Landgericht Verden
Urt. v. 29.10.2003, Az.: 2 S 222/03

Anspruch auf Verdienstausfall nach ärztlicher Krankschreibung; Erfordernis des vollen Beweises einer Gesundheitsschädigung; Erschleichung einer Krankschreibung mit falschen Angaben

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
29.10.2003
Aktenzeichen
2 S 222/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 35325
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGVERDN:2003:1029.2S222.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Achim - 25.03.2003 - AZ: 11 C 86/03

Fundstelle

  • zfs 2004, 207-208 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
...
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2003
durch
den Richter am ... als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.3.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Achim - 11 C 86/03 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für den Berufungsrechtszug: 931,40 EUR.

Gründe

1

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

2

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

3

Der ausgeurteilte, nach § 6 EntgeltFG auf sie übergegangene Anspruch des unfallbeteiligten Arbeitnehmers steht der Klägerin zu.

4

Es kann dahin stehen, ob der generell zutreffende Gesichtspunkt des Amtsgerichts, der Arbeitgegeber sei in der Regel an die ärztliche Krankschreibung gebunden, allein die Verurteilung hätte rechtfertigen können. Dies mag jedenfalls bezüglich der Geltendmachung eines übergegangenen Anspruches z.B. dann fraglich erscheinen, wenn mehrere Ursachen für die Krankschreibung oder etwa unterschiedliche Verletzungshandlungen (und Schädiger) in Betracht kommen.

5

Hier stellt sich diese Problematik jedoch nicht, denn der von der Klägerin geltend gemachte Verdienstausfallanspruch stand dem Geschädigten in ausgeurteilter Höhe zu.

6

Zwar mag der volle Beweis des vorgetragenen HWS-Traumas, auf das die Krankschreibung gestützt worden ist, im Hinblick auf eine Differenzgeschwindigkeit unterhalb der Erheblichkeitsschwelle nicht geführt worden sein. Das Aufsuchen des Arztes, dessen Diagnose und Krankschreibung stellen sich noch als unfallursächlich, der in Befolgung der Krankschreibung eingetrene Verdienstausfall als adäquater Schaden dar, der vom Schädiger bzw. der Pflichtversicherung zu esetzen ist. Der Fall ist vergleichbar dem vom Kammergericht mit Urteil vom 27.2.2003 - 12 U 8408/00 (NZV 2003, 281) entschiedenen Fall, in dem dem Unfallopfer auch nicht der volle Beweis einer Gesundheitsschädigung gelungen war, aber Attest- und Fahrtkosten für ärztliche verordnete Behandlungen zuerkannt worden sind.

7

Zutreffend hat das Amtsgericht auch ausgeführt, dass weder vorgetragen oder ersichtlich ist dass sich der Arbeitnehmer der Klägerin die Krankschreibung mit falschen Angaben erschlichen oder wider besseres Wissen besorgt hätte.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus entsprechender Anwendung von §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

9

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.