Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 17.03.2014, Az.: 4 W 26/14
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 17.03.2014
- Aktenzeichen
- 4 W 26/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 12870
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2014:0317.4W26.14.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 28.01.2014
Rechtsgrundlagen
- ZPO § 485
- ZPO § 490 Abs. 2 S. 2
Fundstelle
- BauR 2014, 1191
Amtlicher Leitsatz
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, das selbständige Beweisverfahren fortzusetzen, ist unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht statthaft.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 11. Februar 2014 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 28. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem im Ergebnis dem Antrag des Antragsgegners auf Einstellung des selbständigen Beweisverfahrens nicht entsprochen wurde.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist mangels Statthaftigkeit unzulässig.
Gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist der Beschluss, mit dem der Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens stattgegeben wurde, nicht anfechtbar. Hintergrund der Regelung des § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist der Beschleunigungszweck des selbständigen Beweisverfahrens, der der Statthaftigkeit einer eingelegten Beschwerde gegen die Einleitung dieses Verfahrens entgegensteht (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004, Az.: VII ZB 3/03). Dieser Rechtsgedanke ist auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Die Entscheidung des Landgerichts, das selbständige Beweisverfahren fortzusetzen, ist vergleichbar mit der über die Einleitung des Verfahrens. Beides dient dem Beschleunigungszweck des selbständigen Beweisverfahrens, dem auch dadurch Rechnung getragen wird, dass die Vorschriften über die Aussetzung und Unterbrechung des Verfahrens grundsätzlich nicht anwendbar sind (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., vor § 485 Rn 6 m. w. N.).
Eine Einstellung des Verfahrens ist nicht deswegen geboten, weil der Antragsteller vor Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens in derselben Sache Klage erhoben hat (vgl. OLGR Schleswig 2005, 39 f.; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 485 Rn. 87 m. w. N.; BGH, aaO.). Anhaltspunkte dafür, dass - wie es erforderlich wäre - in dem Hauptsacheverfahren dasselbe Rechtschutzziel wie im selbständigen Beweisverfahren verfolgt wird, sind vorliegend nicht ersichtlich. Im selbständigen Beweisverfahren geht es um die Klärung von Mängeln im Zusammenhang mit einem Reparaturauftrag. Mit der Klage wird die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt.
Soweit die unzulässige sofortige Beschwerde als Gegenvorstellung auszulegen ist, hat die Einzelrichterin diese durch die Nichtabhilfeentscheidung bereits beschieden.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung Zöller/Herget, aaO., § 490 Rn. 5).