Landgericht Verden
Beschl. v. 28.04.2003, Az.: 8 O 62/01
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 28.04.2003
- Aktenzeichen
- 8 O 62/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 48399
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
wird das Urteil vom 4. April 2003 dahin berichtigt, dass der Tenor hinsichtlich der Hauptsache wie folgt lautet:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.820,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % auf 1.789,52 EUR seit dem 2. Februar 1999 und auf weitere 30,68 EUR seit dem 31. März 1999 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Gründe
Das Urteil war, wie geschehen, nach § 319 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt. Dies ergibt sich aus den Gründen des Urteils.
Die Entscheidung über die Zinsen auf 30,68 EUR seit dem 31. März 1999 war hingegen nicht zu berichtigen. Dieser Betrag stellt kein Schmerzensgeld dar, sondern eine Schadensposition aus dem Klagantrag zu 2., für den Zinsen erst ab dem 31. März 1999 beantragt waren.