Landgericht Verden
Urt. v. 04.04.2003, Az.: 8 O 62/01

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
04.04.2003
Aktenzeichen
8 O 62/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48447
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Die Entscheidung ist durch Beschluss des Landgerichts Verden vom 28.04.2003, Az. 8 O 62/01, berichtigt worden.

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.820,20 € nebst Zinsen in Höhe von 4% auf 1.840,65 € seit dem 2. Februar 1999 und auf weitere 30,68 € seit dem 31. März 1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 78% und die Beklagte 22%.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105% der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.746,40 DM (8.051,00 €).

Tatbestand:

Die Klägerin macht weitere Schadensersatzansprüche sowie einen Schmerzensgeldanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 3. November 1998 geltend.

Zum Vorfallszeitpunkt befuhr der Ehemann der Klägerin die Landstraße zwischen den Ortschaften T. und G.. Die Gegenrichtung befuhr Herr H.L. mit seinem Fahrzeug, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Der Versicherungsnehmer der Beklagten übersah den Ehemann der Klägerin mit seinem Fahrzeug und bog trotz Gegenverkehrs in Richtung Tf ab. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Zum Unfallzeitpunkt saß die Klägerin auf dem Rücksitz des Autos rechts. Bei dem Unfall erlitt die Klägerin insbesondere ein stumpfes Toraxtrauma mit Sternumfraktur sowie eine Claricilaprellung rechts. Die Beklagte hat an die Klägerin insgesamt ein Schmerzensgeld von 6.500,00 DM gezahlt. Ferner wurden der Klägerin materielle Schäden gemäß der Aufstellung auf Bl. 8 - 10 d.A. gezahlt mit Ausnahme der hier noch geltend gemachten weiteren materiellen Schäden. Die Beklagte hat bezüglich der Zukunftsschäden der Klägerin ein Anerkenntnis für materielle wie auch immaterielle Schäden abgegeben.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld von mindestens noch weiteren 15.000,00 DM angemessen sei. Ferner habe die Beklagte an materiellen Schäden noch 475,00 DM für aufgewendete Zuzahlungen für ein Zweibettzimmer, 127,40 DM an weiteren Fahrtkosten sowie 144,00 DM an aufgewendeten Kosten für einen Fahrer zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch weitere 15.000,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Zinssatz laut Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 2. Februar 1999 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 746,40 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz laut Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 31. März 1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das bezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 DM angemessen sei. Weiter ist sie der Ansicht, dass die geltend gemachten Kosten für die Zuzahlung wegen Unterbringung im Zweibettzimmer nicht erstattungsfähig seien. Bei den Fahrtkosten seien nur die reinen Betriebskosten in Höhe von 0,40 DM pro Kilometer erstattungsfähig. Der geltend gemachte Betrag von 144,00 DM für Fahrten des Zeugen P. seien nicht erstattungsfähig, da nicht ausgeführt sei, wann diese Fahrten durchgeführt worden sein sollen. Der geltend gemachte Zinsanspruch wird dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Die Beklagte bestreitet, dass die Sternumfraktur immer noch nicht ausgeheilt sei und dass die Klägerin auch heute noch unter Schmerzen leide.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Professor Dr. H., Krankenhaus B., Bezug genommen.

Für den gesamten Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber teilweise unbegründet.

I.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 3.500,00 DM (1.789,52 €) aus § 847 i.V.m. § 823 BGB.

Das Gutachten von Professor H. hat ergeben, dass die Sternumfraktur inzwischen vollständig knöchern verheilt ist. Die knöcherne Durchbauung des Brustbeinbruches ist vollständig und es besteht keine grobe Stufenbildung. Nach körperlichen Anstrengungen leidet die Klägerin weiterhin unter Atemnot und leidet Schmerzen bei Husten und Niesen. Insgesamt sei aber durch zunehmende Anpassung und Gewöhnung an die Verhältnisse eine Besserung des Zustandes der Klägerin noch zu erwarten. Der Zustand der Klägerin stelle noch nicht den Dauerzustand dar, sondern lasse noch eine Besserung der Unfallfolgen erwarten. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. H. hält das Gericht nach bereits erfolgter Zahlung von 6.500,00 DM auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin die Zahlung von weiteren 3.500,00 DM für angemessen aber auch ausreichend. Das Gericht hat keinen Anlass, an den Feststellungen des Sachverständigen, der bei Gericht als sehr erfahren, verantwortungsbewusst und sorgfältig arbeitend bekannt ist, zu zweifeln. Auch die Parteien greifen die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen nicht an. Aufgrund des Gesamtbildes der Unfallfolgen hält das Gericht den oben genannten Betrag für angemessen. Es orientiert sich dabei an der laufenden Nummer 1373 der Tabelle ADAC SchmerzensgeldBeträge von Harks/Bohm, 21.Aufl.

II.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Zuzahlung für ein Zweibettzimmer. Eine Erstattungspflicht hierfür besteht nur bei einer ausreichenden Privatversicherung oder wenn sich der Verletzte auch schon in der Vergangenheit privat hat behandeln lassen. Nur in solchen Fällen liegen ausreichende Indizien für die Unterstellung vor, dass der Geschädigte die zusätzlichen Kosten auch ohne Entschädiger getragen hätte. Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Die medizinische Versorgung in der allgemeinen Pflegeklasse ist heute in der Regel optimal und ausreichend, so dass ein Anspruch auf Ersatz höherer Kosten grundsätzlich ausscheidet.

III.

Die Höhe der erstatteten Fahrtkosten der Beklagten von 0,40 DM ist nicht zu beanstanden. Dies entspricht dem üblichen Satz, der an § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG angelehnt ist. Das Gericht hat keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen.

IV.

Für die Fahrten des Zeugen P. für die Klägerin hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 60,00 DM. Die Vornahme der Fahrten an sich ist von der Beklagten nicht mehr bestritten. Die Fahrten fielen auch in die Zeit, als die Klägerin sich noch im Krankenhaus befand. Mangels näherer Angaben der Klägerin zur Dauer und Entfernung der Fahrten schätzt das Gericht diese gemäß § 287 ZPO. Das Gericht geht davon aus, dass zwei Fahrten von T. nach R. erforderlich waren. Die Entfernung zwischen T. und R. beträgt 30 Kilometer, so dass von einer Fahrzeit von maximal 45 Minuten auszugehen ist. Für die zwei Fahrten setzt das Gericht daher 2 x 90 Minuten = 3 Stunden an. Weiterhin ist eine Fahrt innerhalb T.s erforderlich geworden. Hierfür geht das Gericht von einer weiteren Stunde aus, so dass insgesamt 4 Stunden erstattungsfähig sind. Für eine Stunde wird ein Satz von 15,00 DM für ausreichend erachtet, so dass die Klägerin insgesamt an Fahrtkosten noch 4 x 15,00 DM = 60,00 DM beanspruchen kann.

V.

Der Zinsanspruch ergibt sich für das Schmerzensgeld und die Fahrtkosten ab dem 2. Februar 1999 aus Verzug gemäß § 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB a.F. (anwendbar gemäß Art 229 § 5 EGBGB), da die Beklagte mit Schreiben vom 12. Januar 1999 unter Fristsetzung bis zum 01. Februar 1999 erfolglos gemahnt wurde. Die Höhe des Zinsanspruches ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB a.F. Da die Forderung vor dem 01.05.2000 fällig wurde, beträgt der Zinssatz nur 4% (vgl. Palandt, BGB, 62.Aufl., § 288 Rn.1).

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 WO.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 12 GKG, 3 ZPO festgesetzt.