufgrund Scheuens eines Pferdes
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 26.03.2014
- Aktenzeichen
- 14 U 128/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 29448
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2014:0326.14U128.13.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BGH - 13.01.2015 - AZ: VI ZR 204/14
Rechtsgrundlagen
- StVG § 7
- BGB § 253 Abs. 2
- BGB § 833
- ZPO § 286
Redaktioneller Leitsatz
Scheut ein Pferd angesichts eines herannahenden Fahrzeugs und verletzt es den Pferdeführer, so haftet der Fahrzeughalter nicht gem. § 7 Abs. 1 StVG, da sich in diesem Ereignis die Tiergefahr realisiert hat und die Betriebsgefahr des Fahrzeugs dahinter zurück tritt.
Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das angefochtene Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 25. Juli 2013 (3 O 398/12) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten für die der Klägerin bei einem Unfallereignis vom 7. April 2009 durch ihr Pferd zugefügten Verletzungen. Diese war durch ihr scheuendes Pferd zu Boden gerissen und von diesem - offenbar mit dem Huf - im Gesicht getroffen worden, wodurch sie u. a. einen Schädelbasisbruch, ein offenes Schädel-Hirn-Trauma, eine zentrolaterale Mittelgesichtsfraktur des Typs Le-Fort-III, eine beidseitige Zerstörung der Augenhöhlen sowie eine vollständige Zerstörung des Oberkiefers, Trümmerfrakturen der Kieferhöhlenwände, eine Fraktur des Unterkiefers und des linken Kiefergelenks, eine mehrfache Fraktur des Jochbeins sowie den Verlust von neun Frontzähnen erlitt.
Streitig ist zwischen den Parteien insbesondere die Ursächlichkeit des Betriebs des vom Beklagten zu 2 gesteuerten und bei der Beklagten zu 1 versicherten Fahrzeugs für die Fehlreaktion des klägerischen Pferdes. Während diese nach Auffassung der Klägerin darauf zurückzuführen sei, dass der Beklagte zu 2 mit seinem Pkw auf einem nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Weg mit aus ihrer Sicht erheblich überhöhter Geschwindigkeit dicht an ihr und dem von ihr geführten Pferd vorbeigefahren sei, nimmt der Beklagte einen Zusammenhang zwischen dem Betrieb seines Fahrzeugs und dem Ausbrechen des klägerischen Pferdes mit der Behauptung in Abrede, bereits 10 bis 15 m vor der Stelle, an der er die Klägerin mit ihrem Pferd habe stehen sehen, nach links auf das Feld zu dem dort befindlichen Misthaufen abgebogen zu sein und dementsprechend die Klägerin und das Pferd mit seinem Wagen gar nicht passiert zu haben.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der von der Klägerin im Einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Während sich die Klägerin ausweislich ihres erstinstanzlichen schriftsätzlichen Vorbringens mit ihrem Pferd auf der in Fahrtrichtung des Beklagten zu 2 rechten Wegseite bzw. dem dort parallel verlaufenden Grünstreifen befunden haben will, als sie vom Beklagten zu 2 überholt worden sei, hat sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht angegeben, mit dem Tier, als sie des herannahenden Fahrzeugs des Beklagten gewahr geworden sei, von der rechten auf die linke Wegseite in Richtung des Misthaufens gewechselt zu haben. Dies hat sie damit begründet, dass sie gemeint habe, auf dieser Seite etwas sicherer zu stehen.
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme, in deren Rahmen es die von der Klägerin benannte Zeugin P. zur Frage des Unfallhergangs vernommen hat, die Klage vollumfänglich abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 2 gesteuerten Fahrzeugs für die der Klägerin bei dem Unfallereignis entstandenen Schäden ausscheide, da nicht erwiesen sei, dass sich der Betrieb dieses Fahrzeugs auf das Verhalten des Pferdes, insbesondere dessen Scheuen, ausgewirkt habe und er damit für den eingetretenen Schaden in adäquat kausaler Weise ursächlich gewesen sei. Denn auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei zweifelhaft, ob das vom Beklagten zu 2 geführte Fahrzeug die Ursache für das Ausbrechen des Pferdes gewesen sei. Insoweit spreche zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Ursächlichkeit des Fahrzeugbetriebs, ohne dass deswegen zugunsten der Klägerin ein Anscheinsbeweis greife; auch sei der Klägerin zuzugestehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Ursächlichkeit des Fahrzeugbetriebs für die Fehlreaktion des Tieres zunehme, je geringer die Entfernung zwischen ihr und ihrem Pferd zum Fahrzeug des Beklagten zu 2 gewesen sei. Allerdings verbliebe es selbst für den Fall, dass der Beklagte zu 2 tatsächlich mit seinem PKW an ihr und dem Tier vorbei gefahren sei, lediglich bei einer Wahrscheinlichkeit, die für den Nachweis der Ursächlichkeit jedoch nicht ausreiche.
Im Übrigen ließe sich im Ergebnis ohnehin nicht mit Sicherheit feststellen, dass die Stelle, an der die Klägerin verletzt aufgefunden und im Rahmen der Erstversorgung behandelt worden sei, auch der Ort sei, an dem sie sich aufgehalten habe, als ihr Pferd ausgebrochen sei. Eine Erinnerung an das unmittelbare Unfallereignis habe die Klägerin nach ihren eigenen Angaben nicht. Nach der Einlassung des Beklagten zu 2 habe sie sich, als er mit seinem Fahrzeug vom asphaltierten Weg auf das Feld in Richtung Misthaufen abgebogen sei, ca. 15 m entfernt aufgehalten. Die Zeugin P. habe zu der Frage des konkreten Unfallorts und damit der Ursächlichkeit des Fahrzeugbetriebs für das Verhalten des Pferdes keine Angaben machen können, da sie beim eigentlichen Geschehen nicht zugegen gewesen sei. Unter diesen Voraussetzungen könne deswegen nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob die Stelle, an der die Erstversorgung der Klägerin erfolgt sei, auch der Ort gewesen sei, an dem das Pferd gescheut und sie verletzt habe. Genauso vorstellbar sei nämlich, dass - wie vom Beklagte zu 2 behauptet - sie ihr Pferd zunächst noch habe festhalten wollen und von diesem weitergeschleift worden und auf diese Weise dann an die Stelle ihres Auffindens gelangt sei. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten in Bezug auf den genauen Ort, an dem sich die Fehlreaktion des Pferdes ereignet habe, existierten nicht, da auch durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht ausgeschlossen werden könne, ob es zu einer Standortverlagerung der Klägerin infolge des Versuchs, das Pferd festzuhalten, gekommen sei.
Da in der freien Feldmark durchaus andere Ursachen als das Herannahen des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 als Grund für das Ausbrechen des Pferdes in Betracht kämen - so beispielsweise ein auffliegender Vogel, herumlaufendes Kleingetier oder Insekten - fehle es damit an einem nachweislichen Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und Fahrzeugbetrieb, weswegen der Klägerin keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zustünden.
Die von ihr mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 11. Juli 2013 vorgetragenen Gesichtspunkte seien bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen. Denn der von ihr im Verhandlungstermin nachgesuchten Erklärungsfrist zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 5. Juli 2013 habe nicht stattgegeben werden brauchen, da es sich bei dem Vortrag der Beklagten, der Unfall habe sich ca. 10 bis 15 m hinter dem Misthaufen ereignet, um kein neues Vorbringen gehandelt habe, zu dem die Klägerin noch habe Stellung nehmen müssen. Zu dieser Behauptung habe sie sich nämlich bereits durch ihren Schriftsatz vom 24. April 2013 erklärt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Mit dieser verfolgt sie ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich fort.
Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, die konkrete Unfallörtlichkeit sei nicht - auch nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - feststellbar; deswegen habe es fälschlicherweise einen engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 2 und dem Scheuen ihres Pferdes verneint. Insoweit habe das Erstgericht nicht beachtet, dass das Vorbringen des Beklagten zu 2 widersprüchlich gewesen sei, dieser insbesondere seine Sachverhaltsschilderung zu einem vermeintlichen Ausbrechen des Pferdes in einer Entfernung von 50 bis 70 m zu seinem Fahrzeug und ein Schleifen der Klägerin zu ihrem Auffindeort erst in dem Moment behauptet habe, nachdem ihm die Fotos von der Unfallstelle vorgelegt worden seien. Durch den Ort der lichtbildlich dokumentierten Erstversorgung der Klägerin und die dort vorhandene Blutlache sei jedoch erwiesen, dass es an dieser Stelle zu der Verletzung der Klägerin gekommen sei - und zwar unmittelbar in Höhe des auf dem Feld befindlichen Misthaufens, den der Beklagte zu 2 angesteuert habe; durch diese Fotodokumentation habe der Beklagte zu 2 erkannt, dass sich sein bisheriger Vortrag, er sei bereits 10 bis 15 m vor der Klägerin nach links auf das Feld abgebogen, mit den objektiven Gegebenheiten nicht in Einklang bringen ließe, weswegen er plötzlich behauptet habe, die Klägerin sei von ihrem Pferd an eine andere Stelle geschleift worden.
Bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hätte das Landgericht deswegen den Auffindeort als eigentliche Unfallstelle ansehen müssen, zumal die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen habe, dass ihre Schwester ca. 2 Stunden nach dem Unfall in der dort vorhandenen Blutlache noch herausgebrochene Zähne von ihr gefunden habe und an anderer Stelle Blut- und Schleifspuren nicht vorhanden gewesen seien, zumindest aber zur Frage der richtigen Unfallörtlichkeit Beweis erheben müssen und sich nicht schlicht darauf zurückziehen dürfen, die richtige Unfallstelle könne im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden.
Gleichfalls habe das Landgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Beklagte zu 2 verbotswidrig den nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen C. Weg befahren habe und ihm deswegen ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß anzulasten sei. Denn selbst wenn man sein Vorbringen, Kaninchenmist transportiert zu haben, als landwirtschaftliche Nutzung verstehen wolle, hätte jedenfalls über diese Behauptung im Hinblick auf das Bestreiten der Klägerin Beweis erhoben werden müssen. Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2 selbst eingeräumt habe, den Weg mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h befahren zu haben, was eine unangepasste und überhöhte Geschwindigkeit dargestellt habe, sei vom Landgericht nicht zutreffend gewertet worden.
Zudem habe es zu Unrecht der Klägerin keine Stellungnahmefrist auf den Schriftsatz der Beklagten vom 5. Juni 2013 eingeräumt und ihr - infolgedessen nicht nachgelassenes - Vorbringen vom 11. Juli 2013 verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Dies hätte es jedoch tun müssen, da die Klägerin mit diesem Schriftsatz darauf hingewiesen habe, dass die Beklagten aus prozesstaktischen Gründen von ihrer ursprünglichen Sachverhaltsdarstellung, nach der die Unfallstelle dem Auffindeort entsprochen habe, im Hinblick auf das von der Klägerin vorgelegte Fotomaterial abgewichen seien; eben diese Sachverhaltsdarstellung durch die Beklagten sei letztendlich auch in die Urteilsbegründung mit eingeflossen.
Nach Auffassung der Klägerin bestehe in Wahrheit eine Kausalität zwischen dem Betrieb des vom Beklagten zu 2 gesteuerten Fahrzeugs und dem Scheuen ihres Pferdes. Hierfür spreche bereits ein Anscheinsbeweis. Für die demgegenüber in der angefochtenen Entscheidung genannten anderen theoretisch denkbaren Ursachen, warum es zu einem Ausbrechen des Pferdes der Klägerin gekommen sei, fehle dagegen jedweder Anhaltspunkt.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 25. Juli 2013 (Az.: 3 O 398/12) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 74.211,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, welches einen Betrag in Höhe von 100.000 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, welche in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. April 2009 auf dem C. Weg in B./O. entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.
Sie sind der Ansicht, dass die landgerichtliche Tatsachenfeststellung auf einer zutreffenden Beweiswürdigung beruhe und dem Landgericht auch keine Rechtsverletzung vorzuwerfen sei.
Insoweit habe das Landgericht ihrer Ansicht nach zu Recht angenommen, dass alleine die bloße Anwesenheit des Beklagtenfahrzeugs in der Nähe der Unfallstelle für eine Haftung aus der Betriebsgefahr nicht ausreiche. Vielmehr sei es zu Recht davon ausgegangen, dass der Betrieb des Fahrzeugs eine eigenständige Unfallursache gesetzt haben müsse. Das Vorliegen einer solchen habe das Landgericht jedoch richtigerweise als nicht erwiesen angesehen, da es nach dem Vorbringen des Beklagten zu 2, dem einzigen Unfallbeteiligten, der an den Vorfall eine Erinnerung habe, zu einem Steigen des Pferdes der Klägerin erst gekommen sei, als er sein Fahrzeug bereits am Misthaufen abgestellt habe und schon ausgestiegen sei.
Selbst wenn man jedoch unterstellte, dass das Pferd der Klägerin bei der Annäherung des Beklagtenfahrzeugs gescheut habe, ergäbe sich hieraus keine Ursächlichkeit des Fahrvorgangs für das Verhalten des Pferdes. Der Beklagte sei nämlich mit einer angemessenen Geschwindigkeit von unter 40 km/h gefahren und habe die Klägerin mit seinem Fahrzeug gerade nicht passiert. Aufgrund der Entfernung der Klägerin zum Misthaufen und damit zum dorthin abbiegenden Beklagtenfahrzeug habe dessen Fahrverhalten keine ihm zurechenbare Reaktion beim klägerischen Pferd auslösen können.
Gleichfalls nicht zu beanstanden sei die Feststellung des Landgerichts, dass der genaue Standort der Klägerin, als ihr Pferd ausgebrochen sei, nicht mehr festgestellt werden könne. Im Übrigen sei es im Grunde genommen ohnehin gleich, an welcher Stelle sich der genaue Unfallort befunden habe. Entscheidungserheblich sei dagegen lediglich, an welcher Stelle die Klägerin gewesen sei, als ihr Pferd erstmals gescheut habe. Dies müsse jedoch gerade nicht zwangsläufig derjenige Ort gewesen sein, an dem sich später die Blutlache oder ihre herausgebrochenen Zähne befunden hätten. Insoweit habe nämlich das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Klägerin möglicherweise nach dem ersten Steigen des Pferdes dieses weiter festgehalten habe und noch eine Strecke gelaufen sei, und erst dann beim zweiten Steigen gestürzt, oder aber vom Pferd mitgeschleift worden sei. Infolgedessen sei der Klägerin anzulasten, sich selbst einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt zu haben. Warum sie ihr Pferd nicht einfach habe weglaufen lassen, anstatt zu versuchen, dieses festzuhalten und sich von diesem dann zu Boden reißen zu lassen, sei nicht ersichtlich.
Da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben keine Erinnerung an das Unfallereignis habe, könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie möglicherweise nach dem von ihr zuletzt erinnerlichen Standort noch weitergegangen und es - wie von Beklagtenseite vorgetragen - dann erst in einer Entfernung von ca. 50 m zum Fahrzeug des Beklagten zu 2 zum Ausbrechen des Pferdes gekommen sei. Insoweit sei es die Klägerin, die sich ihren wechselnden Vortrag entgegenhalten lassen müsse, was ihren Standort betreffe, an dem sie sich befunden haben wolle, als der Beklagten zu 2 vermeintlich an ihr vorüber gefahren sei.
Die mithin verbleibenden Zweifel am tatsächlichen Geschehensablauf habe das Erstgericht zutreffend zu Lasten der Klägerin gewertet. Insoweit habe es auch richtigerweise aus der Aussage der Zeugin P., wie schnell der Beklagte zu 2 angeblich in der Tierarztpraxis erschienen sei, um dort Hilfe zu holen, keine Rückschlüsse auf den Unfallhergang gezogen.
Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung auf eine vermeintliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 2 abstelle, müsse in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass - selbst wenn man unterstellte, die Klägerin habe sich ihrer Behauptung gemäß in Höhe des Misthaufens befunden, als der Beklagte zu 2 nach links auf das Feld abgebogen sei - dessen Abbiegegeschwindigkeit jedenfalls weit unter 40 km/h gelegen habe. Dafür, land- und forstwirtschaftlich genutzte Wege lediglich mit 20 km/h oder weniger zur befahren, wie es die Klägerin fordere, gebe es keine Rechtsgrundlage.
Im Übrigen verkenne die Klägerin, dass der Beklagte zu 2 keineswegs verbotswidrig den C. Weg befahren habe. Der von ihm durchgeführte Kaninchenmist-Transport habe nämlich landwirtschaftlichen Zwecken gedient und sei in Absprache und Einverständnis mit dem Landwirt, auf dessen Ackerfläche sich der Misthaufen befunden habe, erfolgt. Im Übrigen wäre, selbst wenn dem Beklagten zu 2 insoweit ein ordnungswidriges Verhalten vorzuwerfen sei, dieses jedenfalls nicht unfallursächlich gewesen, da der Schutzzweck des Verkehrszeichens "land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei" nicht dem Zweck diene, Reitern ungestörtes Reiten bzw. Führen von Pferden zu ermöglichen. Im Übrigen rechtfertige sich aus der Beschränkung der Nutzung des Weges auch nicht die Annahme, dass dort überhaupt keine Fahrzeuge fahren dürften; vielmehr müsse dort sogar mit weitaus größeren und lauteren landwirtschaftlichen Fahrzeugen gerechnet werden.
Zuletzt könne die Klägerin auch nicht mit der Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör infolge der Nichtbeachtung ihres fast einen Monat nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erfolgten schriftsätzlichen Vorbringens ihrer Berufung zum Erfolg verhelfen. Das Landgericht habe insoweit nämlich zu Recht das klägerische Vorbringen gemäß § 296 a ZPO als verspätet behandelt. Anlass, der Klägerin auf ihren Antrag hin einen Schriftsatznachlass zu gewähren, habe nicht bestanden, da die Beklagten keineswegs bis zur Einreichung ihres Schriftsatzes vom 5. Juni 2013 vorgetragen hätten, der Unfallort und der Auffindeort der Klägerin seien identisch gewesen. Unter dieser Maßgabe habe daher das Vorbringen der Beklagten vom 5. Juli 2013 lediglich eine Konkretisierung ihres bisher schon gehaltenen Vortrags dargestellt, zu dem die Klägerin deswegen nicht mehr hätte Stellung nehmen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; in der Sache erweist sie sich allerdings als erfolglos, da das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht eine Haftung der Beklagten für die der Klägerin durch das streitgegenständliche Unfallereignis entstandenen Schäden verneint hat.
Dabei kann dahinstehen, ob der Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 2 für das Ausbrechen des Pferdes der Klägerin ursächlich geworden ist oder nicht. Selbst wenn entgegen der Auffassung des Landgerichts von einer solchen ursächlichen Auswirkung der Betriebsgefahr auszugehen wäre, hätte die Klägerin gleichwohl für die Unfallfolgen allein einzustehen.
Denn insoweit unterliegt sie nicht nur einer eigenen verschuldensunabhängigen Haftung aus der Tiergefahr gemäß § 833 BGB, von der im vorliegenden Fall ein weitaus größeres Gefährdungspotential ausgegangen ist als vom Fahrzeug des Beklagten zu 2; vielmehr trifft sie auch ein unfallursächliches (Mit)verschulden, weil sie trotz des herannahenden Beklagtenfahrzeugs mit ihrem Pferd die Straße überquert und damit dessen Fahrweg gekreuzt hat, anstatt das Tier aus dem Gefahrenbereich herauszuführen. Demgegenüber lässt sich dem Beklagten zu 2 ein unfallursächliches Verschulden nicht nachweisen.
Unter dieser Maßgabe träte daher im Rahmen der Haftungsabwägung eine etwaige Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr ohnehin gegenüber dem der Klägerin anzulastenden eigenen Verursachungs- und Verschuldensbeitrag an dem streitgegenständlichen Verletzungsgeschehen auf jeden Fall zurück.
Im Einzelnen:
1. Die Annahme des Landgerichts, eine Haftung der Beklagten für die der Klägerin entstandenen Unfallfolgen scheitere schon an dem Umstand, dass sie nicht nachgewiesen habe, der Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 2 sei in adäquat kausaler Weise für den entstandenen Schaden ursächlich gewesen, erscheint auch dem Senat zutreffend. Dies kann im Ergebnis allerdings offen bleiben.
a) Zu Recht weist die angefochtene Entscheidung darauf hin, dass allein die bloße Anwesenheit des Beklagtenfahrzeugs am Unfallort keine Haftung begründet, sondern stattdessen ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen Kfz-Betrieb und Schaden bestehen muss (so auch König, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 10 m. w. N.). Dementsprechend muss das Fahren oder Halten des Fahrzeugs zum Unfall jedenfalls beigetragen haben (BGH, VersR 2005, 992; Kammergericht NZV 2000, 43; 2007, 358), wobei ein nur möglicher Ursachenzusammenhang nicht ausreichend ist (König, aaO., § 7 StVG Rdnr. 10 m. w. N.).
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schaden "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, wenn also das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss an einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. Dabei ist im Hinblick auf den weiten Schutzzweck des § 7 StVG eine weite Auslegung geboten. Dies beruht auf dem Gedanken, dass die von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausgehenden Gefahren immer größer werden, diese aber im Interesse des technischen Fortschritts und des Funktionierens des modernen Massenverkehrs nicht verboten werden können und deshalb von dem Einzelnen hinzunehmen sind (BGH, NZV 1991, 387 [BGH 02.07.1991 - VI ZR 6/91] m. w. N.).
bb) Auf der anderen Seite findet eine Haftung aus § 7 StVG allerdings dort ihre Grenzen durch Umstände, die sich aus dem Schutzzweck der Norm selbst ergeben. Unter dieser Maßgabe wird eine Haftung nicht schon durch jede Verursachung eines Schadens begründet, der im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgelöst worden ist. Eine Haftung tritt vielmehr erst dann ein, wenn das Schadensereignis dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden kann. An diesem Zusammenhang fehlt es jedoch, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (BGH, aaO., unter Verweis auf BGHZ 79, 259, 263; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 111/80).
Unter dieser Maßgabe scheidet daher insbesondere dann eine Haftung aus § 7 StVG aus, wenn sich ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90). Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in dem besonders empfindliche und schadensanfällige Tiere durch eine plötzliche, von einem Kraftfahrzeug ausgehende Lärmentwicklung zu Schaden gekommen sind, ein Eingreifen des Schutzzwecks der Norm verneint, da es für diesen Fall an einer adäquat kausalen Verursachung durch die von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren - wozu grundsätzlich auch die Geräuschkulisse zählt - fehlt und dadurch der Verursachungszusammenhang unterbrochen ist ("Schweinezucht-Fall", BGH, NJW 1991, 2568 [BGH 02.07.1991 - VI ZR 6/91]; zuvor schon das Reichsgericht im sog. "Silberfüchse-Fall", RGZ 158, 34 ff.).
cc) Eine solche Besonderheit ist im vorliegenden Fall zwar nicht gegeben. Denn dass das Pferd der Klägerin besonders lärmempfindlich war und deswegen fehlreagierte, wird auch von Beklagtenseite nicht behauptet. Diese sind vielmehr dem Vorbringen der Klägerin, ihr Pferd sei grundsätzlich nicht schreckhaft und geräuschempfindlich, nicht entgegengetreten.
Dies ändert allerdings nichts an dem Umstand, dass bei einem ungeklärten Unfallhergang verbleibende Zweifel an der Auswirkung der Betriebsgefahr zu Lasten des Unfallgegners, im vorliegenden Fall der Klägerin gehen.
b) Für die Frage, ob ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs und dem Ausbrechen des Pferdes der Klägerin als erwiesen anzusehen ist, hat das Landgericht zu Recht auf das Beweismaß des § 286 ZPO abgestellt.
Danach reicht für den Nachweis unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2003, 474) zwar ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, aus, um von der Erwiesenheit eines solchen Zusammenhangs auszugehen. Hieraus folgt allerdings im Umkehrschluss, dass eine für einen solchen sprechende, selbst überwiegende Wahrscheinlichkeit noch nicht hinreichend ist, um den Beweisanforderungen zu genügen.
Soweit das Landgericht im hiesigen Fall das Vorliegen einer solchen zwar nicht mit an eine mathematische Sicherheit grenzenden, gleichwohl aber klaren Gewissheit für einen Zurechnungszusammenhang unter Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffs sowie des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme verneint hat, da sich letztendlich nicht aufklären ließe, wo sich die Klägerin im Moment des Ausbrechens ihres Pferdes genau befunden habe, beruht diese Auffassung aus Sicht des Senats weder auf einer falschen Rechtsanwendung noch einer unzureichenden oder verfahrensfehlerhaften Tatsachenfeststellung.
aa) Zwar spricht vorliegend eine nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit dafür, der Betrieb des Beklagtenfahrzeugs habe das Fehlverhalten ihres Pferdes verursacht. Insoweit kann nämlich nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass sich die Tierreaktion in einem relativ nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 2 ereignet hat, da sich selbst bei Wahrunterstellung des Beklagtenvorbringens die Klägerin mit ihrem Pferd jedenfalls nicht weiter als 10 bis 15 m von seinem Fahrzeug entfernt befunden hat, als er vom asphaltierten Weg nach links auf das Feld in Richtung Misthaufen abgebogen ist.
Auch verkennt der Senat nicht, dass - wenn auch insoweit zugunsten der Klägerin zwar kein Anscheinsbeweis greift - ein unberechenbares und schwer bis gar nicht zu beherrschendes Verhalten eines selbst Straßenverkehr gewohnten Pferdes jedenfalls eine vergleichsweise typische Reaktion desselben auf ein plötzlich von hinten herannahendes Fahrzeug darstellt, auf das es - da es sich bei einem Pferd ein "Fluchttier" handelt -, mit einem plötzlichen Zurseitespringen oder fluchtartigen Vorwärtsstürmen reagieren kann (Senat, Urteil v. 19. Dezember 2002 - 14 U 94/02).
Selbst wenn sich die Panikreaktion des Pferdes erst beim Aussteigen des Beklagten zu 2 aus seinem Fahrzeug realisiert hätte und durch das Öffnen oder Zuschlagen der Wagentür verursacht worden wäre, wäre dies dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs zuzurechnen. Denn eine von einem Kraftfahrzeug verursachte Gefahrenlage besteht nicht nur in dem Moment, wenn dieses an dem Tier vorbeifährt; vielmehr kann die Gefahrenlage noch solange fortbestehen, wie sich das Fahrzeug im Wahrnehmungsbereich des Tieres befindet, ohne dass deswegen der Zurechnungszusammenhang unterbrochen wäre (BGH, NJW 1982, 2669 [BGH 13.07.1982 - VI ZR 113/81]). Gleiches gilt im Übrigen auch für den Umstand, dass das letztendlich für den Schaden verantwortliche Geschehen ausschließlich auf dem eigenen tierischen Verhalten beruht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1988 - VI ZR 168/87).
bb) Die bloße Wahrscheinlichkeit, dass der Betrieb des Beklagtenfahrzeugs ursächlich für das Scheuen des von der Klägerin geführten Tieres war, reicht jedoch - wie vorstehend bereits ausgeführt - nicht aus, um einen Zurechnungszusammenhang als erwiesen anzusehen und infolgedessen eine Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr zu bejahen.
Denn dass der Beklagte zu 2 der Sachverhaltsschilderung der Klägerin zufolge in einem so dichten Abstand und mit einer dermaßen hohen Geschwindigkeit an ihr und dem von ihr geführten Pferd vorbeigefahren ist, dass allein deswegen feststehe, die Bewegung des Pkw und dessen Geräusche hätten das Verhalten des Tieres zwangsläufig beeinflussen müssen, hat das Landgericht zu Recht nicht als erwiesen erachtet.
aaa) Zwar hat die Klägerin behauptet, dass sie sich in dem Moment, als der Beklagte zu 2 zum Misthaufen abgebogen sei, mit ihrem Pferd dort auf dem aus Sicht des Beklagten zu 2 linken Seitenstreifen befunden und den Eindruck gehabt habe, der Beklagte zu 2 sei direkt auf sie "zugerast". Ob dies angesichts der Tatsache, dass der Beklagte zu 2 infolge seines Abbiegevorgangs auf das Feld seine Geschwindigkeit jedenfalls deutlich unter die von ihm zugestandenen max. 40 km/h hat reduzieren müssen, überhaupt schlüssig erscheint, kann im Ergebnis offen bleiben. Denn allein aus dem Umstand, dass seitlich des Misthaufens später die Blutlache mit den ausgeschlagenen Zähnen der Klägerin vorgefunden wurde, kann ohnehin nicht mit der notwendigen Sicherheit geschlossen werden, dass an dieser Stelle das Pferd der Klägerin - was die Beklagten ausdrücklich bestritten haben - erstmals gestiegen ist und sie sich deswegen zwangsläufig dort befunden haben muss, als der Beklagte zu 2 mit seinem Fahrzeug den Misthaufen ansteuerte. Insoweit geht das Landgericht, auf dessen Ausführungen auf den Seiten 8 und 9 der angefochtenen Entscheidung der Senat Bezug nimmt und die er sich insoweit zu eigen macht, zutreffend davon aus, dass gleichermaßen vorstellbar ist, die Klägerin könnte versucht haben, ihr Pferd zu halten und dabei zunächst noch ein Stück mitgegangen ist oder mitgeschleift worden ist.
Das Bestreiten der Beklagten, dass der Auffindeort der Klägerin mit dem eigentlichen Unfallort identisch sei, durfte das Landgericht auch seiner Entscheidung zugrunde legen, ohne dass es der Klägerin eine Erklärungsfrist zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 5. Juli 2013 gewähren musste. Denn hierbei handelte es sich nicht um neues Vorbringen der Beklagten, zu dem der Klägerin noch Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gewährt werden müssen, sondern lediglich um die Modifikation des bereits mit Schriftsatz vom 24. April 2013 erfolgten Sachvortrags der Beklagten, zu dem sich die Klägerin schon geäußert hatte. Insoweit beruht daher - anders als die Klägerin meint - das angefochtene Urteil nicht auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit auf einem Verfahrensmangel.
bbb) Auch aus dem Umstand, dass das Landgericht dem Beweisantritt der Klägerin auf Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen ist, begründet sich keine unzulängliche und damit ggf. falsche Tatsachenfeststellung durch das Erstgericht. Denn mangels entsprechender Anknüpfungstatsachen hätte auch ein Sachverständiger nicht - und zwar weder ein Spezialist für das Fachgebiet Unfallanalyse noch ein Veterinär - belastbare Feststellungen dazu treffen können, wo sich die Klägerin im Zeitpunkt des Ausbrechens ihres Pferdes genau aufgehalten hat.
ccc) Da Pferde - wie allgemein bekannt - auch vor in Wahrheit nicht existenten Hindernissen oder vor bei objektiver Betrachtung völlig harmlosen Gegenständen zurückschrecken können, ist jedenfalls nicht fernliegend, auf keinen Fall aber mit vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietender Gewissheit auszuschließen, dass vorliegend auch ein anderer Umstand Ursache für die Fehlreaktion des Pferdes der Klägerin gewesen ist als das Beklagtenfahrzeug. Beispielhaft ist dazu auf die vom Landgericht konkret angeführten möglichen Alternativursachen - auffliegende Vögel, Kleintiere oder Insekten - zu verweisen. Dass keine Alternativursache positiv feststellbar ist, begründet jedenfalls für sich genommen noch nicht im Umkehrschluss die hinreichende Überzeugung, nur der Betrieb des Beklagtenfahrzeugs käme als Auslöser für das Scheuen des Tiers in Betracht.
Unter dieser Maßgabe erscheint daher, da auch die von der Klägerin benannte Zeugin P. zum eigentlichen Unfallhergang mangels eigener Anschauung keine näheren Angaben machen konnte, die Auffassung des Landgerichts, der genaue Unfallhergang sei nicht endgültig aufklärbar und ein Zurechnungszusammenhang mit dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs nicht sicher erwiesen, jedenfalls nicht unrichtig.
2. Ob sich für den Fall einer vor dem Senat erfolgenden erneuten Anhörung beider unfallbeteiligten Parteien neue Erkenntnisse zum Verlauf des schadensbegründenden Ereignisses, insbesondere der Position des Klägerin im Moment des Scheuens ihres Pferdes unter dem Gesichtspunkt, welche Partei glaubwürdiger erscheint, gewinnen ließen, aufgrund der möglicherweise ein Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs und dem Schadenseintritt auf Seiten der Klägerin und infolgedessen eine Haftung der Beklagten zu 1 und 2 aus § 7 Abs. 1 StVG zu bejahen wäre, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Denn selbst dann, wenn dies zu bejahen wäre, ergäben sich gleichwohl keine Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten.
a) Denn auch die Klägerin unterfällt vorliegend einer Gefährdungshaftung, und zwar für die von ihrem Pferd ausgehende Tiergefahr gemäß § 833 S. 1 BGB, die im Rahmen der Haftungsabwägung mit einer etwaigen Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs gem. § 7 StVG zu berücksichtigen wäre.
Durch das nach dem Vorbringen der Klägerin infolge des herannahenden Fahrzeugs des Beklagten zu 2 oder dessen Geräusche verursachte Ausbrechen und Aufbäumen ihres Pferdes, durch das sie zu Boden gerissen und dann - offensichtlich durch einen Tritt mit der Hufe - im Gesicht schwer verletzt wurde, hat sich nämlich dessen typische Tiergefahr realisiert (BGH, VRS 20, 255). Aufgrund eigener Sachkunde jedenfalls der Senatsvorsitzenden ist dem Senat bekannt, dass auch an den Straßenverkehr grundsätzlich gewöhnte Pferde durch unverhofftes Zurseitespringen, plötzliches Rückwärtsgehen oder fluchtartiges Vorwärtsstürmen auf eine subjektiv wahrgenommene Gefahr reagieren können, wodurch sich ein unberechenbares und oftmals schwer bis gar nicht zu beherrschendes Verhalten begründet, mit dem ein Reiter bzw. - wie im hiesigen Fall - ein Pferdeführer zu rechnen hat (Senat, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 14 U 94/02).
Hinzu kommt, dass es sich bei einem Pferd um ein dem Menschen in Bezug auf Gewicht und Körperkraft erheblich überlegenes Lebewesen handelt, das für den Fall, dass es "durchgeht", im Grunde genommen nicht zu regieren ist. Gerät dabei der Reiter oder Pferdeführer in einer solchen Situation in den Weg des Pferdes oder gar unter dieses, ist eine schwere bis tödliche Verletzung nahezu vorprogrammiert.
Eben diese Tiergefahr war es, die im vorliegenden Fall zu den schweren Verletzungen der Klägerin geführt hat, sodass sie sich diese im Rahmen der Haftungsabwägung zurechnen lassen muss.
b) Über die Gefährdungshaftung aus Tiergefahr hinaus ist der Klägerin allerdings nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung ihres eigenen Vorbringens zudem ein unfallursächliches Verschulden anzulasten, weil sie gegen die im Umgang mit Pferden erforderliche Sorgfalt verstoßen hat.
aa) Ausweislich ihrer Angaben stellte sich das Herannahen des Beklagtenfahrzeugs als ein "Auf-sie-Zurasen" dar, wie sie anlässlich ihrer persönlichen Anhörung sowohl durch das Landgericht als auch den Senat ausdrücklich bestätigt hat. Nach ihrer eindrucksvollen Schilderung im Verhandlungstermin will sie dabei nicht nur die schnelle Annäherung des PKW bemerkt haben, sondern zudem auch noch das Aufheulen von dessen Motor. Unter dieser Maßgabe begründete sich damit für die Klägerin eine aus ihrer Sicht akut bedrohliche Situation, aufgrund der sie sich aus Gründen der Sicherheit ihres Pferdes und des Eigenschutzes zu einem Handeln veranlasst sah.
Naheliegend und einzig richtig wäre aus Sicht des Senats deswegen ein Vorgehen dergestalt gewesen, das neben ihr auf dem Grünstreifen grasende Pferd unverzüglich möglichst weit nach rechts auf die dortige Grünfläche zu verbringen, mithin also so weit wie möglich aus dem Gefahrenbereich heraus. Dabei hätte es zugleich seitwärts zur Fahrbahn gedreht werden können, damit es in die Lage versetzt wurde, das heranfahrende Fahrzeug optisch wahrzunehmen. Da das Pferd nach den Angaben der Klägerin unbeschlagen war, musste sie - selbst wenn sich auf der rechts neben ihr befindlichen Ackerfläche Anpflanzungen befunden haben sollten - nicht mit deren unverhältnismäßig starker Schädigung rechnen, die einem Ausweichen in diesen Bereich entgegen gestanden hätte.
Stattdessen hat die Klägerin jedoch ihr Pferd über den asphaltierten Weg, auf dem der Beklagte zu 2 mit seinem PKW näherkam, hinweg auf die linke Wegseite Richtung Misthaufen geführt. Soweit sie dies ausweislich ihrer Angaben im Rahmen ihrer Anhörung als einzige Option erachtete, weil der dortige Grünstreifen etwas breiter gewesen sei als der auf der aus ihrer Sicht rechten Seite, erweist sich diese Auffassung aus Sicht des Senats als unzutreffend.
Dabei kann der Klägerin zwar nicht vorgeworfen werden, ihr Pferd dichter an das Fahrziel des Beklagten zu 2 herangeführt zu haben, da sie nicht wissen konnte, dass dieser gerade zu dem Misthaufen wollte.
Als objektiv fehlerhaft erweist sich die Vorgehensweise der Klägerin jedoch deswegen, weil sie - selbst wenn sich ihre Annahme, der Beklagte zu 2 würde auf dem Weg bleiben und an ihr vorbeifahren, bewahrheitet hätte - hierdurch zum einen räumlich bedeutend näher im Bereich des vom Tier potentiell als Gefahrquelle wahrgenommenen Fahrzeugs verbleiben, zum anderen aber vor allem mit dem Pferd die Fahrbahn überqueren musste, auf der sich das nach ihren Angaben schnell herankommende Beklagtenfahrzeug befand. Somit musste sie das Pferd dazu bringen, den Fahrweg des PKW zu kreuzen, wodurch das Tier mit der sich seitlich immer dichter annähernden Gefahr visuell und akustisch konfrontiert und damit quasi in deren Richtung hin "gezwungen" wurde.
Aufgrund der Sachkunde seiner langjährig im Umgang mit Pferden erfahrenen Vorsitzenden ist der Senat der Überzeugung, dass dies einen Umstand darstellt, der dazu geeignet ist, ein für den Fall von (echten oder auch nur "eingebildeten") Gefahren grundsätzlich durch Flucht reagierendes Tier zutiefst zu verunsichern, zumal sich die Unsicherheit der Klägerin auf ihr Pferd übertrug, denn es ist allgemein bekannt, dass Pferde Unsicherheitssignale des Reiters oder Pferdeführers sehr genau registrieren. Die Klägerin stand entgegen ihrer Auffassung nach dem Seitenwechsel auch nicht auf der sichereren Seite ihres Pferdes. Sie führte ihr Pferd wie üblich von links, d. h. sie stand nach dem Überschreiten der Fahrbahn aus Sicht des herannahenden Pkw hinter ihrem Pferd und damit in dessen Fluchtrichtung, denn ein Pferd flieht in aller Regel von der Gefahr weg und nicht auf sie zu. Die vermeintliche Gefahr stellte nach Darstellung der Klägerin aber das rasch herankommende Fahrzeug des Beklagten zu 2 dar. Wäre die Klägerin hingegen auf der in Fahrtrichtung des Pkw rechten Seite geblieben und hätte ihr Pferd - auf welche konkrete Art und Weise auch immer - dem Fahrzeug zugewandt, hätte sie sich auf der linken Seite des Pferdes stehend quasi vor dem Tier befunden, das - falls es sich vor dem Auto erschreckt haben würde - von ihr weg geflohen wäre. Da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben erfahrene Reiterin ist und ihr Pferd selbst als Reit- und Dressurpferd trainiert hat, hätte sie daher kundig sein müssen, wie sie sich in einer entsprechenden Situation zu verhalten hatte.
bb) Das Fehlverhalten der Klägerin war nach Auffassung des Senats auch mitunfallursächlich. Insoweit spricht, wenn in einer wie der von der Klägerin selbst geschilderten Situation ein Pferd scheut und steigt, bereits der Anschein dafür, dass infolge des Überquerens der Straße vor einem sich schnell nähernden Fahrzeug, das das Tier auf sich zukommen sehen kann, dessen Fluchtinstinkt aktiviert wurde und es versucht hat, sich der Führung durch den Pferdführer zu entziehen, um zu fliehen.
Gleichzeitig waren jedoch - unterstellte man den Vortrag der Klägerin, das Unfallereignis habe sich unmittelbar neben dem Misthaufen ereignet, als zutreffend - im hiesigen Fall die Fluchtmöglichkeiten des Pferdes infolge des Misthaufens beschränkt, so dass es jedenfalls nicht in Richtung Misthaufen fliehen konnte, was der Klägerin hätte klar sein müssen. Unter dieser Maßgabe war es daher naheliegend, dass das Tier in Richtung der sich im linken seitlichen Straßenbereich befindlichen Klägerin ausbrechen würde, was - jedenfalls nach den Angaben der Klägerin - dann auch tatsächlich erfolgt sei. Gleichwohl hat sich die Klägerin jedoch nicht so positioniert, dass sie für den Fall des Fliehens des Pferdes aus dessen Gefahrenbereich gelangen konnte; stattdessen stand sie dem Pferd offensichtlich genau im Weg.
Ein solches Verhalten begründet einen fahrlässigen und damit schuldhaften Verstoß gegen die einen Pferdeführer treffenden Sorgfaltspflichten im Umgang mit Pferden (vgl. Saarländische Oberlandesgericht, Urteil vom 15. November 2011 - 4 U 593/10 - 184, 4 U 593/10), der im hier zu entscheidenden Fall zu der die Klägerin verschuldensunabhängig treffenden Gefährdungshaftung aus § 833 BGB hinzutritt.
cc) Auf die Frage, ob der Klägerin darüber hinaus auch ein Mitverschulden infolge des Nichteinsetzens einer Trense anstelle eines Knotenhalfters anzulasten ist, sowie den von Beklagtenseite erhobenen Vorwurf des unterlassenen Tragens eines Schutzhelms kommt es infolgedessen nicht an. In Bezug auf letzteres weist der Senat allerdings darauf hin, dass ein solches Unterlassen im hiesigen Fall ohnehin nicht schadenskausal gewesen wäre, da auch bei Nutzung eines Helms die Gesichtsverletzungen der Klägerin nicht verhindert worden wären.
3. Dass auch dem Beklagten zu 2 seinerseits ein unfallursächliches Verschulden anzulasten wäre, aufgrund dessen die Beklagten neben einer (etwaigen) Gefährdungshaftung aus § 7 StVG für die Folgen des Unfallereignisses zu haften hätten, hat die Klägerin demgegenüber nicht nachzuweisen vermocht.
a) Dies gilt insbesondere für einen vermeintlichen Geschwindigkeitsverstoß des Beklagten zu 2, auf den sich die Klägerin beruft.
aa) Insoweit hat der Beklagte zu 2 zwar selbst vorgetragen, den lediglich ca. 2,80 m bis 3,00 m breiten landwirtschaftlichen Weg mit seinem VW Golf anfangs mit ca. 40 km/h befahren zu haben. Jedoch war die im vorderen Bereich des Weges vor Anordnung seiner Nutzungsbeschränkung auf den landwirtschaftlichen Verkehr bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ausweislich des als Anlage K 5 vorgelegten Lichtbildes offensichtlich aufgehoben war.
bb) Zudem ist nicht erwiesen, dass sich diese vom Beklagten zu 2 zunächst gefahrene Geschwindigkeit auf die Entstehung des Unfallgeschehens ursächlich ausgewirkt hat.
So ist zum einen zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte zu 2 vom asphaltierten Weg nach links auf das Feld abgebogen ist, um zum dortigen Misthaufen zu gelangen. Ein solches Abbiegemanöver ist angesichts der Beschaffenheit der Bodenverhältnisses auf dem Acker mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h nicht möglich, weswegen die Beklagten zu Recht darauf hingewiesen haben, dass der Beklagte zu 2 seine Geschwindigkeit vor seinem Abbiegevorgang auf unter 40 km/h reduziert habe. Mit welcher Geschwindigkeit sich der Beklagte zu 2 der Klägerin und ihrem Pferd - ihr Vorbringen, sie habe sich direkt in Höhe des Misthaufens befunden, wiederum als zutreffend unterstellt - letztendlich genähert hat, und ob diese Geschwindigkeit bezogen auf die vom Beklagten zu 2 erkennbare Gefahrensituation eines sich in Fahrbahnnähe befindenden Pferdes zu hoch war, lässt sich infolgedessen nicht feststellen.
Zum anderen hat die Klägerin weder vorgetragen geschweige denn nachgewiesen, dass die Höhe der vom Beklagten zu 2 gefahrenen Geschwindigkeit für die Reaktion ihres Pferdes von Bedeutung gewesen sei, es also bei einer geringeren Geschwindigkeit nicht zu einem Ausbrechen oder einem sonstigen Fehlverhalten gekommen wäre, oder dass ihr infolge der Geschwindigkeit nicht mehr ausreichend Zeit zur Ergreifung unfallverhütender Maßnahmen geblieben wäre. Von letzterem kann im Übrigen angesichts ihrer Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gerade nicht ausgegangen werden.
b) Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2 mit seinem Pkw einen nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Weg befahren hat, vermag ein unfallursächliches Verschulden, das neben eine (etwaige) Haftung aus Betriebsgefahr treten würde, nicht zu begründen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 2 tatsächlich, wie von ihm behauptet, mit seinem Fahrzeug Kaninchenmist zu dem Misthaufen auf dem Feld transportieren wollte, ihm dies vom Eigentümer bzw. Pächter des Feldes gestattet worden ist und es sich bei dieser Maßnahme um eine landwirtschaftliche Nutzung gehandelt hat.
Denn allein aus einem Befahren des C. Weges unter Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO begründet sich keine Haftung der Beklagten für die Verletzungsfolgen der Klägerin, auch wenn es für den Fall des Unterlassens eines gegebenenfalls verbotswidrigen Befahrens dieser Straße durch den Beklagten zu 2 nicht zum Unfall gekommen wäre.
Eine Ersatzpflicht setzte nämlich voraus, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden in den Schutzbereich der verletzten Norm fällt. Dementsprechend müssten also die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, zu den Gefahren gehören, um deren Willen die Rechtsnorm erlassen wurde (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1969 - VI ZR 101/68 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67). Daran fehlt es vorliegend jedoch. Denn das Verbot für Kraftfahrzeuge und Krafträder, den Weg zu befahren, es sei denn, das Befahren diene einem landwirtschaftlichen Zweck, ist nicht dazu bestimmt, beispielsweise Fahrradfahrer oder Fußgänger mit kleinen Kindern bzw. Tieren vor der Nutzung durch Kraftfahrzeuge und die damit einhergehenden Gefahren zu schützen. Da diese Gefahren von Fahrzeugen, deren Einsatz unbestrittenermaßen landwirtschaftlichen Zwecken dient, insbesondere landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen gleichermaßen ausgehen, und der Fußgänger oder Fahrradfahrer im Zweifel ohnehin nicht im Vorwege beurteilen kann, ob das den Weg nutzende Kraftfahrzeug zu landwirtschaftlichen Zwecken unterwegs ist oder nicht, realisiert sich daher bei seiner Verunfallung mit einem den Weg nutzenden Kraftfahrzeug keine Gefahr, vor der er durch den Normzweck des Zeichens 250 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO geschützt werden soll.
4. Unter dieser Maßgabe wäre bei der Abwägung der den Parteien anzulastenden Verschuldens- und Verursachungsbeiträge auf Seiten der Beklagten allenfalls eine Haftung aus Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen, auf Seiten der Klägerin dagegen neben der gleichfalls als Gefährdungshaftung konstruierten Haftung für die Tiergefahr gemäß § 833 BGB zusätzlich ein unfallursächliches Verschulden infolge eines ihr anzulastenden Verstoßes beim Umgang mit ihrem Pferd.
Vor diesem Hintergrund ist es daher nach Auffassung des Senats - selbst wenn man mit der Klägerin eine Haftung der Beklagten aus § 7 StVG bejahen wollte - jedenfalls gerechtfertigt, diese zurücktreten zu lassen und eine Alleinhaftung der Klägerin anzunehmen. Denn der auf ihrer Seite zu berücksichtigende Verursachungs- und Verschuldensbeitrag überwiegt bei weitem, was sich insbesondere auch bei der Betrachtung der Genese der eingetretenen schweren Verletzungsfolgen ergibt. Diese sind nämlich ausschließlich auf das einem Pferd wesensimmanent anhaftende Gefahrenpotential und die damit verbundenen weitaus geringeren Möglichkeiten, auf es steuernd einzuwirken, zurückzuführen, dagegen nicht auf die die besondere Gefährlichkeit eines Kraftfahrzeugs begründenden Eigenschaften wie große Masse und Geschwindigkeit.
Aus diesem Grund kann nach Auffassung des Senats letztendlich offen bleiben, ob von einer Ursächlichkeit des Betriebs des Beklagtenfahrzeugs für das Tierverhalten des klägerischen Pferdes auszugehen ist oder nicht. Denn da die Haftungsabwägung ohnehin dazu führte, dass die Klägerin für die Unfallfolgen allein einzustehen hätte, kommt es hierauf im Ergebnis nicht an.
5. Auch die Ausführungen der Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20. März 2014 geben dem Senat zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung keinen Anlass.
a) Die Klägerin verkennt, dass ihre mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. März 2014 sowie in der mündlichen Verhandlung erfolgte, zum Teil neue Sachverhaltsschilderung zum Unfallhergang nicht deswegen von den Beklagten im Berufungsverfahren als zugestanden gilt, weil diese nicht im Rahmen der ihnen durch den Senat gewährten Schriftsatzfrist ihre eigene - abweichende - Sichtweise erneut dargelegt haben. Da die Beklagten im Zusammenhang mit ihrer Stellungnahme vom 17. März 2014 weiterhin eine Auswirkung der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs bestritten haben, wäre es fernliegend anzunehmen, dass sie nunmehr - zumal angesichts der vom Senat in der mündlichen Verhandlung erteilten rechtlichen Hinweise - von ihrem bisherigen tatsächlichen Vorbringen abweichen wollen. Unter dieser Maßgabe ist daher die von der Klägerin erfolgte Unfalldarstellung nicht als unstreitig, schon gar nicht seitens der Beklagten als zugestanden zu betrachten.
b) Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass auch nach dem Ergebnis des nunmehr von der Klägerin vorgelegten Gutachtens der Sachverständigen W. nicht mit der für das Beweismaß des § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, das Erschrecken des Pferdes sei auf das Beklagtenfahrzeugs zurückzuführen. Danach sei nämlich aus Sicht der Sachverständigen lediglich "eher davon auszugehen, dass sich das Pferd aufgrund der beschriebenen Umstände vor dem Auto erschrocken" habe. Eine vernünftige Zweifel ausschließende Überzeugungsbildung lässt sich hierauf jedoch nicht stützen. Somit wäre selbst dann, wenn dieser neue, nach der mündlichen Verhandlung erfolgte Sachvortrag der Klägerin berücksichtigungsfähig wäre, der von ihr zu führende Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Fahrzeugbetrieb und dem Fehlverhalten des Tieres nicht geführt. Vielmehr legt die Sachverständige zutreffend dar, ein Pferd könne sich vor auffliegenden Vögeln etc. erschrecken, vermag aber nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb das Pferd der Klägerin, das sowohl an solche Umwelteinflüsse gewöhnt gewesen sein soll, darauf weniger schreckhaft reagieren sollte als auf ein Auto, das es - da es ja nach dem Vorbringen der Klägerin gut ausgebildet war und dementsprechend straßensicher gewesen sein soll - gleichermaßen als zu seiner Umwelt gehörig ansehen musste.
c) Im Ergebnis kommt es hieraus allerdings ohnehin nicht an, da - wie der Senat vorstehend ausführlich erläutert hat - selbst für den Fall einer Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs die Klägerin gleichwohl für die Folgen des Unfallgeschehens allein einzustehen hätte.
In Bezug auf die Beurteilung ihrer Verhaltensweise relevantes Vorbringen, das gegen die Annahme eines fehlerhaften Umgangs mit ihrem Pferd sprechen würde, enthalten die Ausführungen der Klägerin vom 20. März 2014 nicht. Davon abgesehen, dass sie mit diesem Vortrag, soweit er neue Tatsachen beinhaltet, ohnehin gem. § 296 a ZPO präkludiert ist, räumt die Klägerin nämlich selbst ein, dass ihr ein Ausweichen auf die Ackerfläche zu ihrer Rechten problemlos möglich gewesen wäre. Dazu hätte sie auch nicht zuvor in einem größeren Bogen außen um ihr Pferd herumgehen müssen, wie bereits in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden ist.
Unter diesen Voraussetzungen verbleibt es daher bei den vorstehend unter II.2.b. erfolgten Ausführungen, aufgrund der der Senat ein Verschulden der Klägerin im Umgang mit ihrem Pferd als gegeben erachtet.
Soweit die Klägerin auf das Verhalten des Beklagten zu 2 bei anderen Begegnungen mit Reitern abstellt, ist dies für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Relevanz, weil dies nichts über seine konkrete Fahrweise im vorliegenden Fall aussagt.
Auch die Mutmaßung darüber, ob der Beklagte zu 2 möglicherweise vor der Klägerin zu dem Misthaufen abbiegen wollte, hilft nicht weiter und ist insbesondere nicht geeignet, ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 2 zu beweisen, denn ein solches Verhalten des Beklagten zu 2 ist zwar nach den Örtlichkeiten möglich, jedoch nicht - auch nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - nachweisbar, da diesbezügliche Spuren nicht gesichert worden sind.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.