Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 19.03.2014, Az.: 7 U 168/12
Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich einer erteilten Vollmacht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 19.03.2014
- Aktenzeichen
- 7 U 168/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 23334
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2014:0319.7U168.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildeheim - 12.03.2013
- LG Hildeheim - 02.10.2012
Rechtsgrundlagen
- InsO § 184 Abs. 2
- InsO § 201
Fundstellen
- NZI 2014, 5
- ZInsO 2014, 1801-1807
Redaktioneller Leitsatz
Eine Prozessvollmacht bleibt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in dem Maße bestehen, wie sie die Vertretung im Rahmen von Rechtsbehelfen umfasst, die dem Schuldner im Insolvenzverfahren persönlich zustehen.
Tenor:
Die Berufungen der Insolvenzschuldnerin gegen das Vorbehaltsurteil vom 2. Oktober 2012 und das Schlussurteil vom 12. März 2013 der 10. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Hildesheim werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Insolvenzschuldnerin verurteilt wird,
a) der Klägerin 3.514.607,82 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 auf 3.420.013,56 € zu zahlen;
b) der D. LLC (...) 590.180,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen.
Insoweit wird der Widerspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die Feststellung dieser Forderung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren ... Amtsgericht G. für unbegründet erklärt.
Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Urteile abgewiesen; insoweit wird der Widerspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die Feststellung zur Insolvenztabelle für begründet erklärt.
Die Insolvenzschuldnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Insolvenzschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, ein großes Chemieunternehmen, übernahm mit Wirkung zum 1. August den gesamten Geschäftsbetrieb der E. R. GmbH, die früher als R. GmbH & Co. KG firmierte. Die Fa. R., die Beklagte und zwei russische Gesellschaften trafen am 07.01.2003 ein Joint Venture Agreement zur Gründung und zum Betrieb einer Gesellschaft russischen Rechts, die in R. Plexiglas-Platten herstellen sollte (englischer Vertragstext Anlage B 1 im Leitz-Ordner). Die Gründungsvereinbarung für diese russische Gesellschaft, die L. L. C. D. (D. LLC), datiert ebenfalls aus dem Jahr 2003 (englischer Vertragstext gem. Anlage B 1 a im Leitz-Ordner). Wegen des Inhalts der Satzung der D. LLC wird auf die englische Übersetzung gemäß Anlage B 2 Leitz-Ordner verwiesen. Ursprünglich hielt die Beklagte einen Gesellschaftsanteil von 11 %, während die Fa. R. 59 % innehatte. In der Zwischenzeit ist der Anteil der Beklagten und Insolvenzschuldnerin auf 3 % abgesunken, während die Klägerin für die E. R. GmbH die russische Produktionsgesellschaft D. LLC beherrscht. Die Klägerin stellt das Granulat als Ausgangsmaterial für die Plexiglas-Platten her. Nach Produktionsaufnahme in R. wurden die Granulatlieferungen so abgewickelt, dass die D. ihren Bedarf elektronisch bei der E. R. GmbH anmeldete, die diese Bestellungen an die Beklagte weiterleitete. Die Beklagte organisierte die Logistik und den Transport; das Material wurde dann direkt vom Werk der Klägerin in W. nach R. transportiert. Die E. R. GmbH bzw. die Klägerin stellte die einzelnen Materiallieferungen der Beklagten in Rechnung, die ihrerseits das Material mit einem Aufschlag der D. LLC weiterberechnete. Hierzu hatte die Beklagte mit der D. LLC am 11. August 2006 einen Rahmenliefervertrag geschlossen (russisch-deutscher Vertragstext gem. Anlage B 3 im Leitz-Ordner). Gemäß Art. 4 dieses Rahmenlieferungsvertrages hatte die D. LLC die Lieferungen der Beklagten in Höhe von 15 % innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Rechnungsdatum für diesen Teilbetrag zu zahlen und die restlichen 85 % innerhalb von 160 Tagen nach der Rechnung über die Restsumme. Dieser Rahmenlieferungsvertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der D. LLC wurde mit diesem Zahlungsziel mehrfach verlängert, zuletzt bis 2011. Die E. R. GmbH (bzw. dann die Klägerin) belieferte die Insolvenzschuldnerin demgegenüber mit einem Zahlungsziel von 180 Tagen. Im Sommer 2011 schied der Mitarbeiter E. A. bei der E. R. GmbH aus und übernahm alle Gesellschaftsanteile an der Beklagten und Insolvenzschuldnerin; das führte zu arbeitsrechtlichen Differenzen zwischen der E. R. GmbH und E. A. (vgl. Anlage B 18), der dann auch in die Geschäftsführung der Beklagten eintrat. Außerdem verlangte die E.-Firmengruppe wegen des Gesellschafterwechsels bei der Beklagten gemäß Ziff. 6.3 des Joint Venture Agreements die Übertragung der Gesellschaftsanteile der Beklagten an der D. LLC auf die Fa. U. bzw. auf den E.-Konzern. Nachdem die Klägerin im eigenen Namen den gesamten Geschäftsbetrieb der E. R. GmbH übernommen hatte, teilte die Klägerin mit E-Mail vom 26.08.2011 (Anlage K 3 im Anlagenhefter K) der Beklagten mit, dass die Klägerin zum 1. Oktober 2011 die Zahlungsziele von 180 Tagen auf 90 Tage ändern werde; die Beklagte möge diese Änderung der Zahlungsziele bei ihrer Liquiditätsplanung berücksichtigen. Daraufhin meldete sich E. A. für die Beklagte mit E-Mail vom 29. August 2011 (Anlage B 4 im Leitz-Ordner). Er erklärte sich zum alleinigen Ansprechpartner in dieser Angelegenheit und wies darauf hin, dass die Beklagte einen geänderten Rahmenlieferungsvertrag mit der D. LLC unterschrieben habe, der ab Ende des Jahres 2011 im Verhältnis der Beklagten zur D. LLC ein Zahlungsziel von 140 Tagen vorsehe; die Verkürzung der Zahlungsziele durch die Klägerin werde nicht akzeptiert. In der Folgezeit kam es zu einem umfangreichen elektronischen Schriftwechsel zwischen den Parteien, in dem die Klägerin unterschiedliche Vorschläge für die Zahlungsziele zwischen den drei betroffenen Firmen vorschlug. Es kam jedoch zu keiner Einigung; insoweit wird auf die Anlagen B 5 - B 16 verwiesen. Als ab 07.01.2012 die erste mit einem Zahlungsziel von 90 Tagen ausgestellten Rechnungen der Klägerin aus deren Sicht fällig geworden waren, teilte die Klägerin mit E-Mail vom 9. Januar 2012 (B 19) mit, die Klägerin habe ja signalisiert, dass sie die seit dem 1. Oktober 2011 geltenden Zahlungskonditionen als Zwischenlösung sehe auf dem Weg zu einer einvernehmlich akzeptierten Regelung. Um eine Eskalation zu vermeiden, solle kurzfristig noch telefoniert werden. Mit E-Mail vom 12. Januar 2012 kündigte die Klägerin den sofortigen Lieferstopp an bis zum Ausgleich der fälligen Zahlungen. Da keine Zahlungen seitens der Beklagten erfolgten, trat dieser Lieferstopp in Kraft. Die Lieferungen wurden auch nicht wieder aufgenommen. Auf die Vielzahl unbezahlter Rechnungen, die dann im weiteren Verlauf des Jahres 2012 aufliefen, zahlte die Beklagte aufgrund einer Vereinbarung vom 27. März 2012 (Anlage B 23) am 29. März 2012 noch 201.705 €, die die Klägerin gemäß Anlage K 9 auf die zuerst fällig gewordenen Rechnungen verrechnete. Die Summe der zunächst offen gebliebenen Rechnungen belief sich auf 4.211.899,06 €. Abzüglich der auf die Hauptforderung verrechneten Zahlung von 201.705 € verblieb ein Betrag von 4.010.194,06 €. Verzugszinsen auf die Einzelrechnungen bis zum 31. Mai 2012 hat die Klägerin mit insgesamt 94.594,26 € kapitalisiert und auf die restliche Hauptforderung aufgeschlagen. Die Klägerin ist deshalb zu einer Hauptforderung von 4.104,788,32 € gelangt, die sie im Urkundsprozess gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat unter Vorlage einer Abtretungsvereinbarung (Anlage K 10) mit der E. R. GmbH bezüglich der Forderungen aus den Lieferungen im Juli 2011 (vor der Übernahme des Geschäftsbetriebs der E. R. GmbH durch die Klägerin per 01.08.2011).
Die Beklagte hat unter Berufung auf Ziff. 17.5 des Joint Venture Agreements und Ziff. 15.2 der Satzung der D. LLC die Schiedsgerichtseinrede aus § 1032 ZPO erhoben. Zur Sache hat sie eingewandt, die Klagforderung sei im Urkundsverfahren nicht durchsetzbar; die Klägerin habe den Abschluss einzelner Kaufverträge zwischen den Parteien nicht einmal dargetan. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, einseitig die Zahlungsziele zu ändern, die Einstellung der Lieferungen im Januar 2012 sei als Vertragsbruch zu werten.
Das Landgericht hat mit Urteil im Urkundsverfahren vom 2. Oktober 2012 der Klage in vollem Umfang stattgegeben und der Beklagten die Geltendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten (Bl. 121 f. d. A.). Eine die streitgegenständlichen Forderungen erfassende Schiedsgerichtsabrede sei nicht hinreichend dargetan. Da die in den Rechnungen aufgeführten Waren unstreitig ausgeliefert seien zu den vereinbarten Preisen, bedürfe es keiner Belegung durch Urkunden. Alle Rechnungen seien inzwischen fällig auch unter Berücksichtigung eines Zahlungszieles von 180 Tagen. Der Lieferstopp ab Januar 2012 könne allenfalls Schadensersatzansprüche begründen, die jedoch nicht beziffert seien.
Gegen dieses Vorbehaltsurteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt und diese Berufung rechtzeitig begründet.
Gleichzeitig hat sie im parallel fortgeführten Nachverfahren Schadensersatzansprüche in Höhe von mindestens 3,36 Mio. Euro aus entgangenem Gewinn sowie in Höhe von mindestens 560.000 € aus entgangenen Zinsen auf ein Liquiditätspolster von 800.000 € zur Aufrechnung gestellt (S. 2 des Schriftsatzes vom 28.01.2013, Bd II Bl. 194 d.A.). Zudem meint die Beklagte, sie könne den Wert ihres Minderheitsanteils an der D. LLC, den sie mit 720.000 € beziffert, der Klagforderung entgegensetzen.
Mit notarieller Vereinbarung vom 1. Oktober 2012 (Bl. 180 f.) trat die Beklagte sämtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber der D. LLC an die I. G. AG in L. ab. Am 2. Oktober 2012 stellte die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb ein und beschloss ihre Liquidation. Zur Liquidatorin bestellte sie die M. & M. OHG, eine Gesellschaft Schweizerischen Rechts mit Sitz in L. Die Liquidatorin stellte am 20. November 2012 Insolvenzantrag für die Beklagte.
Mit Vereinbarung vom 20. 11. 2012 trat die Klägerin ihrerseits einen Teilbetrag von 590.180,50 € aus der Hauptforderung gegen die Beklagte an die D. LLC ab (Anlage K 13 in Deckelhülle, Bd. II d. A.). Diese Abtretung teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 20.11.2012 (Anlage K 14 Anlagenhefter in Deckelhülle, Bd. II) unter Aufschlüsselung der abgetretenen Rechnungsbeträge mit.
Mit Urteil vom 12. März 2013 (Bd. II Bl. 219 f. d. A.) hat das Landgericht sein Vorbehaltsurteil mit der Maßgabe für vorbehaltslos erklärt, als ein Teilbetrag von 590.180,50 € nebst Zinsen an die D. LLC zu zahlen sei. Die Klagforderung sei nicht von der Schiedsklausel des Joint Venture Agreements erfasst. Die Klägerin habe keine Lieferpflichten verletzt; im Zeitpunkt der Einstellung der Lieferungen sei die Beklagte auch mit Rechnungen in Verzug gewesen, die die Klägerin noch mit einem Zahlungsziel von 180 Tagen ausgestellt habe. Im Übrigen seien die Schadensersatzansprüche der Beklagten ohne jede Substanz.
Mit Beschluss des Amtsgerichts G. zum Az.: ... (Bl. 199 f. d. A.) wurde am 14.03.2013 über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Gu. zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das laufende Berufungsverfahren betreffend die Berufung gegen das Urteil im Urkundsverfahren ebenso unterbrochen wie den Lauf der Berufungsfrist gegenüber dem Endurteil des Landgerichts.
Der Insolvenzverwalter hat die streitgegenständliche Klagforderung im Prüfungstermin vom 06.06.2013 anerkannt. Dagegen hat die Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 02.07. und 06.07.2013 Widerspruch erhoben; das Insolvenzgericht hat die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs mit Schreiben vom 30.07.2013 (Bl. 255 d. A.) bestätigt. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2013, eingegangen beim Oberlandesgericht, hat die Insolvenzschuldnerin das Berufungsverfahren betreffend das Vorbehaltsurteil gem. § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO aufgenommen (Bl. 232 d. A.). Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2013 (eingegangen beim Oberlandesgericht am 2. Juli 2013) hat die Insolvenzschuldnerin zudem Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts eingelegt (Bl. 243 Bd. II d. A.).
Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Juli 2013 (Bl. 236 d. A.) die Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Insolvenzschuldnerin hält die Schiedsgerichtseinrede aufrecht. Sie bestreitet, mit der E. R. KG bzw. der Klägerin Kaufverträge abgeschlossen zu haben; vielmehr habe sie im Rahmen der Joint Venture-Vereinbarung gem. Ziff. 14.2 f der Satzung der D. LLC gte für die D. LLC die Logistik für den Transport des Granulats von D. zum Produktionsstandort in R. erbringen sollen. Sie sei folglich als Dienstleisterin tätig geworden und nicht als Zwischenhändlerin; die Leistungsbeziehungen seien nur äußerlich als Kaufverträge deklariert worden. Die Beklagte meint, ihr stehe trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz noch ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den angeblichen Kaufpreisforderungen zu und macht insoweit geltend: Da die Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, einseitig das Zahlungsziel von 180 Tagen auf 90 Tage zu verringern, habe der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Einzelforderungen zugestanden, um die Klägerin auf diese Weise zwingen zu können, zu angemessenen, vertragsgerechten Lieferkonditionen zurückzukehren. Sie macht weiter geltend, die Klägerin habe die Belieferung der Insolvenzschuldnerin zu Unrecht eingestellt. Aus dieser Einstellung der Belieferung entstünden der Insolvenzschuldnerin Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung, wovon sie in Wiederholung des erstinstanzlichen Sachvortrages zum Schadensumfang in erster Linie den entgangenen Gewinn zur Aufrechnung stellt (Bl. 355/356 d. A.).
Die Insolvenzschuldnerin beantragt,
1. das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Hildesheim vom 02.10.2010 abzuändern und die Klage auf Kosten der Klägerin abzuweisen;
2. das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 12.03.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen;
3. den Widerspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren AG G., Az.: ..., für begründet zu erklären, und zwar auch insoweit, als die Forderung teilweise zugunsten der D. LLC festgestellt ist.
Die Klägerin beantragt,
1. die Berufungen der Insolvenzschuldnerin als unzulässig zu verwerfen und die Kosten der Berufungsverfahren den Rechtsanwälten B. und Q., ..., aufzuerlegen
2. sowie den Widerspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die Feststellung zur Insolvenztabelle für unzulässig zu erklären,
hilfsweise:
die Berufungen der Insolvenzschuldnerin als unbegründet zurückzuweisen und den Widerspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die Feststellung zur Insolvenztabelle als unbegründet zu erklären.
Sie meint, die ursprüngliche Prozessvollmacht für die Beklagte, die im Übrigen nicht einmal eine Vertretung im eigenen Insolvenzverfahren der Beklagten aufführe, sei gemäß § 117 InsO erloschen, während die als Anlage zum Schriftsatz vom 22. Januar 2014 vorgelegte Prozessvollmacht vom 20.01.2014 (Bl. 451 d. A.) keine Rückwirkung entfalte. Daraus folge sowohl die Unzulässigkeit des Widerspruchs im Insolvenzverfahren als auch der Aufnahmeerklärung für das Urkundsverfahren und der Berufungseinlegung im Nachverfahren. Zudem fehle es für das Vorgehen der Insolvenzschuldnerin an einem Rechtsschutzbedürfnis: Der Widerspruch der Insolvenzschuldnerin lasse die Feststellung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren unberührt und diene nur der Abwehr der Nachhaftung der Beklagten. Die Beklagte werde aber nach Beendigung des Insolvenzverfahrens als GmbH erlöschen, so dass eine Nachhaftung gar nicht mehr in Betracht komme. In der Sache macht die Klägerin geltend, im Verhältnis zwischen den Parteien gebe es - anders als im Verhältnis zwischen der Beklagten und der D. LLC - keine Rahmenliefervereinbarung, sondern nur einzelne Kaufverträge. Schon deshalb habe die Beklagte keinen Anspruch auf Weiterbelieferung gehabt. Es habe auch niemals eine ausdrückliche Vereinbarung, auch nicht mündlicher Art, über ein Zahlungsziel von 180 Tagen gegeben; ein Zahlungsziel von 180 Tagen habe lediglich der bisherigen Handhabung entsprochen. Auch dieses überlange Zahlungsziel habe deshalb einseitig geändert werden können, zumal auch kein sog. Langzeit-Schuldverhältnis mit wechselseitigen Kooperationspflichten vorgelegen habe. Zudem habe die Klägerin ihre Rücksichtnahmepflichten eingehalten, weil sie der Beklagten bis zur Einstellung der Lieferungen mehrere Alternativvorschläge zur Erzielung einer einvernehmlichen Regelung gemacht habe, die die Interessen der Beklagten an einer Zahlungszieldifferenz von 15 Tagen berücksichtigt hätten. Die Beklagte habe sich auf diese Vorschläge hin jedoch destruktiv verhalten. Im Übrigen seien etwaige Schadensersatzansprüche nach wie vor der Höhe nach nicht hinreichend dargetan. Außerdem erhebt die Klägerin gegenüber etwaigen Schadensersatzansprüchen der Insolvenzschuldnerin aus der Joint Venture Vereinbarung oder aus der Satzung der D. LLC ihrerseits die Schiedsgerichtseinrede.
Wegen der näheren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der vor dem Senat gewechselten Schriftsätze und der beigefügten Urkunden Bezug genommen.
Der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Insolvenzschuldnerin vom 6. März 2014 gibt nach pflichtgemäßem Ermessen keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.
II.
Die zulässigen Rechtsmittel der Insolvenzschuldnerin haben nur gegenüber einem Teil der Zinsforderungen Erfolg.
1. Die Berufungen der Insolvenzschuldnerin sind zulässig; auch der Widerspruch gegen die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle ist wirksam erhoben.
a) Die ursprünglich von der Beklagten vor Einleitung der Liquidation ihren Prozessbevollmächtigten erteilte Prozessvollmacht vom 29.11.2011 (Bl. 249 d.A.) ist nicht nach § 117 InsO erloschen.
Eine Prozessvollmacht bleibt nämlich in dem Maße bestehen, wie sie die Vertretung im Rahmen von Rechtsbehelfen umfasst, die dem Schuldner im Insolvenzverfahren persönlich zustehen (Hamburger Kommentar zur InsO/Ahrendt, 4. Aufl. 2012, § 184, Rn.6; streitig). Die für die Richtigkeit dieser Auffassung herangezogenen Entscheidungen des OLG Dresden ZIP 2002, 2000 [OLG Dresden 23.07.2002 - 13 W 1466/01] und des BGH in ZIP 2011, 1014 [BGH 20.01.2011 - IX ZB 242/08] stellen allerdings lediglich fest: Die im Eröffnungsverfahren erteilte Vollmacht zur Vertretung eines Schuldners im Insolvenzverfahren erlischt nicht durch den Eröffnungsbeschluss gem. § 117 Abs. 1 InsO. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Vollmacht zur Vertretung des Schuldners im Insolvenzverfahren, die während des Eröffnungsverfahrens erteilt wurde, sondern um eine allgemeine Prozessvollmacht, die vor dem Insolvenzantrag erteilt worden ist. Die durch die Rechtsprechung und Teile der Literatur vorgenommene Beschränkung des § 117 InsO ist jedoch sachgerechter Weise so zu verstehen, dass Vollmachten nach § 117 InsO nur erlöschen, soweit die Vollmacht das mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergegangene Recht tangiert, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen (§ 80 Satz 1 InsO). Der Widerspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die Feststellung des Anspruchs zur Insolvenztabelle sowie die Aufnahme der Berufungsverfahren dienen von ihrer Zielrichtung her aber nur dazu, die streitgegenständlichen Forderungen für den Fall des Obsiegens der Insolvenzschuldnerin der Nachhaftung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entziehen, berühren mithin die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht. Die Prozessvollmacht vom 29.11.2011 gilt deshalb für diese Zwecke fort.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Vertretung im eigenen Insolvenzverfahren der Mandantin in der Prozessvollmacht nicht ausdrücklich angesprochen ist. Prozessvollmachten erlöschen im Regelfall nach § 117 InsO, von daher erscheint es auch untunlich, den Insolvenzfall der Mandantin selbst in der Prozessvollmacht zu erwähnen. Die Vollmacht war jedoch gerade für den vorliegenden Rechtsstreit bestimmt. Da sie für die nunmehr noch geltend gemachten Rechte der Insolvenzschuldnerin selbst ausnahmsweise nicht erloschen ist (s. o.), kann die weitere Prozessführung auf sie gestützt werden.
Darüber hinaus hat die Insolvenzschuldnerin durch ihre Liquidatorin ihren Prozessbevollmächtigten unter dem 20.01.2014 eine neue Prozessvollmacht erteilt (Bl. 451 d. A.). Es ist anerkannt, dass durch später erstellte Prozessvollmachten die bisherige Prozessführung und die ohne Vollmacht vorgenommenen Prozesshandlungen genehmigt werden können, soweit die Genehmigung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. Die Genehmigung reicht zurück und heilt die prozessualen Folgen des Vollmachtmangels; das gilt auch für die nachträgliche Genehmigung einer nicht ordnungsgemäßen Klagerhebung und eines ohne Vollmacht eingelegtes Rechtsmittel, selbst wenn - wie hier - bei Vorlage der späteren Vollmacht die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen war (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 89 Rn. 9 u. 11 - 13). Lediglich materiell-rechtlich - wie z. B. in Bezug auf die Verjährung - wirkt die Genehmigung nicht zurück, wenn die Forderung zunächst ein sachlich nicht Berechtigter eingeklagt hat. Auch bei dieser neuen Vollmacht ist es unschädlich, dass in Formulartexten die Vertretung im Insolvenzverfahren nicht erwähnt wird. Die Vollmacht ist gerade zu Zwecken des vorliegenden Rechtsstreits erteilt zur Abwendung der Nachhaftung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
b) Der Wirksamkeit der Vollmachten steht auch nicht § 43 a Abs. 4 BRAO (Interessenwiderstreit) entgegen in Verbindung mit der Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte der Insolvenzschuldnerin Ansprüche des Vermieters der Insolvenzschuldnerin zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Denn ein Verstoß des Anwalts gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen führt nicht zur Nichtigkeit der ihm erteilten Prozessvollmacht und der von ihm namens der Parteien vorgenommenen Rechtshandlungen (Henssler, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 43 a Rn. 210; Zöller/Vollkommer aaO., § 80 Rn. 2 a. E.). Eine Vollmachtsbeschränkung bei Interessenkollision und Vollmachtsmissbrauch nach außen hin unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben wird lediglich angenommen bei Verzicht, Anerkenntnis und Vergleich sowie offensichtlich missbräuchlicher Verwendung (§ 83 Abs. 1 ZPO; Zöller/Vollkommer aaO., § 83 Rn. 3). Darum geht es vorliegend jedoch nicht; die Insolvenzschuldnerin war in der Verhandlung vor dem Senat auch persönlich vertreten und wollte die Prozessführung durch den bevollmächtigten Anwalt.
c) Der Widerspruch gegen die Feststellung zur Insolvenztabelle ist rechtzeitig erfolgt, wie das Insolvenzgericht bestätigt hat. Eine Frist, innerhalb der die Feststellungsklage erhoben bzw. ein unterbrochener Prozess aufgenommen werden muss, ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Herchen aaO., § 184 Rn. 14). Ist jedoch - wie hier - durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Notfrist unterbrochen worden, dürfte die Erhebung des Widerspruchs des Insolvenzschuldners gegen die Feststellung zur Insolvenztabelle im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin persönlich die Verfahrensunterbrechung beenden mit der Folge, dass mit Erhebung des Widerspruchs die Notfrist weiterläuft. Aber auch davon ausgehend, hat die Beklagte die Berufungsfrist gegenüber dem Urteil des Landgerichts im Nachverfahren eingehalten, weil die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts im Nachverfahren zeitgleich mit der Erhebung des Widerspruchs eingelegt worden ist (Bl. 250 Bd. II d. A.) und das Insolvenzverfahren bereits zwei Tage nach der Verkündung des landgerichtlichen Urteils im Nachverfahren eröffnet worden ist, noch vor Zustellung des Urteils.
d) Auch das Rechtsschutzbedürfnis der Insolvenzschuldnerin an der Rechtsverteidigung ist gegeben.
Nach der Entscheidung des BGH vom 11. Juli 2013 - IX ZR 286/12, WM 2013, 1563, kann der negativen Feststellungsklage, mit der die schuldnerische GmbH ihren erhobenen Widerspruch gegen die Feststellung einer Forderung nach § 184 Abs. 2 InsO verfolgt, für die ein vorläufig vollstreckbarer Titel vorliegt, nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, so lange nicht feststeht, dass eine Vollstreckung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich ist. Es muss dem Insolvenzschuldner grundsätzlich unbenommen bleiben, sich gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil zu verteidigen. Nur wenn abschließend feststeht, dass die Fortsetzung der Gesellschaft ausgeschlossen ist, kann ein Rechtsschutzbedürfnis der Gesellschaft, den vorläufig vollstreckbaren Titel zu beseitigen, verneint werden (Rz. 17 der Gründe der vorgenannten Entscheidung des BGH). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH führt gem. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG nicht zur Löschung (Vollbeendigung) der GmbH, sondern nur zu ihrer Auflösung (Liquidation). In die Liquidation war vorliegend die Beklagte ohnehin schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten. Eine Löschung (Vollbeendigung) der GmbH als juristischer Person wegen Vermögenslosigkeit erfolgt auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gem. § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG nur dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. Vorliegend stellt sich die Situation der Insolvenzschuldnerin so dar, dass sie, sollte sie im vorliegenden Rechtsstreit in vollem Umfang obsiegen, von der Nachhaftung gegenüber ihrer Hauptgläubigerin befreit ist. Sie berühmt sich über die vorliegend zur Aufrechnung gestellten Ansprüche und den vom Insolvenzverwalter zu verwertenden Gesellschaftsanteil an der D. LLC hinaus noch weiterer Schadensersatzansprüche, die sich daraus ergeben sollen, dass die Klägerin bei der Gründung der D. LLC ihre Einlage zu Lasten der Mitgesellschafter nicht in der vereinbarten Höhe erbracht habe (Seite 2 des Schriftsatzes vom 29.01.2013, Bl. 194 d. A.). Da es unwahrscheinlich erscheint, dass der Insolvenzverwalter derartige Ansprüche verfolgt (die im übrigen der Schiedsgerichtsklausel der Satzung der D. LLC unterliegen dürften), verblieben sie bei der Insolvenzschuldnerin, die damit restliche Nachhaftungsansprüche anderer Gläubiger befriedigen und ihre Geschäftstätigkeit (die nur zu 90 % mit der Klägerin abgewickelt wurde) fortsetzen könnte, ggf. mit Hilfe der I.-G. AG. Auch wenn diese Möglichkeiten wenig realistisch erscheinen, ist der Senat nicht in der Lage, die künftige Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit hinreichend sicher festzustellen.
2. Die Klage ist vor den ordentlichen Gerichten zulässig.
Die Klagforderung wird von den Schiedsgerichtsabreden in dem Joint Venture Agreement und der Satzung der D. LLC nicht erfasst.
Die Schiedsgerichtsklausel gem. Ziff. 17.5 b des Joint Venture Agreements bezieht sich gem. Ziff. 17.5 a auf Streitigkeiten wegen Vertragsverletzungen des Joint Venture Agreements unter deutschen und russischen Partnern. Die in der Joint Venture-Vereinbarung enthaltene, auf die Entscheidung durch die ICC zielende Schiedsgerichtsklausel erscheint für solche Streitigkeiten mit internationalem Bezug auch sinnvoll. Vorliegend geht es aber nicht um Verletzungen des Joint Venture Agreements zwischen internationalen Partnern, sondern um kaufvertragliche Ansprüche zwischen zwei Handelsgesellschaften deutschen Rechts, die ihre vertragliche Grundlage nicht in der Joint Venture-Vereinbarung haben, sondern in § 433 f. BGB i. V. mit Einzelbestellungen der D. LLC und der Beklagten.
Die Schiedsgerichtsklausel zu Ziff. 15.2 der Satzung der D. LLC bezieht sich auf Ansprüche der Gesellschafter untereinander aus und über dem Gesellschaftsvertrag. Darum geht es vorliegend ebenfalls nicht.
3. Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.
a) Die streitgegenständlichen Forderungen beurteilen sich nach Kaufvertragsrecht und nicht nach Dienstvertrags- oder Werkvertragsrecht. Zwar sieht Ziff. 14.2 f. der Satzung der D. LLC vor, dass die Beklagte die D. LLC mit den logistischen Transportdiensten von D. zur Produktionsstätte in R. versorgen soll aufgrund einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Beklagten und der D. LLC. Soweit die Beklagte daraus herleitet, es bestünden gar keine Kaufverträge mit der Klägerin, sondern die Beklagte sei bloß Dienstleisterin für Transport und Logistik, geht das fehl. Die in der Satzung der D. LLC bereits vorgesehene Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der D. LLC vom 11. August 2006 (Anlage B 3) sieht ausdrücklich vor, dass die Beklagte als Zwischenhändlerin auftritt und das Granulat der D. LLC weiterverkauft. Die Beklagte räumt auch ein, dass sie Abrechnungen erstellt habe, die nach der äußeren Form Kaufverträge seien; die Lieferungen an die D. LLC sind in der Buchhaltung der Beklagten mit einem Jahresumsatz von durchschnittlich 10 Mio. €, davon 9 Mio. € aus der Vertragsbeziehung mit der Klägerin und der D. LLC, auch entsprechend eingestellt. Sowohl die Parteien als auch die D. LLC haben die Beklagte als Zwischenhändlerin geführt; das entsprach so jahrelanger Praxis und ist so in der Buchhaltung in den Bilanzen auch niedergelegt. Es liegen deshalb keine Scheingeschäfte, sondern echte Kaufverträge vor. Die einzelnen Verträge sind dadurch zustandegekommen, dass die Beklagte die elektronisch an sie weitergeleiteten Bestellungen der D. LLC entgegengenommen und ausgeführt hat, d. h. den Transport organisiert hat.
Die klagegegenständlichen Lieferungen haben tatsächlich stattgefunden; die abgerechneten Preise entsprechen den Vereinbarungen. Die Insolvenzschuldnerin ist deshalb aus § 433 Abs. 2 BGB zur Zahlung verpflichtet.
b) Der Insolvenzschuldnerin steht jedenfalls jetzt kein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB oder 273 BGB mehr zu. Mit dem Zurückbehaltungsrecht wollte sie die Rückkehr zu den ursprünglichen Zahlungszielen erreichen und damit die Belieferung seitens der Klägerin mit einem Zahlungsziel von jeweils 180 Tagen. Die fortlaufende Belieferung der Insolvenzschuldnerin mit dem Granulat für die D. LLC ist jedoch nicht mehr möglich. Die Beklagte hat sich selbst in Liquidation begeben und damit den aktiven Geschäftsbetrieb eingestellt. Anschließend ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so dass jetzt die Entscheidung, ob die Klägerin die Lieferungen wieder aufnehmen soll, gemäß § 80 InsO dem Insolvenzverwalter obliegt.
Wird aber kein tatsächliches Handeln vom Vertragspartner mehr verlangt, gibt es auch kein Zurückbehaltungsrecht.
c) Der Insolvenzschuldnerin stehen auch keine aufrechenbaren Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aus §§ 280, 281 BGB zu. Der Höhe nach sind derartige Ansprüche (lediglich) schlüssig dargetan in Höhe des durch die Einstellung der Belieferung entgangenen Gewinns aus den Weiterverkäufen an die D. LLC, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung angefallen wäre (rund 2 x 240.000€). Ein derartiger Schaden aus entgangenem Gewinn aus weiteren Einzelkaufverträgen unterläge ebenso wenig wie die Klagforderung der Schiedsgerichtsklausel des Joint Venture Agreements.
Es fehlt jedoch im Ergebnis an einer Vertragsverletzung der Klägerin, so dass Schadensersatzansprüche der Insolvenzschuldnerin aus §§ 280, 281 BGB schon dem Grunde nach ausscheiden. Die Klägerin war nämlich am 12. Januar 2012 zur Einstellung der Lieferungen (Lieferstopp) berechtigt.
Zum Zeitpunkt der Liefereinstellung durch die Klägerin befand sich die Beklagte zwar nach den Fälligkeitsdaten gemäß tabellarischer Aufstellung in der Klagschrift in Verzug mit der Bezahlung der sechs Rechnungen vom 14. Juni 2011 bis 15. Juli 2011 (Bl. 6 d. A.) zu einem Gesamtwert von 191.352 € ausgehend von einem Zahlungsziel von 180 Tagen ab Lieferung. Die vorgelegten Rechnungen gemäß Anlagenkonvolut K 7 tragen nun aber alle den Zusatz: "Zahlung innerhalb von 90 Tagen bzw. 180 Tagen ab Rechnungsdatum (Invoice Date)" und nicht ab Lieferung. Demgemäß trägt auch die Beklagte vor, dass es immer um Zahlungsziele ab Rechnungsdatum ging. Das führt nun aber dazu, dass die Beklagte am 12. Januar 2012 (Lieferstopp) mit Zahlung der Rechnungen vom 14. und 15. Juni 2011 entgegen der Annahme des Landgerichts noch nicht in Verzug war, wie die Klägerin nach diesbezüglicher Erörterung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hat.
In Verzug war die Beklagte am 12. Januar 2012 allerdings mit den fünf Rechnungen vom 7. Oktober und 11. Oktober 2011 zu einem Gesamtwert von 172.550 € (Bl. 7 d. A.), das dort genannte Zahlungsziel von 90 Tagen (ab Rechnung) als vertragsgemäß vorausgesetzt.
Insoweit hat die Beklagte aber bewusst nicht gezahlt, weil sie dieses Zahlungsziel für unrechtmäßig hielt und die Beklagte zwingen wollte, dieses Zahlungsziel zu revidieren.
Die Klägerin macht demgegenüber geltend, dass das bisherige Zahlungsziel von 180 Tagen weder schriftlich festgehalten noch mündlich vereinbart gewesen war und deshalb jederzeit hätte geändert werden können. Zudem habe es zwischen den Parteien keinen Rahmenlieferungsvertrag gegeben, und die Einschaltung der Beklagten in die Belieferung der D. LLC sei der Joint Venture-Vereinbarung und in der Satzung der D. auch nur ins Auge gefasst, nicht aber verbindlich und dauerhaft festgeschrieben. Es habe deshalb überhaupt keinen Anspruch der Beklagten auf Fortsetzung der Belieferung durch Abschluss neuer Kaufverträge gegeben, unabhängig von den Zahlungszielen.
Diese Argumentation der Klägerin ändert aber nichts daran, dass es eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien gab und dass die langjährige Lieferung des Granulats ausschließlich über die Beklagte als Mitgesellschafterin der D. LLC und Partnerin der Joint Venture Vereinbarung der Zielsetzung dieser Vereinbarung entsprach. Auch das Zahlungsziel von 180 Tagen im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten entspracht jahrelanger Handhabung und war abgestimmt mit den Lieferbedingungen der Beklagten gegenüber der D. LLC, die gem. Ziff. 4.1 der Rahmenvereinbarung ein Zahlungsziel von 165 Tagen vorsahen (15 % innerhalb von fünf Tagen nach Rechnung über Vorzahlung und restliche 85 % innerhalb von 160 Tagen nach Rechnung über Nachzahlung). Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend auch eine Begründung für diese ungewöhnlich langfristigen Zahlungsziele genannt: Der gemeinsam gegründeten D. LLC sollte in der Anlaufphase ein Warenkredit gewährt werden, um die Produktion wirtschaftlich erfolgreich umsetzen zu können. Auch wenn weder die dauerhafte Belieferung und das Zahlungsziel von 180 Tagen mit der Beklagten verbindlich vereinbart waren, entsprach die Belieferung mit diesem Zahlungsziel mehrjähriger Praxis in den vertraglichen Beziehungen der Klägerin zu der Beklagten als Mitgesellschafterin und zu der D. LLC als von der Klägerin mehrheitlich beherrschter Tochtergesellschaft. Aus dieser langjährigen Geschäftsbeziehung entstand für die Klägerin eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten, die in ihrer Existenz weitgehend von dem Fortbestand der Geschäftsbeziehung zur Klägerin abhängig war. Das folgt aus § 241 Abs. 2 BGB unabhängig von der Frage, ob der Begriff der vertraglichen Kooperationspflichten auf Langzeit-Schuldverhältnisse (wie Bauverträge) beschränkt ist. Die Klägerin durfte deshalb die Belieferung nur bei Pflichtverletzungen der Beklagten (wie bei Zahlungsverzug) einstellen und die Liquidität der Beklagten auch nicht durch kurzfristige einseitige Veränderungen des Zahlungsziels gefährden. Diese Gefährdung hat die Klägerin durchaus auch selbst gesehen, wie sich aus ihrer E-Mail vom 30. August 2011 (Anlage B 5) ergibt. Dort heißt es: "Es bleibt hier bei den von mir schriftlich formulierten 90 Tagen ab 1. Oktober 2011. Es kann also nur in Deinem Interesse sein, möglichst kurzfristig eine Anpassung der Zahlungskondition zwischen D. und H. GmbH zu erreichen, da sich ansonsten ein Liquiditätsproblem für H. GmbH ergibt."
Die Beklagte hatte bei der Verlängerung des Rahmenvertrages mit der D. LLC ihrerseits eine Verkürzung des Zahlungsziels auf 140 Tage erreicht (E-Mail der Beklagten an die Klägerin vom 29. August 2011, Anlage B 4). Um die ursprüngliche Differenz von 15 Tagen wieder zu erreichen, musste die Beklagte, ausgehend von dem geforderten Zahlungsziel von 90 Tagen im Verhältnis zur Klägerin, versuchen, im Verhältnis zur D. LLC ein Zahlungsziel von 75 Tagen zu vereinbaren. Ausgehend von der Forderung der Klägerin und ausgehend von der mit der D. LLC tatsächlich vereinbarten Zahlungsfrist von 140 Tagen war eine Liquiditätslücke von 65 Tagen (140 Tage ./. 75 Tage) zu befürchten; das beinhaltete bei einem Jahresumsatz von 9 Mio. € im Verhältnis zwischen den Parteien eine vorübergehende Liquiditätslücke von rund 1.600.000 €. Die Beklagte hatte nach ihrem eigenen Vorbringen betreffend die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen ein Liquiditätspolster von 800.000 €. Ihr Jahresgewinn aus dem Geschäft mit der Klägerin betrug 240.000 €; sie konnte die Liquiditätsreserve also pro Monat um 20.000 € erhöhen. Sie hat aber von der Klägerin, ausgehend von der ersten Ankündigung gemäß E-Mail vom 26. August 2011 bis zum 11. Oktober 2011 (erste Rechnung mit geändertem Zahlungsziel dann vom 7. Oktober 2011) nur einen Vorlauf von gut einem Monat bekommen: Es eröffnete sich also eine erhebliche Liquiditätslücke auf selbst dann, wenn man auf den Zeitpunkt der ersten verkürzten Fälligkeiten im Jahr 2012 abstellt.
Hätte die Klägerin auf der einseitigen Kürzung des Zahlungsziels auf 90 Tage bestanden, dürfte die Beklagte zu einer zumindest vorübergehenden Zurückhaltung fälliger Kaufpreisforderungen aus § 320 BGB berechtigt gewesen sein mit der Folge, dass die Einstellung der Belieferung seitens der Klägerin dann als vertragswidrig nach §§ 280, 241 Abs. 2 BGB einzustufen wäre.
Die Klägerin ist jedoch in Bezug auf die Zahlungsziele nicht rücksichtslos vorgegangen. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass die Klägerin die seit Ende August für Oktober 2011 verlangten Zahlungskonditionen als "Zwischenlösung" gesehen hat, um dann zu einer einvernehmlich akzeptierten dreiseitigen Regelung zu gelangen (so die E-Mail der Klägerin vom 9. Januar 2012, Anlage B 19). In der Tat hat die Klägerin mit E-Mail vom 11. September 2011 (Anlage B 6) selbst vorgeschlagen, die Zahlungskonditionen der D. LLC gegenüber der Beklagten auf 75 Tage festzusetzen, um die 15 Tage Differenz gegenüber dem neuen Zahlungsziel der Klägerin von 90 Tagen fortzuführen. Es heißt in dieser E-Mail dann auch: "Der Fälligkeitsunterschied von 15 Tagen gibt H. ausreichend Zeit, die Lkws nach R. zu bringen und die entsprechenden Rechnungen zu stellen". In der E-Mail der Klägerin vom 23. September 2011 (Anlage B 8) heißt es dann wiederum: "Wir halten am Zahlungszielunterschied von maximal 15 Tagen fest - es ist ein zentrales Element für uns". Diese 15 Tage bestanden aber auch in der bisherigen langjährigen Geschäftspraxis (180 Tage zu 165 Tagen). Mit E-Mail vom 4. November 2011 (Anlage B 13) hatte die Klägerin dann sogar eine dreiseitige Regelung derart vorgeschlagen, dass ab 1. Januar 2012 zwischen den Parteien ein Zahlungsziel von 150 Tagen gelten sollte und im Verhältnis zwischen der Beklagten und der D. LLC ein Zahlungsziel von 130 Tagen. Auf diesen Vorschlag hat die Klägerin noch einmal in ihrer E-Mail vom 9. Januar 2012 verwiesen, um die dann eingetretene Eskalation zu vermeiden (Anlage B 19).
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte keinen dieser Vorschläge akzeptiert hat. Die Beklagte räumt selbst ein und betont geradezu, dass die Klägerin als Mehrheitsgesellschafterin die tatsächliche Möglichkeit hatte, die D. LLC zu einer entsprechenden Änderung der Lieferbedingungen im Verhältnis zur Beklagten zu bewegen, zumal die D. LLC im Verhältnis zur Beklagten ohnehin schon zu einer Verkürzung des Zahlungsziels von 165 Tagen auf 140 Tage gekommen war. Vorübergehende Liquiditätsprobleme der D. LLC, auf die diese mit E-Mail vom 11. Dezember 2011 hingewiesen hatte (Anlage B 16), hätten unter dem Einfluss der Klägerin als herrschender Gesellschaft überwunden werden können, gegebenenfalls mit Hilfe eines ja nur kurzzeitig benötigten Zwischenkredits der Klägerin an die D. LLC. Die Beklagte zeigte sich jedoch nicht kompromissbereit und wies mit E-Mail vom 17. November 2011 (Anlage B 15) darauf hin, dass die grundlose einseitige Veränderung der Zahlungskonditionen seitens E. AG für die Lieferungen zum Weiterverkauf an die D. LLC nicht akzeptiert wurde und nicht akzeptiert wird; dies sei der Klägerin von Herrn A. per E-Mail bereits mehrmals mitgeteilt worden. Diese Haltung der Beklagten konnte seitens der Klägerin - wie der Senat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - nur als ablehnend gewertet werden. Die Insolvenzschuldnerin bezeichnet ihr diesbezügliches Verhalten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 6. März 2014 (dort Seite 14) selbst als "zurückhaltend", eine beschönigende Formulierung für ablehnendes Verhalten. Die Beklagte rechtfertigt ihr "zurückhaltendes" Verhalten damit, dass die Einigungsvorschläge der Klägerin betreffend die Zahlungsziele lediglich Alibi-Funktion gehabt hätten (Seite 13 des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 6. März 2014). Das ändert aber nichts daran, dass es diese Angebote gegeben hat und die Beklagte sie nicht angenommen hat. Erst wenn sie sie angenommen hätte, hätte sich gegebenenfalls herausgestellt, dass sie nicht ernst gemeint gewesen waren. Die Rechtfertigungsversuche der Beklagten erscheinen deshalb nicht erheblich.
Vielmehr stellt sich das Verhalten der Beklagten als unkooperativ dar. Denn der grundsätzliche Wunsch der Klägerin nach Verkürzung der ungewöhnlich langen Zahlungsziele war sachlich gerechtfertigt, nachdem die Anlaufphase der Produktion in R. durch die D. LLC lange verstrichen war; schon vor dem Verkürzungsverlangen der Klägerin war ja das Zahlungsziel zwischen der Beklagten und der D. LLC isoliert auf 140 Tage verkürzt worden. Die Beklagte war auch noch aus einem anderen Grund gehalten, sich gegenüber der Klägerin kooperativ zu verhalten. Durch den Gesellschafterwechsel bei der Beklagten (Übernahme der Gesellschaftsanteile durch den bei der zuvor bei der E. R. GmbH tätig gewesenen E. A.) war gem. Ziff. 6.3 des Joint Venture Agreements die Möglichkeit eröffnet, die Beklagten zu zwingen, ihre Anteile an dem Joint Venture Unternehmen auf die U. bzw. an andere Anteilseigner wie die Klägerin zum Buchwert zu veräußern. Die Insolvenzschuldnerin wirft der Klägerin schriftsätzlich wiederholt vor, der Klägerin sei es bei Änderung der Zahlungsziele als Druckmittel letztlich darum gegangen, an den Gesellschaftsanteil der Beklagten an der D. LLC zu gelangen. Das mag so sein; die Insolvenzschuldnerin übersieht jedoch, dass die Klägerin eben darauf gemäß Ziff. 6.3. des Joint Venture Agreements einen Anspruch hatte, nachdem bei der Beklagten der Gesellschafterwechsel eingetreten war und die U. offenbar kein Interesse an der Übernahme hatte. E. A. hat durch die Übernahme aller Gesellschaftsanteile der Beklagten das Eingreifen dieser Vertragsklausel ausgelöst und dadurch die Existenz der Beklagten gefährdet.
Nach alledem muss für den Zeitraum September 2011 bis zum Lieferstopp vom 12. Januar 2012 das Verhalten der Beklagten und nicht das Verhalten der Klägerin als unkooperativ gewertet werden. Damit war die Liefereinstellung der Klägerin nach der Zahlungsverweigerung der Beklagten im Januar 2011 nicht vertragswidrig. Mangels Einigungsbereitschaft der Beklagten konnte die Klägerin zudem im Januar 2012 auf Bezahlung der Rechnungen mit dem geänderten Zahlungsziel bestehen mit der Folge, dass die Beklagte sich mit der Bezahlung der Rechnungen vom 7. und 11. Oktober 2011 in Verzug befand.
Schadensersatzansprüche der Beklagten sind deshalb schon dem Grunde nach nicht gegeben.
d) Die Zinsforderung der Klägerin ist jedoch nur zum Teil aus §§ 286, 288 BGB begründet.
Bestandteil der Hauptforderung sind kapitalisierte Zinsen für die Zeit bis zum 31.05.2012 zur Gesamthöhe von 94.594,26 €. Folgerichtig werden Verzugszinsen mit dem Antrag erst ab 1. Juni 2012 geltend gemacht, dies allerdings auf die gesamte Hauptforderung einschließlich der kapitalisierten Zinsen. Die Klagforderung, so wie sie mit der uneingeschränkten Verzinsung der Hauptforderung durch das Landgericht ausgeurteilt ist, enthält deshalb Zinseszinsen entgegen dem Zinseszinsverbot des § 289 BGB. Das Bestehen einer handelsrechtlichen Kontokorrentabrede als Ausnahme vom Zinseszinsverbot ist nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Das Vorbehaltsurteil des Landgerichts hätte deshalb lauten müssen: "Zahlung von 4.104.788,32 € nebst Zinsen auf 4.010.194,06 € seit dem 1. Juni 2012". Wegen der Teilabtretung der Klagforderung an die D. LLC während des erstinstanzlichen Nachverfahrens ist festzulegen, wie die zu verzinsende Hauptforderung zwischen der Klägerin und der D. LLC als Zahlungsempfängerin zu verteilen ist, d. h. wie das Endurteil des Landgerichts unter Berücksichtigung des Zinseszinsverbotes zu fassen ist. Aus der Abtretungserklärung der Klägerin an die D. LLC gemäß Anlage K 13 (in Deckelhülle Bd. II d. A.) ergibt sich, dass bestimmte Rechnungsbeträge als Teil der Hauptforderung abgetreten sind. Die kapitalisierten Zinsen fallen nicht unter diese Teilabtretung. Gegenüber dem Endurteil des Landgerichts ist deshalb die Zinsforderung zu beschränken, soweit Zahlung an die Klägerin selbst tenoriert ist. Dem trägt das Senatsurteil Rechnung.
4. Vorliegend hat der Insolvenzverwalter die Ansprüche der Klägerin nach Maßgabe der erstinstanzlichen Verurteilung bereits zur Insolvenztabelle anerkannt. Dem steht gemäß § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO der Widerspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle nicht entgegen. Trotz des Widerspruchs der Insolvenzschuldnerin nimmt also die Forderung an der Verteilung im Insolvenzverfahren teil. Die Zwangsvollstreckung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Wege der Nachhaftung kann jedoch nicht aus dem Tabellenauszug (§ 201 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO), sondern nur aus dem vorinsolvenzlichen Titel betrieben werden. Sind vorinsolvenzliche Titel - wie hier - bei Insolvenzeröffnung nicht rechtskräftig, kann und muss der Schuldner, will er die Rechtskraft verhindern, das zulässige Rechtsmittel einlegen (Hamburger Kommentar zur Insolvenzordnung/Herchen, aaO., § 184 Rn. 10). Dementsprechend heißt es in der Entscheidung des BGH vom 11.07.2013 (WM 2013, 1563 f. [BGH 11.07.2013 - IX ZR 286/12]) zum Fall des § 184 Abs. 2 InsO im Sachverhalt: "Mit dieser (der Revision) verfolgt die Beklagte ihr Aufnahmebegehren und die Klagabweisungsanträge weiter". Ziel der Klägerin ist deshalb der Erhalt des auf Zahlung gerichteten Titels für die Vollstreckung im Wege der Nachhaftung, während die Insolvenzschuldnerin diesen Zahlungstitel als Grundlage für die Nachhaftung abwehren will. Daran hat sich die Tenorierung des Senats orientiert.
Andererseits führt der BGH in seinem Urteil vom 11. Juli 2013 (WM 2013, 1563 f. [BGH 11.07.2013 - IX ZR 286/12]) zu Rz. 11 der Entscheidungsgründe aus: "Die Aufnahme des Rechtsstreits, mit der die Schuldnerin ihren Widerspruch nach § 164 Abs. 2 InsO verfolgen muss, hat eine negative Feststellung zum Gegenstand." Hinzu kommt, dass Herchen im Hamburger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 184 Rn. 11 d als Formulierungsbeispiel für einen Antrag bei titulierten Forderungen vorschlägt: "Es wird beantragt, den Widerspruch des ... in dem Insolvenzverfahren (Az.: ...) hinsichtlich der durch ... titulierten Forderung des ... über ... € für begründet zu erklären". Der Senat hat es deshalb für sinnvoll erachtet, zusätzlich zum Zahlungsanspruch bzw. zusätzlich zur teilweisen Klagabweisung (bezüglich der Zinseszinsen) die Begründetheit bzw. Unbegründetheit des Widerspruchs der Insolvenzschuldnerin gegen die Feststellung zur Insolvenztabelle festzustellen, nachdem auf entsprechende Antragstellung hingewirkt worden ist. Damit werden für die Vollstreckung im Wege der Nachhaftung Widersprüche zwischen dem Zahlungstitel und der Feststellung zur Tabelle vermieden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO.